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Nr. 62

164. Jahrgang

Erschein! läglich mit Ausnahme der Sonntag?.

Die ..Giehener Zamitiendtättee" werden dem .Anzeiger' viermal wöchentlich beigelegl, dar Kreisblatt für den Kreis Eietzen" zweimal wöchentlich. Ti-randwirlfchaftlichea z«il- fragen" erscheinen monatlich zweimal.

Giehener Anzeiger

Seneral-Anzeiger für Gberhefsen

Samstag, 14. März 1814

Rotationsdruck und Verlag der BrühNsche« Unwersitäts - Buch- und Steindruckerei« R. Lange, Gießen.

Redaktion, Expedition und Druckerei: Schul- slraße 7. Expedition und Verlag: «-8K51. R edaktiorn ej® 112. Tel.-Ad r.: Anze lgerGießen.

Mb. Deutscher Reichstag.

23 ö. Sitzung, Freitag, den 13. März.

Am Tische des BundcSratS: von Falkcnhahn.

Präsident Dr. Koempf eröffnet die Sitzung um 10 Uhr 15 Minuten. 1

Kurze Anfrage.

Hfctj. Kopfch (Vp.) fragt an:

Ist dem Reichskanzler bekannt, daß die Kranken ver­sichern ngspflicht der Kinder, die in bäuerlicher Wirtschaft ihrer Eltern beschäftigt werden, von dielen Land- krankenkasscn selbst dann als vorliegend erachtet wird, wenn diese Kiin-cr nicht das geringste Entgelt, sondern nur Wohnung, Nahrung und Kleidung erhalten? Heber dieses der Reichs- versichcrungsordnung nicht entsprechende Verhalten ist in länd­lichen Kreisen eine große Mißstimmung entstanden, die noch da­durch vergrößert wird, daß auch in benachbarten Landkranken- kasscn eine hiervon verschiedene Auffassung über die Kranken- kasscnPflicht solcher Kinder herrscht, und daß in Städten die in elterlicher Wirtschaft beschäftigten Haustöchter niemals für krankenversichcrungspslichtig erklärt worden sind. Was gedenkt der Reichskanzler zu tun, um der ungleichen und vielfach zu weit gehenden Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen ent- gcgcnzutrctcn?

Ministerialdirektor Caspar: Ucber die Frage der Krankcn- vcrsichcrungspflicht der Kinder ist bereits früher Auskunft gegeben worden. Es kommt daraus an, ob die Kinder für ihre Dienst­leistungen in der Wirtschaft der Eltern ein Entgelt erhalten, oder ob sic lediglich ihren Unterhalt auf Grund der gesetzmäßigen Unterhaltuugspslicht beziehen. ES ist auch darauf zu achten, daß stuch Wohnung, Nabrung und Kleidung als Entgelt anzusehcn ist, sofern diese Bezüge als Vergütung für die Arbeit gewährt werden. Ob das eine oder das andere Rechtsverhältnis vorliegt, läßt sich nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse entscheiden. Es kann den Beteiligten iur anheimgcgebcn werden, die Entscheidung der zuständigen Lersicherungsbehörde anzurusen.

Die Dllell'Znierpellakion des Zentrums.

Die Interpellation hat folgenden Wortlaut: Ist dem Reichs­kanzler bekannt, daß es zwischen dem Leutnant La Valette St. George vom 98. Infanterieregiment in Metz und dein von ihm in seiner Familicnehre schwer gekränkten Leutnant Haagc vom selben Regiment zu einer Herausforderung zunr Zweikampf gekommen ist unter Bedingungen, welche auf die Tötung des Gegners abzieltcn; daß der zuständige Ehrcnrat auf diese Herausforderung zum Zweikampf entschieden hat, er sei außerstande, einen Ausgleich vorzuschlagen; daß dieser Entscheid düng des Ehrenrats gemäß der Zweikampf am 26. Februar d. I. in der Nähe von Metz stattgefundcn hat, und daß hierbei der belei­digte Leutnant Haagc von dem Leutnant La Valette St. George erschaffen worden ist? Hält der Reichskanzler die Behandlung des Falles durch den Ehrcnrat mit Gesetz und Recht für vcrcjnbar'e Welche Maßnahmen gedenkt der Reichskanzler zu ergreifen, um dem Zweikampf im Heer wirksam, cntgegcnzutreten?

