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Herrn für das Herzogthum WestpWen verordnete Land Drost und Räche thun vermittelst dieses össentl. Patents FünD und zu wissen. Demnach ver- schievene ihrer Pflicht vergessene eingesessene des R-ings Padtberg, nach bezeigter höchst ärgerlicher Widersetzlichkeit mit gänzlicher Aufkündigung des ihrem Landesfürsten schuldigen Gchorsams, und Verlezzung Lanyecherrli- cher Hoheit, ihre Mobiljen undMovenrien nicht nur verbracht/ sondern auch für ihre Personen den Ring und Das Land verlassen / Ihro Churfürstliche Gnaden aber gnadigst svollch- auch bereits mildest befohlen/ daß ein jeder höchst ihro aüsgetrettener Unttrrhan zn Padtberg nach Haus un- Hof zurükkehren/ daselbst seinem Akkerbau und häüßlichen Geschäften ab- Mito, ugy^wie getreuen Unterchanen zugestchtt /. und gebühret / sich ruhig verhalten solle; daß dahero" unter heutigem daro gegenwärtige Edictal- Lavüng wider sie erkannt worden. Wir gebiethen und befehlen Demnach Rahmens und von wegen Ihro Churfürstl.' Gnaden, unsers gnädigsten Herrns, euch ausgetrettenen und flüchtigen Padtberger Unterthanen, daß ihr so fort nach Verkündigung dieses , nach euren verlassenen Wohnungen jn'Püdtberg 'zurükkehret/ die landesherrliche Befehle und Verordnungen daselbst in Unterthänigkeit abwartet / und wie es getreuen Unktthanm geziemet/ ruhig verhgltet,^ Wir heischen und laden euch zugleich/ daßihrbin- nen zo. Tagen, nach Verkündigung dieses, denen wir'euch io. für den ersten, zehen für den zweyten, zehen für Den dritten, letzten und endlichen Termin per emroriesetzen und benennen / bey hiesiger Churfürstl. Cantzley erscheinet, und glaubhafte Anzeige zu thun / daß von euch diesem unserem öffentk. Befehl all feines Inhalts gehorsamlich gelebet, und ein vollkommenes Genüge geleistet worden sey, wo nicht zu sehen und zu hören, daß ihr als Rebellen und Verletzer der Landesherrlichen Hoheit, eurer Güther aber dem Fisco als heim gefallen, erkläret , und wieder euch ferner in Rechten verehren/ gehandest und procediret werden soll/ wie sich das der Ordnung nach eignet und gebühret/ wornach ein jeder von euch sich zu richten hak. Damit nun niemand sich mit der Unwissenheit entschuldigen könne, so ist gegenwärtige Edictal-Ladung gebührend zu pubhären, zu affigiren, und dem W ochen-Blatt einzuverleiben, verordnet worden, Urkund beygedruck- ten Churfürstl. Westphälischen Canzlev Jnsiegels, und des zeitlichen Land- schreidern Unterschrift. Sigaat. Arnsberg den 27. Jun. 1769.
Vt. Eng. Casp. Bigrleben
(L. S.) Ad mandatum <'
Caspar Joseph Böge Landschreiber. u
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