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tktnantmadmng.
Auf (SeuHt< des K 2 der Kassüchm Verordnungen t>vm 31. Jwk 1S14, betreffend das SSerbot der Ausfuhr von Dieven mtb tierischen Erzeaginilssen mtb betreffend das Verbot >der AnHichr von Bervstegnngo-, Streu- und Futtermitteln, ferner b c toHeud das Verbot der Amsfnhr und Durchfuhr von Waffen, SEannffcm, Pulver und Sprengstoffen, sowie von anderen M- ! ttMn des Kriegsbedarfs und von Gegenständen, die zur Her- - stelluwg von Kriegsbedarfsartiksln dienen, und betreffend das Verbot der Mognhr und Durchfuhr von Rohstoffen, die bec der HerstEmy und dem Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs snr Tderwendung gelangen, bringe ich hierdurch Nachsieheio- \ des ®ir öffenkkchen Kenntnis:
I. Das ©erbot dev Ausfuhr von Mineralwasser wird auf- gi«Kv>chen.
II. RJarrfho-ten ist die Ausfuhr von: Fetten Oelen (Pflanzenölen), Fctffäuvm, Därmen van Vach, frischen utrd getrockneten, Eiweiß.
III. Verboten ist die Ausfuhr und Durchfuhr von Kichser- erzeu, Nickelerzen und Kiesabbränden, Oelkautschnk (Factis).
IV. Das Verbot der Arn-fnhr und Durchfuhr vv» photogra- tchffchen Apparaten wird dahin abgeändert, daß verboten sind: Photoqraplusch« Apparate mit Obiekffven mit einer Brenn- .iwatx non über 210 Millimeter oder einem HclllgkeitSgraüc bis einjchlirstlich k/5, mißer Kameras ohne Ochektiioe und anher Re- pvoduüions-- und Bergröhernngsavvaraten.
Berlin, den 4. Oktober 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers'
. ' 1 1 fl Delbrück. 1
Bekanntmachung.
Sämtliche Verwundete und Kranke, die vom Kriegsschauplatz, aus .heil- und Kuranstalten oder überhaupt von auswärts nach hier und dem Landkreis Gießen zurückgekehrt sind oder noch znrückkehren und sich nicht in einem der hiesigen Lnzarette befinden, haben sich sofort bei dem Garnison- Kommando persönlich an-und demnächst wieder gbzumelden: nicht marschfähige schriftlich.
Die Meldung muß enthalten: Namen, Truppenteil, Da- >tnnl der An- bezw. Abmeldung, Wohnung und bei Offizieren, ob Bursche mitgebracht. — Unterlassung der Meldung wird bestraft.
DieGarnisonkommandantur Gießen, gez. CHLlvns, Oberst.
Bekanntmachung.
Bete.: Absendung von Liebesgaben.
Den nachstehenden Erlaß des stellvertretenden Generalkommandos des 18. Armeekorps bringen wir Hiermit zur öffentlichen Kenntnis.
Gieße«, den 9. Oktober 1914.
GrotzHerzogliches Kreisamt Gießen.
' u Dr. Usinger.
Abfcuduug von Liebesgaben.
Im Etappengebiet wird — sowohl von seiten der Etappen- Jnspektion wie mich von seiten des Militär-Jnsvekteurs der frei- l willigen Krankenpflege — auf das Eindringlichste über einen uferlosen Autoverkehr mit Liebesgaben geklagt. Es ist daher seitens der Etappen-Jnspektionen angeordnet, daß derartige Transporte, deren Begleiter sich nicht einwandfrei als Delegierte der freiwilligen Krankenpflege ausweisen, sofort anzuhalten und nach dem Etappen-HauptoN su leiten sind, woselbst über die Liebesgaben selbst im Sinne der Dienstvorschrift für die fteiwlllige Kran- kenpfkge (D. fr. SB.) Ziff. 102 Abs. 5 verfügt werden wird.
Die Autofahrer mW ihre Begleiter, die sich nicht ganz cinwand- -frei a-sw^en können, winden sofort in Hast genommen.