Abg. Gröber (Zentr.) begründet die Interpellation. Der Tatbestand des überaus trau­rigen Offizierszwcikampfs in Metz ist folgender. Den Anlaß gaben Beziehungen des Leutnant- La Valette zur Ehefrau des Leutnants Haage, die am Faschingsdienstag angcknüpft wurden, lieber die Art der Beziehungen lauten die Darstellungen der Be­teiligten ganz verschieden. Nach der einen Version handelt es sich um eine schwere Verletzung der Familicnehre des Leutnants Haagc, nach der anderen um ein Vorkommnis, das zwar bedenklich genug ist, aber doch nicht einen so schwerwiegenden Charakter hätte wie der erste Fall. Die bevorstehende kriegsgerichtliche Verhandlung wird Aufklärung bringen. Für den Reichstag ist cs aber nicht rwtwendig, diese Einzelheiten erst abzuwartcn. Es steht fest, daß Leutnant Haage sich persönlich aufs schwerste gekränkt erachtete, und daß er am Aschermittwoch mit Pistolen bewaffnet den Leutnant La Valetcke ausgesucht hat, um ihn niedcrzuschießcn. La Valette hal sofort von dem Vorgänge seinem Obersten Meldung erstattet. Es ist dann von Leutnant Haage dem La Valette eine Herausforderung zum Zwei­kampf mit Pistolen unter so schweren Bedingungen gestellt worden, daß die Absicht der Tötung des. Gegners klar daraus hcrvorgiug.

ES handelte sich um einen fünfmaligen st u g c I = Wechsel b i s zur Kampsunfähigkeit, bei Schritt Distanz mit gezogenen Pistolen und Bister. Der zuständige Ehrcnrat ist noch am Nachmittag des betreffenden Tages zu- sammengctreten, hat mehrere Stunden verhandelt und hat schließ­lich entschieden, daß er nach Lage der Sache autzerstaiidc sei, einen Ausgleich borzuschlcgen. (Lebhaftes Hört! hört! im Zentrum.) Es wurden einige Milderungen der Bedingungen aber vorgcnom- men. nur dreimaliger Kugclwcchscl bestimmt, ohne Visier aus schnelles Kommando. Am Morgen des 26. Februar fand dann der Zweikampf in Anwesenyeit eines Ver­treters des Ehrcnrats statt. Beim zweimaligen Kugel- Wechsel fiel Haage und war nach wenigen Minuten eine Leiche. Er hinterlätzt eine Frau uni) ein 1 Jahr altes Kind. La Valette sicht seiner Aburteilung durch das Kriegs­gericht entgegen. Das ist der Verlauf der Dinge.

Für den Reichstag ergibt sich die Frage, ob der zu- st ä n d i g e Ko inmandcur und der Ehrcnrat ihre Schuldigkeit getan haben. Wenn eine staatliche Behörde erfährt, daß die Begehung eines Verbrechens beabsichtigt ist, so bat sie die rechtliche Verpflichtung, das ihrige zu tun. um dieses Verbrechen zu vergüten. (Lebhafter Beifall im Zentrum.) Dieselbe Verpflichtung liegt auch den Militärbebörden ob, wenn sic amtlich erfahren, daß Offiziere entschwsscn sind, das Verbrechen des Zweikampfes zu verüben. (Lebhafte Zustimmung im Zentrum.) Ich richte an den Kriegsminister die erste Frage: Was hat im Metzer Fall die Militärbehörde Kom- mandeur und Ehren rat getan, um daS geplante Verbrechen des Zw'ikampfes zu verhindern, das amtlich bekannt war? In der Kabincttsordre vom 1. Januar 1897 ist der Ehrenrat angewiesen, einen gütlichen Ausgleich herbcizusühren, soweit es die Standcsehrc irgendwie gestattet. Ter Kommandeur hat den Sach­verhalt aufzullärcn Das war in dem vorliegenden Falle um so mehr geboten, als die Beteiligten wesentlich verschiedene Behaup­tungen ansstellten. Vielleicht konnte daS Verhalten in einem mil­deren Lichte dargestellt werden. Ich richte nun die zweite Frage an den Kriegsminister. Welche Ermittlungen hat der Kommandeur von den: Ehrenrat an st eilen lassen?

