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Bekanntmachung.

Seine Majestät der Kaiser haben di«

Mobilmachung

der Armee befohlen.

l. Ter erste M obikniachungdtag ist der 2. August 1914 der zweite », ,, 3.

der dritte ,, 4. ,, ,,

der vierte 5.

der fünfte .. ». ,, 9. .«

und so weiter.

2. Sämtlich« Offiziere, Unt:ros iz ere und Mannichailen de« Beurlaubtenandes, einschiiezlich Lrla.'rrsecvi'ien, haben sich zu der aus den Lriegsbeoroerungen angegebenen Zeit an dem bezeichnet«» Orte pünktlich etnzusmden; dagegen verbleiben die nicht im Besitz einer solchen Befindlichen zunächst in der Heimat und warten den GestellungS- besehl ab.

3. Alle Mannschaften, welch« sich bri dem für ihren jetzigen Wohnort zuständigen BczirkSseldwebel noch nicht angc- meldet haoen, wenden sich sofort behufs Herbeiführung emer Entscheidung an dar Hauptmeldeamt Gießen.

Ausgenommen ist nur, wer ausdrücklich von der Ge­stellung un MobilmachungSsalle befreit ist.

4. Wer dem obigen Besetz! nicht Folge leistet, verfällt in strenge Bestrafung »ach den Kriegsgesetze».

5. TaS Marfchgeld wird beim Truppenteil, nicht bei der OrtSbchörve empfangen.

6. Sämtlich« Einberuikue haben, um ihren GestellungSvrt zu erreichen, freie Eikenbahnsahn ohne Lösung einer Fahrkarte und ohne vorherige Anfrage am Schalter, lediglich gegen Vorzeigung der Kriegsbeorderung oder anderer Militärpapiere an die zuständigen Bahnbeamten.

7. SS gelten die roten KriegSbeoroerungen; die gelben find ungültig.

Ter komnlandiercndc General des 18. Armeekorps.

Die Mobilmachung ist befohlen,

1. Mibillucichungötag ist der 2. 'August.

Giessen, den 2. August 1914.

Großherzogliche, Krcitamt Wiegen.

I>r. U f t n g < r.

Bekanntmachung.

Betr.: Bcriahren bri Beschaffung der MobilinachungS- pferde.

Bon Vclauntgaüe des Mobilmachungsbefehls bis nach Beendigung ocr PferdeauShebung ist jede Ausführung von Pferde» tu andere Kreist oder Ortschaften verboten Zu- widcrhandlungen werden für jeden einzelnen Fall mit der in g Li des AriegSleistungSgefetzeS vom 13. Juni 1873 vor- aefehene» Straf« geahndet, Eine Ausnahme von dem Ver­bote findet nur statt, wenn nachivetSluh der verkauf an Militärbehörden des AliSheblingSbezirkeS oder an solch« Offiziere, SanttätSosfiziere oder Militürbeamte, loelchc sich die Pferde für ihre Mobilmachung selbst befchaffen, ge- lchehen ist.

wir he n. den 1. August 1014.

Großherzogliche» KreiSamt Gießen.

Dr. llsinger^ .

Gießen, den 1. Aug 1914.

B e t r.: Me oben

Ta» Größt,ermögliche jtreisamt Gießen an den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großherzogliche» vürgcrmcistercic» des Kreise«.

vorjlehend« Brkannlumchung wollen Sie aiSbald mehr­mals ortsüblich veröffentlichen lassen.

Dr. U sing er.

Gießen, den 1. August 1814.

B e t r.: Brieftaubenwesen.

Ta« Gros-Herzogliche Kreisaml Gießen an den Oberbürgermcifter zu Gießen und an die Großherzoglichen Bürgermeistereien de« Kreise«.

Ter Verband deutscher Brieflaubenliebhaber-Bereinr hat seine Tauben für den militärischen Nachrichtendienst zur Verfügung gestellt.

Die Weilerbciörderung der Tanbendepcschen soll in folgender Weise geschehen:

Tressen Tauben aus einem Schlage wieder ein, so sind die Depeschen (Alunnmumhülsen) von der Schwanzfeder oder dein Ständer zu läsen und uiwerzüglich. sall« eine Fortifikalion am Orte ist. an diese, anderenfalls an die Bürgermeisterei zu übergeben, die ste an die Fortifikalion Mainz weilerbefördert.

In gleicher Weise ist seiten« der Bürgermeisterei auch mit den Depeschen verslogener Brieftauben zu verfahren, die ihnen aus Grund der nachstehenden Bekanntmachung übergeben werden.

