„
o) Beschlagnahmt und meldepflichtig sind auch die nach dem 31. Juli 1915 etwa hinzukommenden Vorräte, jedoch nur, wenn die in Spalte U der Uebersichtstafel verzeichneten Mengen über⸗ schritten sind.
d) Falls die im§ 4 aufgeführten Mindestmengen am 31. Juli 1915, nachts 12 Uhr, nicht erreicht sind, treten Meldepflicht und Beschlagnahme für die gesamten Bestände an dem Tage in Kraft, an welchem diese Mindestvorräte überschritten werden.
e) Verringern sich die Bestände eines von der Verordnung Betroffenen nachträglich unter die angegebenen Mindestmengen (siehe§ 4), so behält die Verordnung trotzdem für diesen ihre Gültigkeit.
„ 5 Von der Verordnung betroffene Gegenstände. Meldepflichtig und beschlagnahmt sind vom Inkrafttreten dieser Verordnung ab bis auf weiteres sämtliche Vorräte der in der untenstehenden Uebersichtstafel aufgeführten Klassen einerlei, ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher Klassen vorhanden sind), mit Ausnahme der im 8 4 bezeichneten Vorräte. „ 5 Von der Verordnung betroffene Personen, Gesellschaften usw. Von dieser Verordnung werden betroffen: 5 5 a) alle gewerblichen Unternehmer, Firmen oder Personen, in deren Betrieben die im 8 2 aufgeführten Gegenstände er⸗ zeugt, gebraucht oder verarbeitet werden, soweit die Vor⸗ räte sich in ihrem Gewahrsam befinden, oder die solche Gegenstände aus Anlaß ihres Wirtschaftsbetriebes, ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen für sich oder für andere in Gewahrsam haben, oder bei denen sich solche Gegenstände unter Zollaufsicht befinden; alle Kommunen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Ver⸗ bände, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt, ge⸗ braucht oder verarbeitet werden, oder die solche Gegen⸗ stände in Gewahrsam haben, oder bei denen sie sich unter Zollaufsicht befinden; 5 5 Personen, welche zur Wiederveräußerung oder Verarbeitung durch sie oder andre bestimmte Gegenstände der im 8 2 aufgeführten Art in Gewahrsam genommen haben, auch wenn sie im übrigen kein Handelsgewerbe betreiben; c) alle Empfänger(der unter a bis o bezeichneten Art) solcher Gegenstände nach Empfang derselben, falls die Gegenstände sich am Meldetag auf dem Versand befinden und nicht bei 5 einem der unter a bis c aufgeführten Unternehmer, Per⸗ 5 sonen usw. in Gewahrsam oder unter Zollaufsicht gehalten werden; 1 8 4 e) auch diejenigen Personen, Gesellschaften usw., deren Vorräte durch schriftliche Einzelverfügung beschlagnahmt worden sind. Die Einzel verfügungen und die Verordnungen Ch. I. 124/1. 15 KE R. N., Ch. n und en. 1% 15. K. R. A. werden durch diese allgemeine und erweiterte Ver⸗ ordnung ersetzt. 3 5 5 85 Von der Verordnung betroffen sind hiernach insbesondere nachstehend aufgeführte Betriebe und Personen: 55 5 . gewerbliche Betriebe: Chemische Fabriken, Sprengstoffabriken und alle Betriebe, die Chemikalien herstellen oder ver⸗ arbeiten; 5. Handelsbetriebe: Kaufleute, Lagerhalter, Spediteure, Kom⸗ missionäre usw.; wirtschaftliche Betriebe: Landwirte usw. . Sind in dem Bezirk der verordnenden Behörde neben der Hauptstelle Zweigstellen vorhanden(Zweigfabriken, Filialen, Zweig⸗
b)
c)
diese Zweigstellen verpflichtet. Die autzerhalb des genannten Be⸗ zirks(in welchem sich die Hauptstelle befindet) ansässigen Zweig⸗ stellen gelten als selbständige Betriebe.
8 4. Ausnahmen von der Verordnung. i
Ausgenommen von dieser Verordnung sind solche im 8 3 gekennzeichneten Personen, Gesellschaften usw., deren Vorräte lein⸗ schließlich derjenigen in sämtlichen Zweigstellen, die sich im Bezirk der verordnenden Behörde befinden) am 31. Juli 1915, nachts 12 Uhr, geringer sind als die in der untenstehenden Uebersichts⸗ tafel(Spalte E) aufgeführten Mengen. Auch diese Personen sind auf besonderes Verlangen der zuständigen Behörde zur Meldung ihrer Vorräte oder zu Fehlmeldungen verpflichtet. Für Zugänge gilt die Bestimmung des§ 1c. 5
8 § 5. Besondere Bestimmungen.
