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fev? bahnt erörtert haben, daß einem solchen Miffethater, wann auch von denen oberwehnten Umstanden nur einer vorhanden, nach klaren Inhalt der Peinlichen HalßGerichtsOrdnung Artic. 159. die Todes Strafe jedesmal zuerkannt werden solle; und da auch ferner der Zweifel voraekommen, ob je­mand der zum drittenmal gestohlen, zum ersten oder zweytemnal aber noch nicht bestrafet worden, zum Todte verurtheilet werden könne? Die Peinf. HalßGerichtsOrdnung aber Art. l6i. von sothaner vorhergchenden Be­strafung nicht allein nichts enthalt, sondern vielmehr ausdrücklich besaget, daß ein solcher Mssethäter ein mehrer vreleumdter Dieb, auch einem Ver­gewaltiger gleich zu achten, und darum am Leben zu bestrafen seye: So befehlen Wir hiermit gnädigst, daß ihr, Unserer Gnade jedoch nach Befin­den allemal vorbehaltlich, in iudicando bey vorkommenden dergleichen Fäl­len Euch künftig darnach achtet. Versehen Uns rc. Darmstadt den 4ten Martii 176z.

3u verstreichen.

Den r-ten Februar, als den Freytag sollen des verstorbenen Herrn Lieut. May, seine hinterlassene Effecten Vormittags von % bis 12, Uht an den Meistbietenten gegen baare Zahlung abgegeben werden. Nachmittags von 2 bis s Uhr soll fein hinterlassener Bücher Vorrath:, bestehend in Fran­zösisch- Jtal. und Teutschen, besonders zur Kriegsbaukunst gehörigen- chern, aud) verstrichen werden. Wer davon was zu erstehen gedenket, kan sich in den Seippischen unter den neuen Bauen gehöriger Zeit ein- finden.

Zu verkaufeu.

Folgende Bücher sind angckommen:

Baumker (Gottf. Sam.) präservirender Arzt oder gründliche Anweisung zu einer Diät, 8. Frf. 1764. 1 fl. ö

Cramer (F. Ul.) Obferuationum lur. vniu. T, 1IJ, 4t. Ulmae 17$?.

3 st. 4o kr.

Nouveau Didionnaire Allemand Francois & Francois allemand, 2. Tom. [a Strasb. 1762. 6 st. zo kr.

* k meme Livre en »to> i Stra$b, ibid. 6 fl, 30, ft,

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