Kreisblatt für ocn Kreis Siegen.

Nr. SO gl. Oktober 1910

Bekanntmachung.

B etr.: Maßregeln Mr Abwehr und Unterdrückung der Maül- und Klauenseuche.

Einem Ersuchen des Großh. Kreisamts Büdingen entsprechend weisen wir darauf hin. daß das Befahren des Ortenbergen Marktes am 31. Oktober und 1. November l. I. fiir Rindvieh Und Schweine aus dem Kreis (Kietzen verboten ist. Die O r t s - Polizeibehörden werden hiermit angewiesen, das erfolgtzä Marktverbot ortsüblich bekannt zu machen.

Gießen, den 18. Oktober 1910.

Großherzogliches Kreisamt Gießen. ____________________________Dr. Ustnger.____________________________ Betr.: Die Kreishaushaltungsschulen.

An die Großh. Bürgermeistereien des Kreises.

Nachdem die vor Jahren gemachten Anmeldungen von Ge­meinden zur Kreishaushaltungsschule inzwischen durch Abhaltung der gewünschten Kurse großenteils ihre Erledigung gefunden haben, können wir die baldige Erfüllung von Wünschen ans Abhaltnngl neuer Kurse in Aussicht stellen und empfehlen Ihnen dieserhalb, bei uns Ihre Gemeinden namhaft zu machen.

Gießen, den 18. Oktober 1910.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

__________________________I. V.: Welcker._______________________

Bekanntmachung.

B e t r.: Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauens seuche.

Im Anschluß an unsere Bekanntmachung front 22. Juni 1910 (Kreisblatt Nr. 46) bringen wir zur öffentlichen Kenntnis, daß weiter als verseucht zu gelten haben das Königreich Sachsen, der Regierungs-Bezirk Breslau, sowie die Viehmärkte in Posen, Bres­lau, Zwickau und der Schlachthof in Limbach (Amtshauptmannschaft Chemnitz). Die Ortspolizeibehörden werden hiermit an- geiviesen, Vorstehendes ortsüblich bekannt zu machen.

Gießen, den 18. Oktober 1910.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: Welcker.

Bekanntmachung.

Betr. : Gesuch des Salomon Sternberg von Weilburg um Ge­nehmigung Mr Aufstelluirg eines Dampfkessels.

Salomon Sternberg zu Weilburg' beabsichtigt auf dem Grund­stück Flur II Nr. 257 und 2569/io der Gemarkung Gießen einen Dampfkessel zu errichten.

Pläne und Beschreibung hierüber liegen 14 Tage lang vom Erscheinen dieses im Kreisblatt fiir den Kreis Gießen an ge­rechnet auf dem Bureau der Großherzoglick>en Bürgermeisterei Gießen zur Einsicht des Interessenten offen. Etwaige Einwen­dungen sind binnen dieser Frist bei Meldung des Zlusschlusses hei Großherzoglicher Bürgermeisterei Gießen vorzubringen.

Gießen, den 18. Oktober 1910.

Grobherzogliches Kreisamt Gießen.

I. B.: Langermann.

Bekanntmachung.

B e tr.: Gesuch des Heinrich Reger von Lich um Genehmigung einer Dampfkesselanlage.

Heinrich Reger von Lich beabsichtigt auf dem Grmrdstück Flur IX Nr. 230 und 231 der Gemarkung Lich eine Dampf­kesselanlage M erridjten.

Pläne und Beschreibung hierüber liegen 14 Tage lang front Erscheinen dieses im Kreisblatt für den Kreis Gießen tut ge­rechnet auf dem Bureau der Großh. Bürgermeisterei Lich zur Einsicht der Interessenten offen. Etwaige Einwendungen sind binnen dieser Frist bei Meidung des Ausschlusses bei Großh. Bürgermeisterei Lich vorzubringen.

Gießen, den 18. Oktober 1910.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

_________ I. V.: Langermann._____________

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Birklar.

Die Versteigerung der Massegrundstücke findet an Ort und Stelle

Montag, den 24. Oktober 1910 statt.

Zusammenkunst hierzu vormittags 9Va Uhr am Ortsausgang nach Lich, woselbst auch die Versteigerungsbedingungen^kannt ge­geben werden.

Friedberg, den 12. Oktober 1910.

Der Großherzogliche Feldbereinigungskommissär r

S chn i t t s p a h n , Großh. Kreisamtmann.