Tie Durchführung diese« Verfahren« erheischt die Mit­wirkung der Bürgrriiielstcretcn und de« außerhalb der Ver­eine stehenden Publikum«.

Wir beaustragen Sie, die vorerwähnte Bekanntmachung alsbald zur allgemeinen Kenntnis zu bringen und bei ,eder Gelegenheri auf die genaue Befolgung der getroffenen Anordnungen hinzuimrlen.

Die cingelieferlen Depeschen wollen Eie ohne Verzug an die oben bezcichnete Miliiärdetzördc weücrbesördcrn. Der Taube ist, nachdem sie sich erholt hat, dzc Freiheit wiederzugeben.

Dr. llsinger.

Vehsrdliche Warnung.

^ S» wird vor dem Genuß ungekochte» Wasser» gewarnt.

Gießen. 3. August 1914.

Großhcrzogliches KreiSamt«

Dr. «finge«.

An die Großh. Bürgermeistereien de§ Kreise«.

Infolge der eingetretenen Mobilmachung werden eine Reibe von Personen. d,e bis jetzt den Gieizcucr Anzeiger in Landgemeinden deS KreijeS auSgelragen haben, Gestcl- lungsbeiehle erhalten und demgemäß al« Austräger ohne weiteres wegfallen. Da der Eießener Anzeiger AmlSvcr- kündigüngSdlatt für den Kreis Gießen ist. muß seine Ber- breitung innerhalb des Kreises unbedingt gesichcn sein. Hiernach I)abcn da, wo die AuSträgcr abberufen worden sind, der Bürgermeister unter persönlicher Verantwortung dafür zu sorgen, daß bis zur weiteren Regelung der «- trägerfrage durch die GeschäitSstelle des Gießener An­zeigers eine geeignete Personttchkcit da« Blatt innerhalb des Ortes verbreitet. Ta die Post unregelmäßig gehr, har weiterhin jeder Bürgermeister von Zeit zu Zeit Erknn- digungrn darüber cinzuziehen, ob eine Ausgabe deS Gieße- ner Anzeigers auf der dortigen Postanstalt. nahegelegenen Bahnstation oder sonst üblichen RiederlagSstelle angekom­men ist.

Tie fofortige Berbreirung deS Blattes darf rrichl da­durch unmöglich gemacht werden, daß die Zerrung aus der Post oder der Bahnstation lagert.

Gießen , den 2. August 1914.

Großherzogliche» KreiSamt Gießen.

Dr. U f t n g e r.

Bekanntmachung.

Tie zu in militärischen Nachrichteildienst benutzten Brief­tauben tragen die ihnen anverlrautcn Depeschen in Alu­miniumhülsen. die an den Schwanzsedcrn oder an den Ständern befestigt sind.

Trifft eine Taube mit Depesche in einem fremden Taubenschlage ein oder wird sie eingefangcn, so ist sie ohne Berührung der an ihr brsinolichen Depesche unverzüglich, falls eine Fortisikation am Orte, an diese, andernfalls der Großherzoglichcn Bürgermeistcrct zu übergeben, die jür die Weiterbeförderung der Depesche au die Fortisikation Mainz sorgen wird.

Die Durchführung dieses Verfahrens er­heischt die tätige Mitwirkung der gesamten Bevölkerung. Von ihrer patriotischen Ge­sinnung wird erwartet, daß jedermann, der in den Besitz einer Brieftaube gelangt, be­reitwillig deir vorstehenden Anordnungen entsprechen wird.

Gießen, den 1. August 1914.

Großherzogliche» KreiSamt Gießen. 1

Tr. Usinger.

Bekanntmachung.

Nachdem die Mobilmachung ausgesprochen ist, ioird hiermit bei Ltrasandrohung der verkauf von Benzin und Benzol au» Lagern, außer zu militärischen Zioeckea, ver­boten.

Gießen, den 1. August 1914.

Großherzogliche» KreiSamt Gießen.

Dr. U s i n g e r.

Bekanntmachung.

Betr.: Maßnahmen nach Eingang deS Mobilmachungs­befehls.

Nachdem Mobilmachung befohlen ist (erster Mobil- machungSiag 2. August), machen wir gemäß Z 29 Ziffer S der Wehrorvnung vjfentlich bekannt, saß alle Zurückstel­lungen Militärpslichtlger ihre Gültigkeit verloren haben. Lngefügt wird, daß jedoch durch dir Ersatzkomiitisiwn, in deren Bezirk der Militärpflichtige gestellungspflichtig ist, Zurückstellungen und zivar jür die Zeit bis zum nächsten Pdufterungsgeirlxistc von neuem ausgesprochen werden können.

