Ausgabe 
(12.8.1915) 188. Erstes Blatt
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wurden, merkt, bleiben sie Schall und Rau,

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unter der Bedingung des sofortigen Abschlachtens versteigert werden.

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Aus Stadt und cand. Gießen, 12. August 1915. Teuerungsmaß nahmen. n, um auf dem

Bewußtsein, ein jeder könne aus seinem Geschäf

N 3 8 4 ft. 1 ziehen, den dieMarktlage, das heißt zumeist die b ge seiner Mitbürger. äßt, durch eine Reihe straf⸗

Vermutung 0 f täglichen ind, ist den Dingen mit 3. den Grund zu gehen. wrt zu den tragikomischen Seiten dieser großen schaftsfrage, daß der Staat den Behörden 5 925 Publikum die Maßnahmen, nach denen man zuerst ein ungestümes Verlangen erhoben hat, jetzt, wo sie getroffen erst wieder empfehlen muß. Wie schon öfters be⸗ nerkt, blewenn nicht nachdrück⸗ lich für ihre Handhabung gesorgt wird. e ee ist z. B. dem Gießener Lebensmittelausschuß, der zur Ver⸗ mittlun der nötigen Maßnahmen bereit ist Zimmer 2 des Stadthauses bisher noch kaum eine Beschwerde bezw. Anzeige über Vorkommnisse auf dem Wochenmarkt zuge⸗ gangen, gegen die sich die Bundesratsverordnung richten 5 4 8 nach wie vor alle ren. um bri ie ni ie richie dans ringt man sie nicht vor Ueber den Kartoffelverkauf der Stadt war ge⸗ stern an dieser Stelle gesagt, daß er bereits hinsichtlich 88 Preisgestaltung auf dem Wochenmarkt günstige Ergebnisse gezeitigt habe. Mitbestimmend dabei ist freilich, daß der Preis augenblicklich auch von dem Verhältnis vom Angebot zur N age geregelt wird und zwar in höherem Maße, als dies beispie Sweise im vorigen Jahre der Fall war. Ein⸗ mal hat jeder, der in der Lage war, alle zur Verfügung stehenden Fleckchen für den Anbau auch von Kartoffeln nutzbar dacht, so daß die Nachfrage geringer als sonst ist, und zweitens ist das Angebot um diese Zeit stets reich⸗ lich. Aber auch für eine vielleicht wieder zu erwartende Zeit der zurückhaltenden Tendenz auf dem Kartoffelmarkt ist von der Stadt Vorsorge getroffen, ausgleichend ein⸗ greifen zu können. Der Nolonialwaren verkauf, 5 Monta voriger Woche dreimal wöchentlich durch ie! cus von ihr angekauften beträchtlichen Be⸗ ständen vorgenommen wird, hat, wie zu erwarten war, einen starken Zuspruch gefunden. Man hat an einzelnen Tagen bis zu 900 Mk. umgesetzt. Aus dem vorhandenen Lager hofft man den Verkauf noch vier bis sechs Wochen fortsetzen zu können. Der Verkauf erfolgt Montags, Mitt⸗ wochs und Freitags nachmittags von 26 Uhr in dem alten städtischen Schulhaus, Neustadt 61, und zwar nur an Einwohner, die unter 2600 Mk. Jahresverdienst haben. Steuerzettel mitbringen! Im Städtischen Volksbad ist eine Gemüsetrocknungsanlage eingerichtet worden, die man demnächst in Betrieb zu Wannen gedenkt. Von pri⸗ vater Seite sind, wie man uns mitteilt, größere Mengen bon Obst und Gemüse unentgeltlich dem Unternehmen zur Ver⸗ fügung gestellt worden. Dieselben sollen dort verarbeitet und zur gegebenen Zeit zu ganz billigen Preisen bezw. gar unentgeltlich an die gering Bemittelten abgegeben werden.