Hot der Ehrcnrat Zeugen oder sonstige Auskunfts- Personen v e r n o m m e n? Hat er die beiden Gegner ein. ander gegcnübcrgcstellt? Was hat er zur Aufklärung dcS Sach- Verhalts getan? Warum hat er die Ermittlungen nicht noch am nächsten Tage weitergeführt? Dadurch wäre ein wertvoller Tag gewonnen gewesen, um den aufgeregten Leutnant Haage zu beruhigen. Ich habe in Ducllschriften gelesen, daß es dem Komment entspricht, einen Zweikampf innerhalb 48 Stunden aus- zutragcn.

Es ist mir ausgefallen, daß im Metzer Falle schon noch zehn Stunden der Schuß gefallen ist. Warum war diese Ucber- stürzuiig nötig? Wenn der Ehrcnrat und der Kommandeur die Ueberzcugung gehabt haben sollten, daß cs sich um eine schwere Kränkung der Familicnehre des Leutnants Haage handelte, dann mußten beide doch verlangen, daß der Zweikampf bis zum Spruch des Ehrengerichts verschoben wurde. Denn in diesem Falle war ja zu erwarten, daß eine, schwere Verletzung der Standeschrc fcstgestellt wurde. Die Entfernung des Schuldigen aus dem Offizierkorps mußte dann erfolgen, und das ganze Duell wäre_ erledigt gewesen. Sie kennen doch das Wort des Kaisers- Wer imstande ist, die Ehre eines Kameraden frevel­haft zu verletzen, den werde ich nicht in meinem Heere dulden! Von dem Spruch des _ Ehrengerichts hängt das Ausscheiden des Offiziers aus dem Offizicrkorps ab. Wir find uns darüber einig, daß es keinen Sinn hat, zunächst einen Zweikampf auf Tod und Leben stattfindcn zu lassen und nachher erst festzustcllen, ob nicht möglicherweise der eine Duellant durch ehrloses Hcnideln zu dem Zweikampfe Anlaß gegeben hat und hierauf aus dem Heere aus- scheiden muß. (Sehr richtig!) Es hat keinen Sinn, sich vor die Pistole eines Mannes zu stellen, von dein man sich sagen kann, er werde in ganz kurzer Zeit als ein solcher charakterisiert werden, der nicht mehr einem Ehren man ne gegenüber- treten könne, der gar nicht mehr als satisfaktionsfähig gelten dürfe. (Sehr richtig!)

Ich habe hier ein Buch eines höheren Offiziers, der ein Kommentar zu den Ducllrcgeln geschrieben hat. Er erläutert die Bestimmung, der Ehrenrat habe dahin zu wirken, daß die Be­dingungen des Zweikampfes zu der Schwere des Falles in keinem Mißverhältnis stehe, dahin, daß der Ehrcnrat zu schwere Bedin­gungen mildern, aber auch zu leichte Bedingungen ablehnen müffc, damit der Zweikampf nicht in eine Spielerei aus- artc. (Hört! hört!) Der vom Ehrcnrat bestellte Zeug c" bei dem Zweikampf muß dafür sorgen, daß der eine Gegner den andern nicht offensichtlich schont. Geschieht das, dann ist es feine Pflicht, clnzuschrciten und eine eindringliche Verwar­nung zu erteilen. Ist die Verwarnung ohne Erfolg, so hat er die Fortführung des Zweikampfes zu verbieten, denn das wiederholte Schießen, ohne zu zielen, ist der Verweigerung einer Genugtuung gleich zu achten und daruni ehrlos. (Lebhaftes Hört! hört!) Kommt ein Gendarm auf den Kampfplatz, uni das Duell zu ver­hindern, so ist ihm mitzutcileu: »Das Duell ist dienstlich ge­meldet und infolgedessen berechtigt!" (Hört! hört!) Bleibt dann aber der Gendarm bei seinen Verb'mderungsversuchen, so ist tun­lichst ein anderer Kampfplatz zu wählen. (Lebhaftes Hört! hört!)

