Giesser MUMM
Sechs und Vierzigstes Stück-
Dienstags den iz. Novembr. 1774. -
----sn?,> j)otbfüriH. Hessen Darmstädtischer gnaOigper Erlaubnis.
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Hochfürstliche Verordnung.
Gottes Gnaden Ludwig / Landgraf zu Hessen rc. Wir haben 9< m®r in der M«w tnr H°tzma-I>-r-p in Unf.rm 0b»fu,li«n,hum,
ÄÄ’SMS; .(<ng.pt. °.mWald g.lch-f- ßüer widrigenfalls Unö wieder verfallen feyn solle.
CTßjr hdfffn auch gerechte und billige Ursachen es hierbei) zu belast» sen- Nachd-M aber gleichwolen verschiedene Beschwerden Öftrer Untertanen über die Kürze dieses Termins emgekommen und Wir denselben, Ä nur immer (bunlicl) .st, Gehör zu geben und abzuhelfen- zeder- ir q meint seyn ; So haben Wir eingangsgedachte Verordnung folgen- dergestalt abzuändern gnädigst für gut befunden.
i) Soll der Termin zur Abfuhr des Holzes bis auf den letzten Ock ^den Iahrö verlängert und festgesetzt seyn.
Verordnen Wir, daß in dem Fall, wann eine stanze Gemeinde
ten Holz- Tagen ihr Brennholz abzufahren.
Wir befehlen hierauf Unfern sämtlichen Forst »Verwaltern und ^orss- Bedimt'n andurch gnädigst, daß sie sich darnach unter hanigst achten. Unser« Beamten aber, daß sie diese Verordnung m sämtlichen vrlschaf, y ä