Gießen. 1. August 1914.

Großherzogliche» KreiSamt Gießen.

Dr. U s i n g e r.

Bekanntmachung.

1. Tie nickt mehr dienstpflichtigen Offiziere, SanilätS- offizierc, Vetcrinärosfiziere, Beamten und Unteroffiziere aller Wassen, sowie Führer von Kraftwagen, die in keinem MilitärverhültniS stehen, werden hiermit aujgrsordert, sich zum sreiwrlligen Wiedereintritt beim BezirkSkommando zu nicldcn.

3. Diejenigen Mediziner, welche bereits *h Jahr mit der Masse gedient und 7 Semester studiert haben, aber noch nicht qualiiizierte Unterärzte sind, werden hiermit aufge- sordert, einen Antrag auf Erteilung der Laialisikatron durchs Bezirkokommaitdo einzurclchen.

Großh Hess. BezirkSkommando Gießen.

An die Großherzoglichen Bürgermeistereien sowie die Orlrpolizeidehörden der Krcifcs.

Der Ko mm and irrende General hat die Bestimmungen über die Lonniagsrud« bis aus n>eilere- aufgehoben. Tie OrtSpolizeibehörden sind ermächtigt, für nötig erachtete Maßnahmen zu treffen. . .

Gießen, den 1. August 1914.

Großherzogliche» KreiSamt Gießen.

Dr. llsinger. ->

Bekanntmachung.

Betr.: AuSsühruiig deS Z 26 der PserdeanShebungSvor- schrijt vom 15. September 1902.

Tie Auszahlung der de» Pferdebcjitzern bei der Aus­hebung ibrer Pferd« zngesuurdenen Taxfummen wird durch die für den PferdeanSbebunzSort zuständig« Großh. Be- zirkSkasje gegen Abgabe des quittierten Anerkenntnisses er­folgen und zwar jeweils vom Ablauf von 10 Tagen nach erfolgtet Aushebung der in Frage kommenden Pferde an. Gießen, den 3. August 1914.

Großh. KrctSamt Gießen.

Dr. llsinger^

Bekanntmachung.

Betr.: Tic Abgabe chemischer Stoffe.

Ten Apotheken, Drogengeschäften und sonstigen Ver­kaufsstellen wird hiermit eröffnet, daß die Abgabe der nach­stehend verzeichnet«! und ähnlich wirkender chemischer Stoffe bis auf wett eres verboten ist. Nur wenn solche Stoffe auf ärztliche Verordnung benötigt werden, sicht deren Abgabe nichts im Wege.

Kali chloricum,

Schwefel,

Kohlepulver,

Salpeter,

Slib. sulfur. mgr,

Phosphor,

Salpetersäure,

Schwefelsäure,

Glycerin,

Pikrinsäure,

Kollodiumwolle,

Nittoglyccrinjubereitungen, Erythrolletranitraizubereuungen, und ähnliches.

Gießen, den 3. August 1914.

KreiSamt Gicßcn. r. Using er.

Betr.: Kriegsersatzgeschäft.

Au de« Oberbürgermeister zu Gießen

und an die Großherzogliche» Bürgermeistereien der Lanvgemeiudeu de» Kreise».

TaS Lr,egeer,atzgeiiyuft >> wrelse Giexen findet wie folgt statt:

I. In Gießen in der Turnhalle (am OSwoldSgartenl.

Am 10. L.ovitmaqunge.gg, also um Dienstag, den 11. August 1914, vormittags >«8 Uhr für die Militärpsticytigeu au» den Gemeinden Allendorf - ilahn . Allendorf (Lumda), Auen Bujeck, Annerod. BerSrod, Wmne- rod, Beuern, Burkhardsfelden und Taubringen.

Am 11. MobilmachtlngStog, also am Mittwoch, den 12. August 1914, vormittags > Uhr, für die Militürpitichtige» a n S der Stadl Gießen.

Am 12. Mobilmachungstag, also am Donnerstag, den 13. August 1914, vormittag» ".8 Uhr, jür die Mililärpitlch.igen aus den Genlc,nden Grvßcii-Buseck, Broßen-Linden, Hattenrod, hcuchilheim, Klrin-Ltnoeu, Lang- Göns und Leihgestern.

Am 13. Mobilmachungstag. also am Freitag, den 14. A u g u st 1914, vormittags 7,8 Uhr, für die MUi- türpflich lgen ans den Gemeinden LoUar, Mainzlar. Oppen­rod, Siki.-i>rche», Rödgen, L!ut.erol»oujcn mir Kirchberg. Slcuscnbcrg mi. Ftiedelhausen, Trei» a. Luinda, Trohe uns Wiefeck.