Wir vermissen eine Statistik über die Duelle, be­sonders über die schweren Fälle, und besonders über die, die im B e u r I a u b t c n st a n d e Vorkommen. Da handelt cs sich oft geradezu um Lappalien, bei denen Denunzianten darauf hin- ziclen, einen Mann aus dem Reserveoffizierstande herauszudrän- gcn. (Sehr richtig! im Zentr.) Es geht zweifellos aus den ganzen Verhältnissen hervor, daß der Zweikampf im Offi­ziers st an de eine offizielle Einrichtung ist. (Sehr richtig! im Zentr.) Da sind alle Ablcugnungcn vergeblich! Jede Mitwirkung am Zweikampf ist gesetzwidrig und strafbar. Man hat aber noch nie gehört, daß ein OffizierSehrenrat wegen Beihilfe zum Duell bestraft worden ist. (Sehr richtig? im Zentr.) Das Reichsgericht und selbst das Reichsmilitärgericht haben wieder­holt entschieden, daß die Tätigkeit des Ehrengerichts, das die Be­dingungen des Duells usw. festsetzt, eine Beihilfe ist. Freilich be­ziehen sich diese Feststellungen nur aus Ehrengerichte, die aus Zivilisten bestanden. (Hört! Hört! und Heiterkeit!) Was für das Zivil gilt, muß auch für das Militär in gleicher Weise zur Anwendung kommen. (Zustimmung.) Es besteht kein Gesetz, das die Offiziere straflos macht. Eine Ordre, die dem Strafgesetzbuch widerspricht, hat keine Gültigkeit. (Zustimmung.)

Welche Bedeutung hat nun das Duell im Offizierstande für die gesamte Staatsordnung? Ich frage den Reichskanzler, welche Maßnahmen er zur Bekämpfung des Duells, besonders im Heere zu ergreifen gedenkt? Denn im Heere ist der Hauptsitz des ilcbels. Seit Jahrzehnten kämpfen wir gegen das Duell. Unsere zahlreichen Erörterungen sind nicht umsonst gewesen. Keine Partei, nicht einmal ein einziger Abgeordneter, wagt cs, grundsätzlich für das Duell ein Wort einzulegen. (Beifall im Ztr. und Zurufe: Na, na!) Alle erklären, daß sic Gegner des Duells sind, und daß sie cs mindestens als ein großes Uebcl ansehen. Selbst die Kriegsminister haben sich angcschlossen imd mit wachsen­der Deutlichkeit erklärt, wie sie das Duell bekämpfen und ihm Vorbeugen wollen. (Hört! hört!) Das Duell verstößt gegen ein Gottcsgcbot. (Lebhafter Beifall im Zentr.) Nun sagt sich mancher freilich in seinem Herzen, der wohl gegen das Duell spricht, aber die Sache nicht so schlimm ansicht: der gute,alte Herrgott wird die Geschichte nicht so böse nehmen. (Heiter­keit.) DaS Gottesgebot gilt aber für alle, nicht bloß für Zivi­listen. Es gilt auch für Offiziere, für Kaiser. Könige und Volk. (Lebh. Beifall.)

Man darf die Sache nicht dadurch abschwächcn, daß man sagt, der Schutz der persönlichen Ehre ist im Strafgesetzbuch nicht aus­reichend. Ich laffc cs dahingestellt, ob eine Verschärfung der Bestimmungen erforderlich ist. Der Offizier hat aber keine Genugtuung daran, wenn sein Gegner bestraft wird, sondern er will ihn vernichten, erschießen. Man würde dem Offizier einen Borwurf machen, wenn er nicht mit der Waffe Vorgehen, sondern die Gerichte anrufcn würde, und wie oft wird nun gerade der Beleidigte von dem Beleidiger niedergeschoffen! Das soll dann eine Reparatur der Ehre sein! (Sehr gut! im Zntrum.) DieKölnische Zeitung" hat einmal nach einer Duelldebatte im Reichstage geschrieben, daß cs dabei zu einer Kundgebung gegen daS Duell kam, wie sic geschloffener und kraftvoller noch nicht fca war, hoffentlich folgen den Worten die Taten! Leider ist das nicht der Fall gewesen. Auf unsere Resolutionen hat man uns vom Kricgsministcrium immer nur mit Selbstverständlichkeiten geantwortet. Unser Beschluß in der Kommission, daß bei frevelhaftem Verschulden nicht auf Fe st ung. sondern auf Gefängnis zu erken­nen ist, und daß in besonderen Fällen sogar die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte eintrcten soll, ist von allen Parteien einniütig gefaßt worden. Ich hoffe, daß diesem einmütigen Akt des Reichstages auch die entsprechende Wirkung folgen wird. Man muß mit dem Mythus aufräumcn, als ob das Duell in allen Fällen etwas besonders Edles und zu PribilcgierendcS fei. (Sehr richtig!)

