Giesser Wochenblatt.
Drcy und Dreißigstes Stl'ick.
Dienstes den 13. August 177*.
Mik Hochfürstl. Hessen Darmsradkischcr gnädigster Erlaubnis
Höcdfürstlr^e Polices-Verordnung.
Serenifiimi Noftri Hochfürstl. Durch! Haden zu Abstellung des in hiesiger Stadt bisher obgewaltenen Unwesens des Gassenbeltelns zu verordnen gnäbigst geruhet, daß das Betteln auf den Gassen vor und in den Häusern auch vor den Stadt-Thoren durchaus nicht mehr gestattet, sondern derjenige, so sich künftighin auf diesem verbotenen Betteln betreten lassen würde, das erstemal mit Stockschlägen beleget, und das rtemahl zudem neu zu errichtenden Zucht» und Arbeiöhauß zu dessen Erbauung bereits die nöthige Veranstaltungen vorgekehret sevnd, und worzu auch Serenifiimi Noftri Hochfürsil. Durch!, die erforderliche Mittel aus Höchst Dero eigenem Aerario mildest bewilliget, und allschon aßigmrcl haben, gebracht — Dahingegen auch denjenigen weiche Alters - Gebrechlichkeit und anderer Umständen halben durch Handarbeit oder sonsten entweder gar nichts- ober doch nicht so viel als zu ihrem und der ihrigen nothdürftigen U'iterhalt erforderlich ist, verdienen können, (welcherhalben jeden Armen Vermögens - und übrige Umständen durch die hierzu eigends niedergesetzte Fürstliche Deputation des näheren untersucht werden sollen) die nach Befund der Umständen zu bestimmende Auskunfft verhafftet, des ends zu diesen gemeinen Anstalten nicht allein die vorhin zum Besten der Armuth gestiftete Gelder nach wie vor verwendet- sondern auch von sämtlichen Einwohnern hiesiger Stadt, allwöchentlich ein milder Bcytrag eingesammlet, und diejenige, welche sich dieser gemeinnützigen Anstalten entweder ganz entziehen- oder doch keinen ihren Vermögens- und Glücksumständen angemessenen Beytrag thun wollen, ex officio taxiret werden sollen.
Man hat dannenhero von diesem Inftituto dem Publico dahier hierdurch vorläufige Eröffnung zu thun ohnermangeln wollen, mit dem Ge- K k sinnen