£*> in» wieweit die einwandfreien Autos in das Operations
gebiet fahren dürfen und welchen Truppen die Liebesgaben zu» geführt werden sollen, bestimmt die Etappen-Jnspektion.
Letztere tellt ferner mit, daß als Liebesgaben zurzeit besonders erwünscht sind:
Warmes Unterzeug, guter Wein, Rum, Zigarren, Tabak, Dauerwurst, Speck, Kakao, Schokolade.
Im Anschluß an vorstehend« Mitteilungen der Etappen-Jn- spellion be st immtdas st ellv. Generalkommando unter Aufhebung aller früheren Bestimmungen:
Liebesgaben für Angehörige des Feldheeres gelangen zur Abfendung an die Truppe:
1. durch sämtliche Ersatztruppenteile des Korpsbezirks,
2. durch die immobile Etappen-Kommandantur Nr. ll Frankfurt-Sud (Bureau: Sachsenhausen, Mittlerer Hasenpsad 5), durch die immobile Etappen-Kommandantur Nr. III Darmstadt (Bureau: Postamt II),
3. durch die Abnahme stellen in Frankfurt a. M.
a) Abnahmestelle freiwilliger Gaben Nr. I (Hotel, Bahnhofs- platz 18) für Lazarett-Bedarfsartikel,
b) Abnahmestelle freiwilliger Gaben Nr. II (Hedderichstr. 59) für sämtliche übrige Liebesgaben.
Sämtliche sonstige ^-amnielstellen des Korpsbezirks haben die bei ihnen zusammenströmenden Liebesgaben an vorgenannte Stellen abzuführen.
Etwaige vereinzelte Ausnahmen von vorstehenden Bestimmungen bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung der zuständigen Herren Territorialdelegierten, die ich hiermit bitte, von diesem Recht nur Gebrauch zu niachen im Sinne des Erlasses des Militär-Inspekteurs der freiwilligen Krankenpflege v. 30. 9. 14 Nr. 14. 3198.
Der stellv. kommandierende General Freiherr von Gall, General der Infanterie.
Betr.: Den Dermin für die Einsendung der Kirchenvechmtivgen für 1913 bezw. 1911/13.
An die Kirchenvorstände des Kreises.
Tie Erledigung unserer Verfügung vom 1. Aulr 1814 (Gieß Anz eiger Nr. 53) tvird hiermit erinnert.
Gießen, den 7. Oktober 1914.
Großherzogliches Kreisamt Gieße«.
Or. U sing er.
Bekanntmachung
betreffend Regiebauten: hier: Erreichung der Nachweifung.
Regiebauarbeiten sind Arbeiten, die Leuten übertragen werden, die sich bei der Hess.-Nass. Baugewerksberufsgenofsew- schaft nicht angemeldet haben oder von ihr nicht als gewerbsmäßige Unternehmer angesehen a»erden. An diesen Fällen haben die Bauherrn (Äusttaggeber) die Unfallversicherung zu regeln, d. h. sie gelten als Unternehmer und haben allmonatlich aus vorgeschrrebenem Formular (von der Sektion VI in Gießen zu beziehen) eine Nächweisung über die beschäftigten Arbeiter sowie deren Tagewerk und verdienten Lohn bei der Großh. Bürgermeisterei einzureichen, die sie an uns wcitergeben wird. Desgleichen ist eine Regienachweisnng «nzureichen. wenn eine Bau- arbeft durch eigene Söhne, Verwandte,, Knechte usw. ausgefährt wird. Ms Äauarbeit wird auch die Anfuhr von Baumaterial zu eigenen Bauzwecken angesehen. Ist der Unternehmer (Bauherr) einer Bauarbeit im Zweifel darüber, ob er einen Nachiveis cin- zureichen hat, so wird ihm empfohlen, die Einreichungsfrist nicht unbenutzt verstreichen zu lassen, um nicht von den aus der Nicht- einreichuug emes vorzulegeuden Nachweises sich ergebenden Nachteilen betroffen zu werden, hierbei bleckt es ihm unberwmmen, in der Spalte „Bemerkungen" des Formulars die Gründe an- zugebcn, aus denen er seine Berpffichtung zur Einreichung eines Nach,weises bezweifelt. Unternehmer, die ihren Pflichten zur Einreichung der Nachweise nicht rechtzeitig nachgekommen, können mit einer Ordnungsstrafe bis zu 300 Mark belegt werden, auch kann gegen llnternehmer Ordnungsstrafe bis zu 500 Mark verhängt werden, wenn die eingereichten Nachweise unrichtige Angaben enthallen. (88 908 und 909 der Reichsversichcrungsordnnirg.)
