Vorgericht!. $
andere Befehlhabere mHoch'Fürstl. Hessen-Dsrmstädtischen Landen um gütige Ein- sendung hierher gehöriger Dinge gehorsam und mit desto wenigerm Anstand ersucht, weil bißher beschriebenes Wochenblat caif gnädigste Erlaubniß und mit Genehmhal» tung des Durchlauchtigsten Lanbes-HErrn ausgegeben wird.
iv. Endlich was Die Oeconomie und Handlung angehet, soll angezeiget werden, als Sachen, die zu verkauffen, zu verpachten, zu verganten , dieverloh» ren oder gefunden worden Gelder, die zu leihen oder verleyhen ; Zimmer, so an Herrn Studiofos oder andere Hauslcute zu vermieden find, u. s.w. Jngleichev soll gemeldet werden, wenn jemand zu einem Hof- oder Lehrmeister, oder auch zu einer andern Bedienung verlanget wirb; oder wenn sich jemand zu dergleichen am meldet.
Vor den durch die Anzeige erhaltenden Vortheil, wie auch vor den Druckerlohn und andere Bemühungen wird von dem , der die Bekanntmachung begehret ' dem Verleger etwas geringes , so offt dieselbe wiederholet werden soll, z. E. ein oder zwey Batzen bezahlet, nachdcni seinetwegen viele oder wenige Zeilen besetzt werden. Jedoch sind hie,non diejenige ausgenomnien, welche etwas ver- lohrncs gefunden, und solches zur Nachricht des Eigenthümers anmelden ; dies« aber wird der Billigkeit gemäß solchen kleinen Kosten tragen.
v. Letztlich sollen der Früchten auch verschiedener anderer Maaren Preise kund gemacht werden, benebst dem übrigen allen, was in vorfallenden Fällen sonst zu wissen nöchig sepn möchte.
Vor den gantzen Jahrgang'fordert der Verleger allhier im Orte r. ff. Am Ende jedes Jahrs aber wirb er einen Titul-Bogen , nebst einem vollständigen Register umsonst zu geben. Er bittet, angesetzten Preiß, wie diesesmahl, also auch künftig bey dem Anfang jedes Jahres zum Voraus zu bezahlen , und wird dagegen einen gedruckten Schein zurücke geben. Auswärtige, die nach der Verhält- niß ihrer Entfernung wegen Porto mehreres zn erlegen haben, belieben sich bey dem PossAmte, an dem -Orte ihres Auffenthaltes zu melden und gegen baare Bezahlung übrigens aller Dienstfertigkeit zu gewärtigen.
Giessen den rven December 174?.
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