Es

verkauf, wie er z. B. in Frankfurt, um nur eine Stadt zu nennen, außerordentlich vorteilhafte Folgen gehabt hat, ist es in Gießen leider noch nicht gediehen. Die eingeholten großen Angebote zeigten Preise, die die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens in Frage stellten. Da aber anderwärts die Bemühungen der Kommunen auch in dieser Beziehun

von Erfolg gekrönt waren, darf man erwarten, daß au

bei uns die Frage nicht aus den Augen gelassen wird.

Wie seinerzeit bei dem Verkauf städtischer Dauerware, geht auch jetzt wieder in der Stadt das Gerücht, die an den Markt gebrachten Vorräte von Kolonialwaren und Kar⸗ toffeln seien von minderwertiger Beschaffenheit; von den Vorräten alter Kartoffeln habe man ganze Wagen in die Lahn fahren müssen usw. usw. Es kann nur gesagt werden, daß wie damals so auch jetzt die Käufer diese unlauteren Manöver Lügen strafen. Was man in die Lahn gefahren hat, waren Kartoffel kei me.

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Seiner Verordnung vom 3. August über den Wochen⸗ marktverkehr gibt das Stellvertretende Ge⸗ neralkommando soeben noch eine Reihe von 99 85 bestimmungen. Am wichtigsten davon erscheint das Ver⸗ fügen, fortan auf den Märkten die Preise durch deutlichen Anschlag zur Kenntnis des Publikums zu bringen, eine Verpflichtung, der die Verkäufer sowie die Gemeindebehörden nachkommen müssen. Wenn auch die von den letzteren für angemessen erachteten Preise gleichzeitig meistens als Mein destpreise gelten werden, verspricht die Verfügung dennoch weitere Besserungsaussichten für die Lage; als Be⸗ weis sei auf die in dieser Hinsicht in Frankfurt schon be⸗ merkbaren Folgen hingewiesen, über die unter dieser Rubrik berichtet wird. Die Verfügung des Stellvertretenden Gene⸗ ralkommandos lautet:

Im Anschluß an meine Verordnung vom 3. August 1915 IIIb Tgb. Nr. 16445/7337 bestimme ich:

1. Ob auch Gewerbetreibende, welche Wochen⸗ marktswaren in Ladengeschäften oder imStraßenhandel direkt an die Verbraucher verkaufen, als Zwischenhändler im Sinne der Verordnung vom 3. August 1915 anzusehen sind, bestimmt die Gemeindebehörde. Dieselbe Behörde kann auch, wenn besondere örtliche Verhältnisse dies angezeigt erschei⸗ nen lassen, den Einkauf durch Zwischenhändler bezw. den Verkauf an Zwischenhändler von einer früheren Zeit an wie 10 Uhr vormittags erlauben, jedoch nicht vor 9 Uhr vormittags.

2. Marktwaren, die auf dem Wochenmarkte gekauft sind, dürfen auf demselben nicht noch einmal verkauft werden, außer auf den von der Gemeindebehörde für den Kleinverkauf bestimmten Plätzen.

3. Die Verkäufer auf dem Wochenmarkt, welche ihre Waren im kleinen verkaufen, sind verpflichtet, an ihren zum Verkauf aufgestellten Waren den Verkaufspreis in deutlich lesbarer Schrift zur Kenntnis des Publi⸗ kums zu bringen..

4. An den Hauptmarkttagen sind von der Gemeinde⸗ behörde die von ihr als angemessen erachteten Kleinhan⸗ delspreise an dem Publikum leicht zugänglichen Stellen der Marktplätze anzuschlagen und, soweit möglich, sofort der Tagespresse bekanntzugeben.

Die Gemeindebehörde kann festsetzen, daß für gewisse Gemüse der Verkauf nur nach Gewicht stattfinden darf.

Zuwiderhandlungen gegen Ziffer 2 und 3 unterliegen gleichfalls der Bestrafung nach§ 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851.