2) Die Verwendung der beschlagnahmten Bestände hat nach der in der untenstehenden Uebersichtstasel angegebenen Weise zu ersolgen. 5
b) I. Die Verarbeitung beschlagnahmter Stoffe zu anderen. beschlagnahmten Stoffen(z. B. Umwandlung von Salpeter in Salpetersäure, Zinkblende in Schwefelsäure, Salpetersaüre in Am⸗ moniaksalpeter) ist den Verbrauchern nach Spalte A der Uebersichts⸗ tafel ohne weiteres, sonst jedoch(auch wenn mittelbare Aufträge von Heer und Marine, z. B. auf Zwischenerzeugnisse von Sprengstoffen und Pulver vorliegen) nur auf Grund von Umwandlungserlaubnis⸗ scheinen der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Preußischen Kriegs⸗ ministeriums gestattet. a
II. Verkauf beschlagnahmter Bestände an andere als die in Spalte C der Uebersichtstafel Genannten wird durch die Kriegs⸗ Rohstoff-Abteilung des Preußischen Kriegsministeriums gestattet für unentbehrlich erscheinende Mengen monatlich auf Antrag.
III. Die Lieferung(Lagerwechsel) beschlagnahmter Mengen ist mit der in Spalte D der Uebersichtstafel genannten Ausnahme nur auf Grund von Versanderlaubnisscheinen der Kriegs⸗Rohstoff⸗ Abteilung des Preußischen Kriegsministeriums gestattet Der Ver⸗ sanderlaubnisschein berechtigt zur Lieferung, ohne daß der Lie⸗ fernde zu einer Prüfung der ordnungsmäßigen Verwendung bei dem Empfänger verpflichtet ist.
Anträge auf Umwandlungs-, Verkaufs- und Versanderlaubnis⸗ scheine sind an die Kriegschemikalien⸗Aktiengesellschaft, Berlin W 66, 5 63/65, zu richten, der die Vorprüfung der Anträge obliegt.
e) Freigegeben werden durch die Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung die für anderen als in Spalte A der Uebersichtstafel genannten Bedarf unentbehrlich erscheinenden Mengen zum Verbrauch monat⸗ lich auf Antrag. Als Verbraucher gilt auch der Verkäufer einer Menge, die kleiner ist als die in Spalte U der Uebersichtstafel verzeichnete, sofern der Verkäufer monatlich im ganzen an seine Kundschaft nicht mehr verkauft als die in Spalte J verzeichnete Menge. Die Anträge auf 8 sind an die Kriegschemikalien⸗ Aktiengesellschaft, Berlin W. 66, Mauerstraße 63/65, zu richten, der die Vorprüfung der Anträge obliegt. 5 Der nicht verbrauchte Teil der freigegebenen Menge verfällt mit Ablauf des letzten Gültigkeitstages, auf den der Freigabeschein lautete, erneut der Beschlagnahme, soweit sie nicht nach Spalte In der Uebersichtstafel frei bleiben.
Nach Spalte A und B der untenstehenden Uebersichtstafel ver⸗ arbeitete, aber hierbei nicht verbrauchte(also noch technisch nutz⸗ bare) Mengen verbleiben unter der Beschlagnahme.
d) Für den Handel, auch mit freigegebenen Mengen, sind die vom Bundesrat oder Reichskanzler oder von den verordnenden
bureaus, Nebengüter u. dgl.) so ist die Hauptstelle zur Meldung und zur Durchführung der Beschlagnahmebestimmungen auch für
Militärbehörden etwa festgesetzten Preisgrenzen maßgebend; Aus⸗
nahmen bedürfen der Zustimmung verfenig Behorde, welche z Bewilligung von Ausnahmen von Höchstpreisen ermächtigt ist.
Jede andere Verwendung und Verfügung ist verboten. Auch die unter A der Uebersichtstafel genannten Verbraucher unterliegen den Bestimmungen dieses Paragraphen, soweit sie nicht ausdrücklich ausgenommen sind. 8
8 8 Meldebestimmungen.
„Die von dieser Verordnung betroffenen Vorräte sind monat⸗ lich zu melden. al 50
Die erste Meldung hat einem Meldeschein bis zum 10. August 1915 zu erfolgen und ist an die Kriegschemikalien⸗ Aktiengesellschaft, Berlin W 66, Mauerstraße 63/65, zu richten. (Die iefe müssen ordnungsgemäß frankiert sein.)
