Amtlicher Teil.
Betatnttaunfmna Ster JJertonf von Jagdpu loer »nb Jagdvatro- n »nb bie Berfenduilg Meter Gegenstände mit der Eisenbahn P m Bereiche des XVIII Armeekort« — mit Ausnahme des B «hes des Gmwerneinents Main» — wieder tret gegeben worden.
Für den äSerfauf, die Versendung und Lagerung von Minen- G er und anderen Sprengstoffen behält sich das Generalkom- „ tu für jeden Antrag die Entscheidung vor.
Ntehen, den 6. Oktober 1914.
Grvßherzogliches Kreisamt Gießen, vr. U sing er.
W t-r.: Verbot des vorzeitigen Schlochtens von Bich.
I« di« Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden
des Kreises.
Wie wir erfahren, »erden die Bestimmimgen der Verordnung D das Verbot des vorzeitigen Schsachteus von Vieh iwch immer in : überall richtig eingehalten. Wir weisen Sie deshalb wieder- M t au, die Durchführung der Verordnung strengstens zu über- m >en nnd das Polizei- und Fleischbeschauversonal entsprechend a averseu. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Ver- cv «lg sind uns zur Anzeige z» bringen.
Anträge auf Zulassung von Ausnabmen haben Sie enlgegen- a chrueu, zu begutachten, so weit die Verhältnisse Ihnen bekannt ^ . und alsdann an uns einzureicheu.
An die Krvtzh Gendarmerie des Kreises.
Wir verwerfen auf unser Ausschreiben an die Großh Bürger- » teveieu der Larchgern-inde-i des Kreises vom 3. d. Nits. (lstretz. S eiger Nr. 233) und von heute uitd beauftragen Sie, die Durch- W rmg der Bestimmungen zu überwachen und all« Znwiderhond- > i«n mwerzüglich zur Anzeige zu bringen.
Gießen, den 7. Oktober 1914.
Grosherzogliches Kreisamt Gießen Dr. U si nger.
Bekonutmachunq.
:r.l Das Behüten der Wiesen.
Wir scheu uns veranlaßt, die nachstehenden Bestimmungen Wiesenpolizeiordnung für den Kreis Gießen erneut Kenntnis der Beteiligten zu bringen:
Artikel 11. Insoweit es sich nicht um abgesondert gelegene seu handelt, dürfen ohne besondere Genehmigung des Kreises weder von den Eigentümern selbst, noch mit «n Zn stimmnng von Anderen behütet werden: a) einschü rige Wiesen:
1. mit Schafen vom I.April bis 1.Oktober,
2. mit Rindvich vom l. April bas 1. August:
b) sonstige Wiesen:
1. mit Schafen vom 1.April bis 1.Oktober,
2. mit Rindvieh vom 15. Märzvis 1b. September. Grund- oder Talwiesen, die mit Bewässerungsanlagen versehen , dürfen bei nasser Witterung überhaupt nicht behütet >en. Im übrigen ist beim Behüten von Wiesen besonders dar- M achten, daß die Weidetiere nicht durch Zertreten vvrhan- r Be- oder Entwässerungsgräben Schaden verursachen: er- erlichensalls sind sie durch einfache transportable Nnkzämnmgen
den Graben-Böschungen sernzuhalten.
Artikel 12. Die Schafweide darf auf fremden Wiesen vom 1b.Oktober bis 22.Februar oder so lange :ter Frost dauert, ausgeübt werden .Artikel 13. W eideberech t igungen ans Wiesen mit an- rn als Schafvieh dürfen nur im Herbst, und zwar vom 1. bis Oktober, ausgeWt werden.
Schweine und Gänse siud vo« der Weide auf esen »usgeschlossen
Artikel 14. Aus Wiesendistrkkte«, insoweit sie künstliche
Maschinengesormle
'iberschnmnze,
ii Form und Größe der rüderen Ptattziegel.
Wässer ungsanlage» hoben, darf keine Weideoerechtigung
ausgeübt werden.
Artikel 15. Die in Arkrkel 12, 13 und 14 angegebenen Verbote gelten sowohl für eigentliche Weideservitutcn, als auch süh
Weidegemeinschasten und sonstige Derechligungen.
Was das Beweiben von anderen Grundstücken als Wiesen anlangt, so verweisen wir auf die Bettimmungen der Art. 2—5 des Gesetzes, den Umfang usw. der Weideberechtiguugen betr., vom 7. Mai 1849 sin der Faffung der Bekanntmachung vom 30. September 1899, Reg.-Bl. S. 754).
