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Dienstag den ztenMart. i7fo. 71

folglich die aufgestellte Zeugen so wenig in sich als de jure zuläßrg feyen. Giessen den »MN Decembris 1749. ,

Verwichenen Dienstag erschien allhier Herr Joh. Eberh. Siegler aus Frank« furch amMayn/ auf dem juristischen Lachever und vertheidigte ohne Vorsitz seine inau- gural difputacion de xquitate juris ftatutariifrancofurtcnlis circa validitatem matrimonii fine confenCuparcntum eorumque, qui parentum loco funt, contrafti. Weil wir gti einem unstänvlichen Auszuge nicht Raum haben/ so merken wir nur an / daß diese ge­lehrte Probeschrift in vier Abschnitte eingetheilck ist / davon die erste aut führet/ wasdaS Gesetz der Natur; die zweyte/ was das römische; die dri te/ was das Canomsche Ge- setz; die vierte/ was das Frankfurthische Recht von der Gültigkeit Dergb.n veroidnet/ die ohne Einwilligung der Aeltern oder andrer/ die an ihrer Statt sind/ vollzogen worden. Am Ende ist ein hierher gehöriger Auszug aus der Frankfurlher Statr-Ke, formation und ein cdiä vom 15.Sept. angedruckt.

Den darauf folgenden Donnerstag vertheidigte gleichfalls fine prrfidio Herr Nr<Nlt3 3öad). Ba^tt/ aus Frankfurlh amMayN/seine inaugural difputation dere- cognitione & difFeflione manus alienae. Unter Denen dreyen Hauptsiücken/ woraus dies« wohlgerathene Schrift bestehet/ Härchen das erste von dem Beweise durch Jnstru» mente bev den alten Deutschen; das zweyte begreift die Gründe der Lehre von dem Er­kennen uud nicht er kennen der Instrumente; das Lezre wendet diese Gründ« auf die im Titel angezeigte fremde Hände an.

Ferner rst auf einen Bogen allhier gedruckt trorbenLudoviciGodofrcdi Mögen 1 D. Epiftola äd vlros doÄos fiftens hiftoriam controverfi« an & quomodo Imper. Carolus V. Philippum Haffiae Landgravlum ambigua voce eluferit qtoGitfläe.

8u verganten.

vonHochfürsti. Hessen Darmstädtischeir Gberamts wegen wird hierdurch bekannt gemacht.

Daß Mitwochs den 18. Martii dieses Jahrs / nachstehendedes verstorbenen Schön­färbers Benjamin Plocken Kinder zuständige Feldgüter an die meistbietende gegen baare Zahlung sollen überlassen werden; als

i) Ein Äcker im Waldpforter Feld an dem Rein gelegen * 3 o Ruthen 11 Schub haltend. 1) Lin Acker im Neuenweger Feld am hohen Rein/ist mit Korn besamet käs. 189 R.^.S, «)EinGrab Stück in den Rödern^. R. haltend/ an dem RathSEHrn.F uerbach. 4) Em Acker im Neustadter Feld am Wiesmarerweg gelegen hält. m. fX Scbuh.

' auch soll eben diesen dato des verstorbenen Schuhmacher Joh. Balthasar LöberS Wohnhaus auf dem Selzers Weg / wie auch dessen zuständige gesamte Feldgüter durch östentliche Aufsteckung gegen baare Bezahlung an dem meistbietenden überlassen werden.

An eben diesem dato werden auch nach Verlangen Joh. Philip Haxen zu Darm­stadt zuständige Feldgüter durch öffentliche Aufsteckung und an len meistbietenden ge­gen baare Bezahlung überlassen werden

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