Die Kriegschemikalien⸗Aktiengesellschaft wird an diejenigen Firmen, die im Juli Vorräte gemeldet haben, Meldescheine für die Monate August, September und Oktober versenden. Meldepflichtige, die bis zum 5. August dieses Jahres keine Meldescheine erhalten, haben solche am 6. August von der Kriegschemikalien⸗Aktien⸗
esellschaft schriftlich einzufordern. Die verlangten Meldungen über
orräte, Abgänge usw. sind deutlich in den auf dem Meldeschein. befindlichen Spalten anzugeben. In denjenigen Fällen, in welche genaue Ermittlung des Gewichts durch Verwiegen mit unverhältnis⸗ 5 1 8 Schwierigkeiten verbunden ist, können die Gewichte nach dem Lagerbuch oder nach Belegen aufgegeben werden. Die Belege mütssen zur Nachprüfung bereitgehalten werden. itere Mitteilungen darf der Meldeschein nicht enthalten. Nur solche Bestandsmeldungen, die auf dem vorgeschriebenen Meldeschein genracht werden, gelten als ordnungsmäßig abgegeben. „Die späteren Meldungen über Vorräte, Abgänge usw. sind in gleicher Weise monatlich, pünktlich bis zum 10. jeden Monats, an die Kriegschemikalien⸗Aktiengesellschaft, Berlin W. 66, Mauer⸗ straße 63/65, einzureichen, von der die Uebersendung der hierzu erforderlichen Meldescheine an diejenigen Firmen unaufgefordert erfolgen wird, die im August Vorräte an Chemikalien gemeldet haben. Andere Firmen haben die Scheine einzufordern.
Bei vollständigem Abgang der Vorräte durch Verarbeitung, Verbrauch, Verkauf laut Spalte A, B, C, D und G der unten⸗ stehenden Uebersichtstafel oder Freigabe laut Spalte F ist einmalige Fehlanzeige am nächstfolgenden Meldetermin einzureichen. Eine weitere Meldung ist dann so lange nicht erforderlich, als Vorräte nicht mehr vorhanden sind. Die Beschlagnahme wird jedoch bei Zugang neuer Vorräte sofort wieder wirksam, so daß alsdann bis zum 10. jeden Monats wieder eine Bestandsmekdung einzugehen hat, es sei denn, daß die Zugänge nach§ 1c von der Beschlag⸗ nahme frei sind.
Anfragen, die vorliegende Verordnung betreffen, sind an die Kriegschemtkalien⸗Aktiengesellschaft zu richten. ö .„ Umfang der Meldung.
Außer den Angaben über die Vorratsmengen ist anzugeben, wem die fremden Vorräte gehören, die sich im Gewahrsam des Auskunftspflichtigen(S8 3 und 4) befinden.
§ 8. Lagerbuch
Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch einzurichten, aus dem jede Aenderung der Vorratsmengen und ihre Verwendung er⸗ sichtlich sein muß.
ur Feststellung, ob die Angaben richtig gemacht sind, werden im Auftrage des Kriegsministeriums Beauftragte der Polizei⸗ und Militärbehörden die Vorratsräume untersuchen und die Bücher der zur Auskunft Verpflichteten prüfen. g
4
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Frankfurt(Main), im Juli 1915.
Stellv. Generalkommando 18. Armeekorps.
