Ausgabe 
4.12.1764
 
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wöchentlich- geminnWge MMen unö Vachrtchte».

Neun und Vierzigstes Stück.

Dr'eristags den 4ttn Decembr. 1764.

Mit Hochfürstl. Hessen-Darmstädtsscher gnädigsten Erlaubnis.

Gedanken von einer sicheren Entwickelung der gelehrten StrittigW welche über den Ursprung der beiden höchsten ReichsGe- richte obwaltet.

(tfSS'aifer Maximilian I. errichtete" , im Jahr 149 r auf seinem ersten vW ReichsTag zu Worms, dasjenige ReichsKammerGericht , von welchem das heutige, das zu Wetzlar seinen Sitz hat, eine Fort­setzung ist. Neber den Ursprulkg dieses Gerichts ist, fast seit hundert Jah­ren, nemlich seit man sich die gründlichere Erlernung des teutschen Staats- Recht besser hat angelegen seyn lassen, unter den StaatsRechtsLehrern ein groftr Streikt entstanden, der bis jetzo noch nicht beygeleget ist. Einige halten davor, der Ursprung des ReichsKammerGerichts seie in das bemel- U Jahr i49f- zu setzen. Andere setzen ihn etwas höher hinauf. Und noch andere vermeinen gar, es seie eine Fortsetzung von dem alten Kaiserlichen HofGericht. In unseren Tagen haben, in diesem Fach, Manner gearbeitet, deren hoher Stand, gründliche Gelehrsamkeit und tiefe Einsichten so viele Hochachtung und Ehrerbietigkeit erfodert,daß man ihren Lehren hi cht anders zu widersprechen getrauet, als mit vieler Behutsamkeit und mit un -umstösli- chen Gründen. Hier ist guch weder der Ortmoch der Rsum/noch die Absicht,zu

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