Es kommen auch Fälle von Roheiten und Gemein- beiten vor, die sich unter dem Duell zu decken verstehen und in denen irgendwelche Schonung durchaus nicht angebracht ist. (Sehr richtig!) Auch die scharfe Behandlung des Beleidigers ist eine durchaus berechtigte Forderung. Ein Ehrenmann hat cs nicht nötig, sich einem Rohling gezenüberzustellcii. um sich nach der ihm zugefügten Beleidigung mit Säbel oder Pistole auch noch zn- sammcnhauen zu lassen. In Münster hat sich solch ein Fall ab­gespielt. Der Mann hatte einen Beamten in roher Weise be­leidigt und ihm auf dessen Verwahrung ins Gesicht geschlagen. Der Beleidigte war Reserveoffizier, er mußte den Beleidiger for­dern; er war aber in oer Führung der Waffe nicht so gewandt wie jener und wurde von ihm nach allen Richtungen zusammen­gehauen. Ein anderer Fall passierte in Köln. Da hielt es ein Stabsarzt für angebracht, einen 74jährigen alten Herrn zu fordern. (Hört! hört!) Man weiß nicht, ob man dos lächerlich oder verbrecherisch nennen soll. Der Ehrcnrat hat dann allerdings dem Stabsarzt ausgegeben, den alten Herrn um Ver­zeihung zu bitten.

Der Zweikampf muß sobald als möglich ab- geschafft werden, und gerade beim Militär muß man den Anfang machen. Alle Faktoren der Gesetzgebung und der staat­lichen Gewalten müssen Zusammenhalten, nicht bloß der Reichstag, sondern auch der Bundcsrat und die deutschen Fürsten und die Re- gicrungen müssen ihr gewichtiges Wort sprechen, denn die. Fürsten sind mit verantwortlich, besonders soweit sie eigene .Kon­tingente haben. (Sehr richtig!) Unser Volk hat ein feines Ge- j fühl für Recht und Gerechtigkeit, und nichts ist so sehr in alle 1 Schichten gedrungen, wie die Forderung der Gleichheit vordem Gesetz. Das Beispiel Englands zeigt, daß man auch ohne Zweikampf in Ehren auskommcn kann. (Sehr richtig!) Nur von einmütigem Zusammengehen von Reichstag und Bundcsrat, von Volk und Fürsten ist ein Erfolg zu erwarten. (Lebhafter Beifall.)

Preußischer Kriegsminister von Falkenhayn:

Die von den Interpellanten gestellte Frage, ob cs dem Reichs­kanzler bekannt sei, daß cs in Metz zwischen den Offizieren La Valette und Haage wegen schwerer Verletzung der Familicnehre des einen durch den anderen zu einem Zweikampf gckommcii ist, muß leider bejaht werben. Ein näheres Eingehen ans die Vorgänge, die die Ursache zu dem Duell hcrgaben, bitte ich, nur mit Rücksicht auf die Familien der Beteiligten hier in der Oefsem- lichkeit ersparen zu wollen (Sehr richtig! rechts), um so mehr, als das Gericht noch nicht gesprochen hat. Das aber darf ich ivohl heute schon aussprcchen, daß dieser gekennzeichnete Tatbestand durch die Aussagen der Beteiligten voll ständig aufgeklärt ist. Die Annahme der Interpellanten, oaß das Duell unter Be- dingungen stattgefunden habe, die auf eine Tötung des Gegner- geradezu abzieUen, hat der Vorredner ja schon dadurch widerlegt, daß er die wesentlich gemilderten Bedingungen an- führtc, unter denen das Duell wirklich ausgesührt wurde.