Gießen, den 3. Oktober 1914.
Grobherzogliches Kreisamt Gießen, vr. U sing er.
Betr/: Wie oben.
An Ven Oberbürgermeister der Stadt Güsten und an die Grosth. Bürgermeistereien der Landgemeinden
des Kreises.
Indem wir Sie auf vorstehende Bekanntmachung Hinweisen, beauftragen wir Sie, aus genaue Befolgung der oben wiedergegebenen Bestimmungen hinzuwirken und insbesondere das Feldschntz- personal, sowie die Schäfer dementsprechend anzuweiscn.
Wir machen Sie ferner darauf aufmerksam, daß bei außergewöhnlicher Witterung, sowie unter besonders gearteten Ivirt- schasllichen Verhältnissen eine Verschiebung der in Artikel 11 bis 13 festgesetzten Termine durch uns erfolgen kann. Dahingehende Anträge wären eintretendenfalls seitens des Wiesenvorstandes rechtzeitig bei unszu stellen.
Gießen, den 3.Oktober 1914.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Or. U s i n g e r.
Bekanntmachung.
Betr.': Walzgrbeiten aus den Kreisstraßen.
Die unterm 23. September l. Js. verfügte Spernmg der Kreisstraße Treis—Mendorf a. Lda. roirb hiermit aufgehoben.
Dte lkreisslraße Grünberg—Stangenrod wird bis zum 10. Ok- wber l. Js. sür den Verkehr mit Automobilen und schwerem Fuhrwerk gesperrt.
Der Verkehr wird über Lumda und Lehnheim geleitet. Gießen, den 6. Okwber 1914.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Or. U s i li g e r.
Betr: DaS Schulinventar, insbesondere Lehrnnttel.
An die Schulvorstände des Kreises.
Bis zirm 1. November l. Js. wollen Sie berichten, ob die durch das Amtsblatt vom 18. April 1904 angeorduete Sitzung stattgefunden hat, und ob die zur Ergänzung der Lehrmittel bestimmten Summen nach Maßgabe der gefaßten Beschlüsse verwandt worden sind.
Gießen, den 3. Okwber 1914.
Großh. Kreisschulkomnrisj««. vr. U s i n g e r.
Betr.: Prüfung der israelitischen Neligionslehrer.
An die Schulvorstände des Kreises.
Die nächste Prüfung für israelitische Rcligionslehrrr soll Montag, den 14. Dezember l. Js., in Darmstadt stattfinden.
Die Meldungen hierzu sind an Großh. Ministerium dej Innern, Abteilung für Schulangelegenheiten, zu richten >md bis spätestens 1. November l. Js., bei uns cinzureichen.
Der MÄdung ist beizn fügen: ch ein Geburtsschein,
b) ei» selbstgefertigter Lebenslauf,
c) Zeugnisse über den Erwerb der allgemeinen Bildung und der Fachbildung,
<!) ein amtliches Leumundszeugnis, e) der gesetzliche Stempel.
Eine Benachrichtigung ergeht nur an diejenigen Bewerber, die zur Prüfung nicht zngelwsen worden sind; die andern haben
sich am Tage der Prüfung einzufindrn.
Wir ersuchen (Sie, Vorstehendes etwaigen Interessenten bekmmk zu geben. i
Gieße», den 3. Oktober 1914. „
Gvoßherzvgliche KreisschulkommiW« Gießen.
Or. U s i» g e r.
Betr.: Lehrbücher sür ländliche Fortbildungsschulen.
An die Schulvorstände des Kreises.
Die von der Landwirffchaftskammer für das GroAerzoqtnm Hessen heransgegebenen Heste für landwirtschaftliche Buchführung können durch den Buchhandel bezogen werden. Der Portoersparnis wegen empfiehlt sich diese Art des Bezugs.
Sie wollen die Lehrer bei demnächstigen Beginn der Fortbildungsschulen hierauf besonders aufmerksam machen.
Gießen, den 3. Oktober 1914.
Großherzogliche Kreisscknilko m m i s s i on Gießen.
Or. U s i n g e r.
Bekanntmachung.
Betr.: Sicherheitsmaßnahmen am Kriegsgefangenenlager.