Gießen, den 9. Oktober 1914.
Großherzogüiches Kreisamt (Bersichccungsamt) Gießen.
J.B.: Hechler.
Betr.: Wie vorher.
An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Die vorstehende Bekanntmachung teilen wir Ihnen zur Kema- nisnahnie mit. Damit die Banlustigen vor Strafen und Nachteüen bewahrt bleiben, empfehlen wir Ahnen, sie jeweils entsprechend zu verständigen. Tie bei Ahnen eingehenden Nachwcffe sind uns als-. bald vorzulegen. Ans die Bekanntmachung im Krcisblatt Sir. 8 von 1913 wird Bezug genommen.
Gießen, den 9. Oktober 1914.
Großherzogliches .Kreisamt (Versicherungsamt) Gießen.
I. B.: Hechler.
Bekanntmachung.
Betr.: Musterung und Aushebung des unansgebildeien Landsturms.
Mit Rücksicht darauf, daß Ende dieses Monats — du Tage werden noch im Kreisblatt bckauntgegeben — die Musterung nild Aushebung der unausgebildeten Londfturir- pflichtigen. die in den Jahren 1894 bis einschließlich 1885 geboren sind, stattfindet, fordere ich alle diejentgen dieser Jahrgänge auf, die sich noch nicht zur Landstnrmroll« angr- mrldet haben, dies sofort zu tun.
Die Anmeldung in den Gemeinden hat bei der Bürgermeisterei zu erfolgen. Die in der Stadt Gießen wohnenden Pflichtigen haben sich auf Zimmer 4 des Regierungsgebän- des zu melden. Bei der Anmeldung sind die Landsturmschern« vorzulegen.
Wer die Anmeldung zur Landsturmrolle unterlagl. wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahre» bestraft.
Die als dauernd untauglich Ansgemnsterten haben r«*3 weder zu melden, noch zur Musterung zu stellen.
Gießen, den 8.Oktober 1914.
Der Zivilvorsitzende der Ersatzkommission des Kreises Viehes I. V.: Hem meide.
Betr.: Wie oben.
An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinde» des Kreises.
Von vorstehender Bekanntmachung wollen Sie Kenntmi nehmen und ortsübliche Bekanntmachung erlassen. Die GE herzoglichen Bürgermeistereien der Landgemeinden werden beauftragt, die Meldungen in ein Formular nach dem Muster der Landstnrmrolle anfznnehmen und bis )UM 20. ds. Mts. hierher einznsenden.
Gießen, den 8. Oktober 1914.
Der Zivilvorsitzendc 1:. Ersatzkommission des Kreises Gießen I. V.: Hemmerde.
Bekanntmachung.
Betr.: Sicherheitsmaßnahmen am Kriegsgefangenenlager.
Ter Lager- und Garnisonkommandant zu Gießen hat an^I ordnet, daß jedes Betreten des Kriegsgefangenenlagers sttengMh verboten ist. Auch eine Annäherung an den Zaun ist nicht geltan«- Zivilpersonen dürfen von den parallel dem Lager führendem öffentlichen Wegen in der Richtung nach der Umzäunung zu ij{®j abwcichen, d. h. nicht an den Bretterzaun herantreten. Tie sammlung und das Herumstehen von Zivilpersonen am EmgE des Lagers ist ebenfalls verboten. w
Wir bringen dies zur öffentlichen Kenntnis mir dem fügen, daß Zuwiderhandlungen gegen die ANordnuncftn zur 4» zeige gebracht werden müssen.
Gießen, den 6. Oktober 1914.
Großherzvgliches PollzcianU Gießen- Hemmerde.