Wer aus der

oder zu verbieten, fügung stehen.

§ 6.

Anmeldun g.

Zeiten von Unterbrechungen der Wasserlieferung oder von Wasser­mangel den Bezug zu gewerblichen Zwecken so lange einzuschränken bis wieder genügende Wassermengen zur Der-

Gemeindewasserleitung Wasser beziehen will, hat dies auf dem Geschäftszimmer der Großherzoglichen Bürger­meisterei durch Unterzeichnen des Anmeldebogens oder der ge­nehmigten Satzung für den Bezug von Wasser und der Bestimm mungen über die Anlage der Hauseinrichtungen anzuzeigen. Durch Unterzeichnen des Anmeldebogens oder der Satzung unterwirft sich der Mnehmer allen Bestimmungen, die in dieser Beziehung von den zuständigen Stellen demnächst etwa erlassen werden sollten. Er verpflichtet sich zugleich, abgesehen von dem Fall in § 7, zum Wasserbezug für sein Besitztum auf die Dauer

eines Jahres, von dem Zeitpunkt der Verbindung der Privat­leitung mit dem Hauptrohr oder der Inbetriebsetzung des Wasser­werks an. Wird 3 Monate vor Ablauf des Jahres von keiner .Seite gekündigt, fo läuft das Uebereinkommen stillschweigend weiter

Bekanntmachung.

B e t r.: Ortssatzung über den Bezug von Wasser aus dem Wasser­werk der Gemeinde Trais-Horloff.

Nachstehende Ortssatzung über den Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Gemeinde Trais-Horloff bringen wir hiermit öffentlichen Kenntnis.

Gießen, 11. Oktober 1910.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: Welcker.

Ortssatzung

über den Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk! der Gemeinde Trais-Horloff.

Auf Grund des Artikel 8 der Landgemeindeordnung wird zu­folge Beschlusses des Ortsvorstandes mit Genehmigung Gro^» herzoglichen Ministeriums des Innern vom 29. August 1910 zu Nr. M. d. I. III 8965 das Nachstehende angeordnet.

§ 1.

Berechtigung zum Wasserbezug für den Haus­gebrauch.

Der Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Gemeind« Trais-Horloff kann, sofern die Lage und. Beschaffenheit des betp. Hauses dies möglich machen, einem reden Hausbesitzer in Trais» Horloff gestattet werden, der sich den in dieser Satzung enthaltenen! Bestimmungen unterwirst und den von der Gemeinde geforderten Wasserzins entrichtet.

Für vereinzelt und entfernt liegende Gebäude an Straßen und Wegen, in denen noch keine Leitungen liegen, behält sich dis Gemeinde besondere Vereinbarungen mit den Besitzern vor.

§ 2.

Unterbrechung der Wasserlieferung.

Eintretende Unterbrechungen der Wasserlieferung berechtigen den Mnehmer ebensowenig zu Ansprüchen an die Gemeinde als! die Behauptung, daß das Wasser nicht in genügender Menge oder Beschaffenheit oder nicht bis in die gewünschte Höhe geliefert werde.

§ 3.

Beschränkung des Bezugs.

Wenn das Wasser zeitweise knapp wird oder dies zu befürchten steht, ist die Gemeinde berechtigt, den Höchstverbrauch für jedeÄ versorgte Grundstück sestzusetzen und darüber zu wachen, daß diese Festsetzungen befolgt iverden. Auch ist die Gemeinde als­dann berechtigt, die Leitung M gewissen Tages- oder Nmhtzeiteni abzuspcrren und den Bezug nur für gewisse Tageszeiten stet zu geben.

§ 4.

Berechtigung zum Wasser bezug für Garten- begießen und Luxuszwecke und Beschränkung des Bezugs.

Für Grundstücke an Wegen, in denen keine Leitungen liegen, bleibt besondere Vereinbarung Vorbehalten.

Wenn das Wasser zeitweise knapp wird oder dies M be­fürchten steht, ist die Gemeinde berechtigt, das Gartenbegießen unti oen Verbrauch für Luxuszwecke so oft und so lange zu verbieten und die Leitungen .abzustellen, bis wieder genügendes Wasser vorhanden ist.

§ 5.

Wasserbezug z u gewerblichen Z w ecken.

Sofern nicht besondere Mmachuugen oder Verträge über dauernde Abgabe von bestimmten Wassermengen für gewerbliche und sonstige Zwecke vorliegen, ist die Gemeinde berechtigt, in