Dienstag den ztenMart. i7fo. 71
folglich die aufgestellte Zeugen so wenig in sich als de jure zuläßrg feyen. Giessen den »MN Decembris 1749. ,
Verwichenen Dienstag erschien allhier Herr Joh. Eberh. Siegler aus Frank« furch amMayn/ auf dem juristischen Lachever und vertheidigte ohne Vorsitz seine inau- gural difputacion de xquitate juris ftatutariifrancofurtcnlis circa validitatem matrimonii fine confenCuparcntum eorumque, qui parentum loco funt, contrafti. Weil wir gti einem unstänvlichen Auszuge nicht Raum haben/ so merken wir nur an / daß diese gelehrte Probeschrift in vier Abschnitte eingetheilck ist / davon die erste aut führet/ wasdaS Gesetz der Natur; die zweyte/ was das römische; die dri te/ was das Canomsche Ge- setz; die vierte/ was das Frankfurthische Recht von der Gültigkeit Dergb.n veroidnet/ die ohne Einwilligung der Aeltern oder andrer/ die an ihrer Statt sind/ vollzogen worden. Am Ende ist ein hierher gehöriger Auszug aus der Frankfurlher Statr-Ke, formation und ein cdiä vom 15.Sept. angedruckt.
Den darauf folgenden Donnerstag vertheidigte gleichfalls fine prrfidio Herr Nr<Nlt3 3öad). Ba^tt/ aus Frankfurlh amMayN/seine inaugural difputation dere- cognitione & difFeflione manus alienae. Unter Denen dreyen Hauptsiücken/ woraus dies« wohlgerathene Schrift bestehet/ Härchen das erste von dem Beweise durch Jnstru» mente bev den alten Deutschen; das zweyte begreift die Gründe der Lehre von dem Erkennen uud nicht er kennen der Instrumente; das Lezre wendet diese Gründ« auf die im Titel angezeigte fremde Hände an.
Ferner rst auf einen Bogen allhier gedruckt trorbenLudoviciGodofrcdi Mögen 1 D. Epiftola äd vlros doÄos fiftens hiftoriam controverfi« an & quomodo Imper. Carolus V. Philippum Haffiae Landgravlum ambigua voce eluferit qtoGitfläe.
8u verganten.
vonHochfürsti. Hessen Darmstädtischeir Gberamts wegen wird hierdurch bekannt gemacht.
Daß Mitwochs den 18. Martii dieses Jahrs / nachstehendedes verstorbenen Schönfärbers Benjamin Plocken Kinder zuständige Feldgüter an die meistbietende gegen baare Zahlung sollen überlassen werden; als
i) Ein Äcker im Waldpforter Feld an dem Rein gelegen * 3 o Ruthen 11 Schub haltend. 1) Lin Acker im Neuenweger Feld am hohen Rein/ist mit Korn besamet käs. 189 R.^.S, «)EinGrab Stück in den Rödern^. R. haltend/ an dem RathSEHrn.F uerbach. 4) Em Acker im Neustadter Feld am Wiesmarerweg gelegen hält. m. fX Scbuh.
' auch soll eben diesen dato des verstorbenen Schuhmacher Joh. Balthasar LöberS Wohnhaus auf dem Selzers Weg / wie auch dessen zuständige gesamte Feldgüter durch östentliche Aufsteckung gegen baare Bezahlung an dem meistbietenden überlassen werden.
An eben diesem dato werden auch nach Verlangen Joh. Philip Haxen zu Darmstadt zuständige Feldgüter durch öffentliche Aufsteckung und an len meistbietenden gegen baare Bezahlung überlassen werden
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