Ausgabe 
28.3.1769
 
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WIM wöchentlich-

WWW UllzeWn miß Mchrichm Dreizehentes Stück.

Dienstags bat iSteit März- 17^-

Mit Hochfürftl. Hessen Larmstädtischer gnädigsten Erlaubnis«

Die Mittelstrass« beim Gebrauch des »Iren twtfcfoefl Rechrs.

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ßf^eit dem, alt das timifcb Justinianische Geftzbuch die Kraft «liess gemeinen geschriebenen Rechts in Teutschland «chatten hat, sind ©V» sie eigentlich« Veränderungen mit den k«utsch«n fette« imi) M-wvknhiit«n Oer fogenanten Herkommen vorqegang«n. Man fahe zu der Zeit, da das römisch Justinianisch« Recht in Italien wieder mit dem Stand der Vergessenheit gezogen» und öffentliche Vorlesuiigenda. rstber ongesteM Wurden, auch bald in unserm Vaterlande rooieiu, d.e einheimischen Gesezze und Gebrauche noch allzutzrose Lukttn Hütten, so sich Leicht dadurch heben Lassen würden, wenn man auch mchug^as römische Recht m siudiren, und solches sodenn in Teutschland m sÄcheO Hallen anwendete , wo man entweder gar keine ä)esezrr , oder wo lW^^vftLbM hätte, welche aber die-Unbilligkeit offenbar m sich enthletten- Menn dy T,eurschen kanten die natürliche Billigkeit derselben schon, und dies war du .pMlbtwegunssgrund dazu. M