II. In Lich in der Turnballc «Gießencr Straße).

Am ui. LeovlrmachUngslag, al)u am Dienstag, den

11. August 1914, vormittag« >/,9 Uhr, zur di« Militärpflichtigen aus den Gemeinden Aibach, Bellersheim, Betteiihaujen, Birklar, Dorf-Gill, Eberstaül mit ArnSburg, Ettingshausen, Garbenteich, Grüningcn, Hansen, Holzheim, Hungen, Inheiden, Langd. LaiigSoorf, L»ch mit Hof Aibach, xolnyaujcn und Mühljachjen, Münster, Muscheuhriin ul.r Hos-Giil, Nieder-Bejslngeu, Nonneiiroth. Obbornhofen, Ob - Bejsingen, Ober Hörgern, ÄaberiSh>iuscn »>>: Ningeishanseii, RodhLtm mit Hof-ivraß, Röthges, Sleinbach, Ltcinhcim, Trai^ocloff, Utpde, VUlingen und L.atzcndorn-Ste,nberg.

III. Ist Gründers im GasthausZnni Hirsch".

Am tt. Moi-limu,. u...>,. u.,o ui» Mittwoch den

12. August 1914, vormittag« >/«9 Uhr, die Militär- pflichtigen aus den Gemeinden AUerrshauien, Belier»ha,n, Elimbach, Geilshausen, Göbelnrod, Grünberg. Harbach, Kesjclbach, Lauter, Lindenstruth, Lonbors, Lumda, Oden- haujen mit Appenborn, Lülcckborn, SiclnhardShain, Rüd- diilgshauien, -aasen Mit Bollnbach, veitsberg und Wir- bcrg, Stangenrod, Stockhaujcn. WeiaartShain und WeitrrS- hain.

Zur Stammrolle anzumelden und in den obenbezeich» neten Termine» zu stellen habe» sich:

1. alle Militärpflichtigen, die >iw überhaupt noch nicht gestellt haben, oder durch die Erfaß- uno Lberersatz- uvmmisfion in dicseni ^fahre zuruckgestellt worden sind,

2. alle zum einjährtg-sreiivilligen Dienst Berechtigten, die drS zum l. Oktober 1914. >913, 19i>» und 1917 von der Aushebung zurückgestellt worden find,

3 die auf Grund bürgerlicher verhaltniife oder wegen eingetrelencr Tienstunbrauchbarkcit von den Trup- p«n-(Mar»nc-)Teilcn zur Vrrjügung der Erjatzbehök- den entlassenen Mannschaften,

4. die bis zum Aushebungsgeschäst 1915 vorläufig be­urlaubten Rekruten,

5. die von den Trupventeilen al« untauglich abgcwiesc- nen Einfährlg-Freiwilligen.

Uiuerlassene Meldungen und Gestellungen haben die in den Reichrmilitärgeictzen ausgesprochenen Strafen zur Folge.

Tie obendezeichnelen Miliiärpflichtigen hoben sich so­fort bei den Großh. Bürgermeistereien onzumclden.

Tie Großh. Bürgermeistereien werden beauftragt. Obiges fofon in ortsüblicher Weife bekannt zu geben. Zu diesem Zwecke gehen Ihnen noch einige Abdrucke dieser Be­kanntmachung zu. die an Plakattaseln. LrtSauShängekasten oder dergleichen auSzuhängen sind. In Zugang gekommene Militärpflichtige sind mir sofort durch Listenauszüge be­kannt zu geben.

T>e Pflichtigen find von Ihnen zu den obengenannten Terminen rechtzeitig zu laden. Tic iöroßh Bürgermeister in deren Verhinderung die Großh. Beigeordneten haben während des Geschäft- anweseno zu sein.

Gießen, den 2. August 1914.

Der Zloiloorfitzend« der Erfatzkomm.iswn de» Kreise« Gießen.

Beider.

Vklmimchisg glkichjtilig ffinrnung.

Da« Betreten d«S Waldes zwischen der Straße Gießen ReiSkirchen, dem allen Annaröder-Weg und der 6. Schneise SchießstandSgelände) ist verboten.

%%, Wachen sind angewiesen, nach erfolgloser An­drohung d«S Wafsrngebrauchs scharf zu schießen.

Gießen, den 2 August 1914.

, Großherzogliche» Polizei-ml Gießen.

Gehharül, ,