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* Der blaue Anker. In unserm neuen, in der gestrigen Nummer der Familienblätter unter diesem Titel egonnenen Roman wird den Lesern unseres Feuilletons eine reizvolle Abwechselung geboten. Die Geschicke dreier Familien, die von einer Laune des Schicksals zusammen⸗

drei Geschwisterpaare, die im Mittelpunkt des reich an⸗ gelegten, flott und vornehm geschriebenen Romans stehen, wird namentlich die Leserin viel Freude haben; die gesunde und sonnige Lebensbejahung, die aus den jungen Menschen⸗ kindern spricht, rechtfertigt das vollauf. Daß der Roman mit seinem befreienden Schluß in die erste Zeit des Welt⸗ kriegs hineinreicht, verleiht ihm einen besonderen Reiz. **

»» Auszeichnung. Das Großherzogl. Hess. Militär Sanitätskreuz am Bande der Tapferkeitsmedaille wurde dem bereits mit dem Eisernen Kreuz 2. Klasse ausgezeich- neten Unterarzt im Res.⸗Inf.-Regt. 221 Ludwig Ewald aus Hanau, einem Angehörigen unserer Universität, verliehen.

* Schlachtverbot für trächtiges Rindvieh. Der Stellvertretende kommandierende General des 18. Ar⸗ meekorps erläßt folgende Verordnung betr. Verbot des Schlachtens von trächtigem Rindvieh. Für den mir unterstellten Bezirk des 18. Armeekorps und im Einver⸗ nehmen mit dem Gouverneur auch für den Befehlsbereich der Festung Mainz verbiete ich mit Gültigkeit vom 15. d. M. bis auf weiteres das Schlachten erkennbar trächtigen Rind⸗ viehs. Notschlachtungen sind mit Zustimmung der Orts⸗ polizei zulässig. Zuwiderhandlungen werden auf Grund des 8 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 mit. bis zu einem Jahr bestraft.

r Verbot der Verwendung von Rahm. Der Stellvertretende kommandierende General des 18. Armee⸗ korps erläßt folgende Verordnung betr. Verbot der Ver⸗ wendung von Rahm: Für den mir unterstellten Bezirk des 18. Armeekorps und im Einvernehmen mit dem Gou⸗ verneur auch für den Befehlsbereich der Festung Mainz bestimme ich: Der Verkauf und die gewerbsmäßige Verwen⸗ dung von süßem und sauerem Rahm(Sahne) wird mit Gültigkeit vom 15. d. Mts. ab hiermit verboten. Ausgenom⸗ men von dem Verbot ist der Verkauf von Rahm an Kranken⸗ anstalten, ferner die Abgabe für Kranke auf Grund ärzt⸗ licher Bescheinigung, die auf Name und Menge zu lauten hat. Der für diese Zwecke freigegebene Rahm muß minde⸗ stens 20 Prozent Fettgehalt haben. Zuwiderhandlungen werden auf Grund des§ 9b des Gesetzes über den Belage⸗ rungszustand vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft. Damit ist u. a. denen entgegen⸗ gekommen, die dem Sahneschlecken in den Kaffeehäu⸗ sern schon lange den Krieg erklärt hatten.

eßdeine Drachen steigen lassen. Das Aufsteigen⸗ lassen größerer Drachen hat kürzlich zu Verwechselungen geführt und Anlaß zur Beunruhigung des Publikums gegeben. Der Kommandierende General hat deshalb für den Bezirk des 18. Armeekorps und im Einvernehmen mit dem Gouverneur für den Bezirksbereich der Festung Mainz das Aufsteigenlassen von Ballons und Drachen jeder Art verboten. Verstöße gegen dieses Verbot werden bestraft.

Hessen⸗Nassau.