Ich muß zugcben, daß auch unter diesen gemilderten Bedin­gungen ein unglücklicher Ausgang des Duells, wie das die Ereig. niffe in traurigster Weise bestätigt haben, immerhin möglich toar. Auf eine verspätete Anzeige hin hat sich tatsächlich der Ehrcnrat { nach Lage der Dinge außerstande gesehen, einen Ausgleich vorzu- schlagen und hat erklärt, daß ein ehrengerichtliches Verfahren erforderlich sei. Dtirauf hat der Beleidigte nicht cingehen zu können geglaubt. Der Zweikanipf hat am 26. Februar in der Nähe von Metz stattgefunden, wobei der Beleidigte durch den De- leidiger erschossen wurde. Ich muß aber bestreiten, daß durch die eben erwähnte Erklärung des Ehrenrat cs. der Zwcikamp f veranlaßt worden ist. Denn der in seinen heiligsten Gefühlen tief gekräiiktc Beleidiger hatte, nachdem es nur mit Mühe gelungen war, ihn von seiner, Absicht, zu ungeregelter Selbsthilfe zu schreiten, abzubringen, und nachdem er dem Beleidiger unter Nichtachtung der strengen Vor­schriften schon gefordert hatte, die Anzeige an den Ehren- rat erstattet. Auch Hot er den Vorschlag des Ehrenrats, den Ausgang des ehrengerichtlichen Verfahrens ebenso s ch r o f f a b - gelehnt, wie die Versuche der Kartellträger, ihn zu einem ganz kurzen Aufschub zu veranlaffcn. Dabei betone ich. daß den bestehenden Bestimmungen des Ehren rotes viel­fach andere Bedeutung beigelegt wird, als sie besitzen. Man glaubt, sie. bedeuten einen unbedingten Ducllzwang. Das ist aber keineswegs der Fall. Kein Ehrengericht darf heute einem Offizier Vorwürfe machen, der den ehrengerichtlichen Spruch, wie er nach der Erklärung des Ehrenrates erforderlich ist, abwartet. Und daß es, nachdem der ehrengerichtliche Spruch abge- w a r t c t war, noch zu einem Duell g e k o m m en wäre, ist mir lvcnigstcns seit langen Jahren nicht in einem einzigen Fall bekannt geworden.

Für ehrengerichtliche Angelegenheiten sind für die Armee einzig und allein die allerhöchsten Vorschriften maß­gebend. Tie Fassung der ehrengerichtlichen Vorschriften find so sehr Gemeingut der Armee geworden, daß es für das Offiziers­korps keines Kommcntares bedarf. Nach diesen Vorschriften hat der Ehrenrat ebensowenig die Macht und Befugnis, ein Duell zu vcranlaffcu, wie es zu verhindern, wenn die Beteiligten cS un­bedingt wollen. Er muß mit allen Mitteln auf einen Ausgleich bei Ehrenhändeln hinwirken, soweit es denkbar ist. Gelingt das nicht, so wird er die Beteiligten auf die schweren Folgen, die eS für sie haben kann, wenn sie von den Bestimmungen der aller­höchsten Vorschriften ablvcichen, Hinweisen. Schließlich ist j cd c r - m a n n und jeder Offizier selbst und allein der Hüter der eigenen Ehre. (Zuruf b. d. Soz.: Auch der Soldat!) Gewiß, hier handelt es sich aber um OffizierSangelcgcnheitcn. Danach kann ich behaupten, daß die Behandlung des vorliegenden Falles nicht wider Gesetz und Recht verstößt und in dieser Ilcbcrzeugung machen mich auch die Darlegungen des Abg. Gröber nicht irre. Zunächst spricht für mich auch die Tatsache, daß die Rechtsprechung jedenfalls auf meiner Seite steht. Dann aber will es mir nicht denkbar erscheinen, daß Der Ehrenrat haft­bar gemacht wird, wenn selbst der Kartcllträger, der ehrlich um den Ausgleich bemüht ist, nach dem Gesetz straflos bleiben muß.

Zu der Frage, welche Maßnahmen der Reichskanzler zu er-, greifen gedenkt, um dem Duell cntgegcnzutreten, ist zu bemerken, daß das Duell durchaus nicht nur sich auf Heer und Marine be­schränkt. Hier im allgemeinen entgcgenzutreten, ist nur aus gesetzgeberischem Wege denkbar. (Abg. Erzbcrger: Eine Kabinctts- ordec würde alles erreichen.) Sie werden mir Recht geben, daß nur gesetzgeberische M aßnahmen Abhilfe schaffen können. Inwiefern solche gesetzlichen Maßnahmen nützlich und moglic"' sein würden, wurde bei Gelegenheit der Vor­beratung des neuen Strafgesetzbuches mit Ernst geprüft. Auch hat sich ja die Ducllkommiffion des Reichstags sehr eingehend mit dieser Frage beschäftigt. Die derartigen Bemühungen etwa zu verdankenden Gesetze werden, wie der Reichs­kanzler vertraut, auch Heer und Marine zugute kommen. Nnab»