Ter Lager und Garnisonkommandant zu Gießen hat angc» ordnet, daß ledrs Betreten des Kriegsgefangenenlagers strengstens verboten ist. Auch eine Annäherung an den Zaun ist nicht gestattet. Zivilpersonen dürfen von den parallel dem Lager führenden, öffentlichen Degen in der Richtung nach der Umzäunung zu nicht abweichen, d. h. nicht an den Bretterzaun herantreten. Die Ansammlung und das Hernmstehen von Zivilpersonen am Eingang des Lagers ist ebenfalls verboten.
Wir bringen dies zur öffentlichen Kenntnis mit dem An» fügen, daß Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen zur Anzeige gebracht werden müssen.
Gießen, den 6. Okwber 1914.
Grvßherzogliches Polizeiamt Gießen. _ Hemm erd e_
Bekanntmachung.
Betr.: Den Husbeschlag im Kreise Gießen.
Nachstehende Bekanntmachung bringen wir nnederholt zut Kenntnis der Beteiligten.
Gießen, den 5. Oktober 1914.
Grvßherzogliches Polizeiamt Gießen.
H e m m e t b t.
Bekanntmachung.
Betr.: Wie oben.
Die Gepflogenheit der Pserdebesitzer, ihre Pferde mit außerordentlich hohen Stollen beschlagen zu lassen, hat verschiedentlich dazu geführt, daß die Pferde beim Ueberschreiten der Geleise, insbesondere derjenigen in der städtischen elektrischen Straßenbahn in Gießen, mit den hohen Stollen in den Geleisen hängen geblieben sind, wodurch die Eisen von den Hufen gerissen und den Tieren erhebliche Verletzungen zugefügt wurden. Eine Haftung der Stadt Gießen kann für derartige Unfälle nicht in Frage kommen. Die hohen Stollen haben weniger den Nachteil, daß die Pferde bei der ausgedehnteren Verwendung von fugenlosem Asphaltpslastcr leicht zu Fall kommen Endlich leiden die Huse und Gelenke der Tiere lehr bei zu »oben, Husbeschlag und es entstehen zahlreiche Lahmheiten, die bei Verwendung nieverer Stollen leickn^vermieden werden können. Die Tierhalter können sich gegen diese Schädigungen selbst dadurch am besten schützen, daß sie den Pferden nur Hufeisen mit nicht zu hohen Stollen auflegen lassen.
Wir nmnrbtai daher, wie dies auch anderwärts üblich ist, die Zugtiere in der Zeit vom l. Avril bis I. November nur mit Hufeisen zu versehen, deren Stollen bis zu 2 Zentimeter über die Huseiseiffläche hervorragen. In den übrigen Monaten können die Stollen bis zu 3 Zentimeter erhöht werden.
Gleichzeitig weisen wir sämtliche Huffchmiede des Kreises Gießen an, den Tierhaltern von unserer Bekanntmachung stets vor dem Beschlagen der Tiere Kenntnis gdben zu wollen.
Gießen, den 21. Oktober 1913.
Großherzogliches Kreisamt Gießen. ^ \
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Im Kampfs fiir Kaiser und Reich fiel am 27. September unser lieber Sohn, Bruder, Enkel M und Neffe
Carl Witkop
Yizefeldwebel im Infanterie-Regiment 116.
In tiefer Trauer:
Familie Witkop.
Braunfels. 10464
Am 22. August starb den Tod der Ehre fürs Vaterland mein innigstgeliebter Mann, der gute Vater seines Kindes, unser unvergeßlicher Sohn, Bruder, Schwager und Schwiegersohn
Karl Burk II
Reservist 12. Komp. Inf.-Rgts. Kaiser Wilhelm Nr. 11-6
07135 In tiefer Trauer:
Christine Burk, geb. Eiff Familie Jakob Bark IT Familie Karl Bark, Spengler Familie Balth. Weis» II Familie Ludwig Bnrk II Familie Jobs. Kifl III Watzenborn, den 8. Oktober 1914.
Wer ihn gekannt, wird unsern Schmerz ermessen,
Was er uns war, wir Werdens nie vergesssen.
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Allen Freunden und Bekannten im Namen der trauernden Hinterbliebenen hierdurch die schmerzliche Nachricht von dem am 3. Oktober erfolgten Ableben des 10463D
Herrn Louis Hauß
früheren langjährigen Angestellten der Frankfurter Bierbrauereigesellschaft in Frankfurt a. M.
Giessen, den 8. Oktober 1914.
H. Hettler.
Auf ausdrücklichen Wunsch des Veratorbenen fand die Einäscherung in aller Stille in Offenbach statt.
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