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ö Uebersichtstafel. A 1 8 0 0 E 2 0 1 U K laubt wird 5 die Verarbeitung Nicht beschlagnahmt 1 Frei bleiben[ Verhraucher . beschl ter Ohne weiteres ist erlaubt: t wi sind Vorrüte, deren. Gestattet wird Fg e im Sinne des Stoffgattung Ohne weiteres sind erlaubt: e e 755 3 ef Wen a 3 Gesamtbetrag aller[Freigegeben] Vertauf beschlag⸗[ derengangrgt.] de. 2. 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Rauch- Grädigkeit, auch gemischts möglicher Ausbeute unmittelbar] Umwand- Mauerstr. 63765, unter a genannte ersand⸗ 430K 5985 Mengen Mengen monat-](Juhalt)(Inhalt) oder Leucht- ö und verunreinigt F lungserlaub⸗ dannen ed unde 5 ag erlaubnis⸗ Beide e monatlich auff lich auf Antrag f körper pPaulver ausführen; 5 gen 5b 922 ee Sb d 12595 un ee e Antrag ge- gemäß 89 5 b ll 7 i gemäß 85 8 5, 2. Satz; gemä p mäß§ 50 Toluol(Inhalt) in rohem, denjenigen Besitzern, die in ihren nur auf Militär⸗Marinebehörden, Friedr. ur au 20 kg Toluol(Inhalt), 1 1—. der tol! l. Ini Aus. 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Japankampfer(Inhalt) in] denjenigen Besitzern, die in hren] nur Alf Militär-Marinebehörden, Friedr.“ nur auf 20 kg Japan- s unentbehrlich unentbehrlich 0,05 E. 0,5 K a Büchern ausweisen, daß sie mit d Krupp(Essen), Kriegschemskali 0 g b„ 8„5 Kg 8 Japankampfer jeder Auf- verbrauchten g Grund von Auen gesläschaft Penn Wich. Grund von kampfer erscheinende] erscheinende] Kampfer[ Kampfer bereitung(gleichgültig, wol möglicher Ausbeute unmittelbar“ Umwand-: Mauerstr. 695 unter 4 genannte] Versand⸗(Inhalt) Mengen[Mengen monat-](Inhalt)(Inhalt) die Aufbereitung stattfand),] Aufträge der deutschen Armee oder lungserlaub-] Verbraucher für die unter 4 ge-] erlaubnis⸗ 0 li 5 ch f K f f 1 Marine auf Sprengstoffe, Pulver 18 f nannten Bedürfnisse, Kundschaft f monat ich auf lich auf Antrag au 5 K 8 91 wer] und Medikamente ausführen; nisscheinen der Verbraucher im Sinne des scheinen Antrag ge- gemäß§ 5 b II und Kampferblume gemäß 8 5b! b 8 5, 2. 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Militär⸗„Marinebehörden, Friedr. 1500 K. 1 f i 8 0 N 1 N Krupp(Essen), Kriegschemikalien 6(Inhalt 9 unentbehrlich unentbehrlich 25 fg Schwe⸗ 100 kg als Sprengstoff 5 j 1 verbrauchten Mengen unter best⸗ Aktiengesellschaft, Berlin W. 68, rund von pre- erscheinende erscheinende fel(Inhalt, Schwefel und Pulver gel⸗ kies aller Art k. 5 d ch ies aller 15 in 5— made de deln knee mand. mauer 60% unter a genannte] Versand- chen etwa 4600 g] Mengen Mengen monat.(Inhalt) ten auch die von blende, in schwefliger säure mange danse chen neneoder lungserlaub⸗ Verbraucher fü die under dae, erlaubnis. 100 brozentigem[monatlich auff lich auf Antra N der deutschen sowie in rauchender und Marine auf Sprengstoffe und nisscheinen nannten Bedürfnisse, Kundschaft chei Schwefelsä 25 5 2 e 2— aucher im 2 wässeriger Schwefelsäure. gemäß 8 5b! 55 1 55 2 8 3 2 0 gend 86 bim nohndrüß 1 15 5„. 0 1 g e 2. Satz; ma 0 arine bestellter F Haee nigter Säure) Veuichide per or(Inhalthin flüssi denjenigen Besitzern, die in ihren* Militär⸗„Marinebehörden, Friedr. 8 g f 80 5 1990 n 1 8 5 Büchern ausweisen Baß ste mis den„nur auf ee e alien„ nur auf 125 g Chlor suuentbehrlich unentbehrlich[1 kg Chlor[20 kg Chlor 8 g undg gem Zustan verbrauchten Mengen unter best⸗[Grund von Atti lschaft, Berlin W 66, Grund von(Inhalt) erscheinende erscheinend 1(Inhalt) 4 wie in Chlorkalk öglicher Ausb ni 1 8 e ee 5 N Inhalt) 1 so möglicher Ausbeute unmittelbar mwan Mauerstr. 60/5, unter A genannte] Versand Mengen[Mengen monat- 0 Aufträge der deutschen Armee oder[(ungserlaub-] Verbraucher für die unter A ge⸗ laubnis⸗ i i 9 Marine auf Kampf. Medizinal⸗ tun ggert nannten Bedürfnisse, Zundschaft] erlaubuls monatlich auss lich auf Antrag 5 u. Desinfektionsmittet ausführen; gem 551 der Bewege ge des 15 ae d 10 275 55 gemäß§ 5 b II 1 f 8 5 C, 2. Satz; a mã 0 5 11177770 ᷣͤ ͤ VVV ö— 5* Zwischenerzeugnisse auf] denjenigen Besitzern, die in ihren nur auf Militär⸗„Marinebehörden, Friedr. nur auf—— unentbehrli 17 Büchern ausweisen, 5. id 9„ Ari igalien behrlich! unentbehrlich— 8— res von g eden bene Grund von Aaengelalgeft, eren ee. 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