wöchentlich-
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Drey und Dreysigstes Stück-
Dienstags den i4ten August 1764.
Sie überhaupt in Entscheidung einer streitigen Frage, ehe man die gemeine Rechte zu Rache ziehen darf, vorzüglich darauf gesehen werden muß: ob nicht die LandesGesetze, Statuten und die besondere Observanz selbige entscheiden; Also ist es auch wohl kemem Zweifel unterworfen, daß in Entscheidung der Frage: ob erner Universität richtsbarkeit in realibus zustehe? jene Regel ihre Anwendung muffe» Daß demnach , wenn die akademischen Statuten einer Universität die Gerichtsbarkeit in realibus zusprechen, oder doch die Universität selbige m vorkommenden Fallen jederzeit ausgeübet, und mithin die rechtliche pbferöfltij vor sich hat, hiebey stehen geblieben, und die Frage aus den gememen Zechten nicht entschieden werden muß-
§. L. , ; ''
Falls aber die Statuten nichts gewisses besagen, auch keine Observanz vorhanden ist, so entstehet die sehr streitige Frage:, ob nach denen gemeinen Rechten denen Universitäten die Gerichtsbarkeit in realibus zustehe.
Mit Hochfürstl. Hessen-Darmstädtischer gnädigsten Erlaubnis.
Vs» der Gerichtsbarkeit der Universitäten in realibus.