h. Frankfurt a. M., 11. August. Die heute zum erstenmal durchgeführte Polizeiverfügung über die Kenntlichmachung der Preise durch Anschlag in der Markthalle hat einen herzerfrischenden Preissturz aller Gemüse⸗ und Obstarten zur Folge gehabt. Es kosteten heute z. B. Speisekartoffeln das Pfund höchstens 89 Pfg.(am letzten e 1012 Pfg.); Ein⸗ machbohnen 1719 Pfg.(Samstag 2025 Pfg.); Weiß⸗ kraut 78 Pfg. das Pfund(1012); Kopfsalat 1016 Pfg. (16 20); Salatgurken das Stück 1520 Pfg.(2035): Ein⸗ machgurken 100 Stück 34 Mk.(55.50 Mk.); beste 65 das Pfund 1824 Pfg.(2850); Fallobst 47 Pfg.(612); Kochäpfel 1012(14 26); Mirabellen 3035(3545); Zwet⸗ schen 1216(1828). Süßrahmbutter sank von 2.20 Mk. 2.10 Mk., Landbutter von 1.90 Ml auf 1.80 Mk. das Pfund Trinkeier kosten das Stück bis 16 Pfg.(20 Pfg.); Käse 58 Pfg. (610 Pfg.). In der städtischen Kartoffelverkaufsstelle wurde 8 Preis für 10 Pfund neue Kartoffeln auf 65 Pfennige herab⸗ gesetzt.

Pädagogium Neuenheim⸗Heidelber g. Im Kriegsjahr traten 37 Schüler i. d. Einjährigen⸗Prüfung ein, sie bestanden alle; 17 Schüler wurden in die Prima, 011

Es dürfte sich hier für solche, die Ueberfluß an Garten⸗ geführt werden, schürzt die Erzählerin, Elfriede Schulz, iel. Wandern. Sorgfälti 0 erzeugnissen haben, eine dankbare und sicher auch gern zu einem seltsam verschlungenen Knoten, dessen Lösung 5* e 10g. n n 4 Gelegenheit bieten, von dem Ueberfluß an die sschon nach den ersten Fortsetzungen die ganze Teilnahme heim einfach streng geregeltes Leben. Seit 20 Jahren stets Allgemeinheit abzugeben. Zu einem städtischen Gemüse-⸗Uin Anspruch nehmen muß. An dem Leben und Lieben der gleich gute Erfolge. 881/ .̃ñ. c Saeed ede 7 * 2 4 1 7 8 6. 7 1 75 4 9 4 b 7 . Besle 2 Pfg. Ci 5 9 1 5 esle g. Eigarelfe 5 0 8 7 8 Deutsches Fabrikat. 7 3 2 5 Truskfrei 7 7. 7 1 880 5 GFHFORHG A. M HNTZ I ANTIHF NSE SELL SCHAFT 2 4282882288882 8* 2 DDr pr rr jj eee Zur erbs

Bekanntmachung.

Die Nutzung der Jagd in dem gemeinschaftlichen Jagd⸗ bezirk der Gemeinde Waldgirmes, bestehend aus einem Bezirk, soll am 31. August d. Js. vormittags 10 Uhr, auf dem Rathaus öffentlich meisthietend auf die Dauer von 6 Jahren, beginnend mit dem 1. September 1915 verpachtet

werden.

Gemäß 8 21 der a vom 15. Juli 1907(G. S. S. 207) bringe ich dies mit dem Bemerken zur öffent⸗ lichen Kenntnis, daß die in Aussicht genommenen Pacht⸗ bedingungn vom 10. August 1915 ab zwei Wochen lang auf meinem Dienstzimmer öffentlich ausliegen, und daß während diefer Zeit jeder Jagdgenosse sowohl gegen die Art der

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Gießener Anzeigers erbeten.

Verpachtung als auch gegen die Pachtbedingungen Ein⸗ spruch beim Kreisausschuß in Biedenkopf erheben kann. Waldgirmes, den 9. August 1915. 6490

Der Jagdvorsteher, Bernhardt, Bürgermeister.

Pferdeversteigerung. Dienstag, den 17. August 1915, vor⸗

mittags 10 Uhr, sollen im Großh. Hofmarstalle dahier zwei ausrangierte Landgestütsbeschäler

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Ueber das Abschlachten ist ein beglaubigtes veterinärärztliches Zeugnis einzureichen nd ist bis zur Erbringung desselben eine Kaution von 100 Mark für jeden zu schlachtenden Hengst sofort zu hinterlegen.

Darmstadt, den 9. August 1915. Großherzogliche Landgestüts⸗Direktion.

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