Nr. 32
Zweites Blatt
(Srfdjetnl täglich mit AliSnahnie des Lomuags.
Tie „Siehener ZamIlicndläNer" werden dem „Anzeiger" viermal Ivöchcnilich beigetcgi. das „XreisblatI ffir den Kreis iüiehen" zweimal
wöchcnitich. Tie „randwittschaftliche» Seit-
jragin" crschcmeu inonailich zweimal.
t(r4- Jahrgang
ener Anzeiger
General-Anzeiger für Gberhessen
Samstag. 7. ßebruar
Rotationsdruck und Verlag der Brlibl'scheii Univcrstläls»Buch» und Sieindruckerei. R. Lange, Gießen.
Redaktion, Erpediliou und Tnickerei: Schul» straße 7. Ervedinon und Bering: e-^8 51. Redakt>o!i:e-EI12. Tel.-AdraAnzeigerGießen,
haben, d c n G c g n e r a l s Z c u g c n c i d l i ch z n v e r n eh-
Zur Zivi proze^resorm.
Aus R i ch l e r I r e i s c n wird uns geschrieben:
Zu den vor kurzem in diesem Blak.e erschienenen Aus- sührungcn über die Mängel unserer Zivilprozessordnung und über die zu deren Hebung gemachten Vorschläge sei folgendes ergänzend nachgetragen:
Wenn gcsagl ivordcn ist, die Zivilprozeßordnung leide onerlanntcrmaßen an zahlreichen Mängeln, so must diese Behauptung sich die selbstverständliche Einschränkung gefallen lassen, daß damit nicht eine allgemeine widerspruchslose Anerkennung aller seither in der Ocfsentlichkcit erörterten Fehler unseres Verfahrens gemeint sein soll. Nein. es fehlt durchaus nicht an Stimmen, die unsere Zivilprozeßordnung für ein vorzügliches Werk halten und die zu Tage getretenen Fehler und Mängel des Verfahrens weniger in dem Gesetz als in seiner Anwendung finden. Namentlich aus Kreisen der deutschen Anwalt s ch a st ist den mancherlei Reform- vorschlägen gegenüber behauptet worden, es lasse sich mit unserer heutigen Zivilprozeßordnung sehr wohl auskommen, jedenfalls aber liege keine Reformbedürftigkeit des Gesetzes vor. Za cs ist sogar behauptet worden, crnsthasie Klagen über die Zivilprozeßordnung beständen im Volke überhaupt nicht, man müsse nur in den Geist des Gesetzes cindringen, dann konime man schon mit ihm zn echt. Eine Ansicht, hi" u a auch von hervorragenden Rechtslehrern wie z. B. Wach, Mena.ls- sohn-Bartholbv. Stein vertretet, wird.
Demgegenüber ist daraus hinzuweisen, daß der deutsche Richtertag, also die Vcrlr.tung der deutschenRrchterschaft, aus seiner Berliner Tagung im Herbst v. Zs. an die Spitze der von ihm angcnominenen Thesen den Satz gestellt hat: „Der deutsche Richtertag erkennt die Klagen des Volks über das Zivilprozeßvcrfahren als berechtigt an. Als Abhilfe i ft d i e U m g e st a l l u n g des Z i v i l P r o z e st v c r s a h r e n s a n z u s e h e n." Man darf aber doch wohl gewiß sein, daß der deutsche Richtertag, dessen Vertreter — ca. -100 an Zahl überwiegend aus Richtern der streitigen Gerichtsbarkeit — bestanden — einen solchen Satz nicht einmütig würde angenommen haben, wenn ll.cht in der Tal ernsthafte Klagen über das Verfahren sich geltend gemacht hätten. — Und wenn man näher zusicht, erkennt man, daß selbst die optimistischen Lobsinger unserer jetzigen Vrozeßordnnng doch auch recht erhebliche Mängel an ihr zugeben müssen. Ties gilt uneingeschränkt in Ansehung der U e b e r s p a n n u n g des M ü n d l i ch l c i t s p r i n z i p s und der E i d c s n o t. Hierzu noch einige wenige Worte.
Was die Mündlichkeit des Verfahrens an- kangt, so steht cs außer allem Zweifel, daß das starre Festhalten an ihr als Grundmaxime unseres Verfahrens große Nachteile in sich schließt oder doch im Einzelsall nach sich führen kann. Daß die Mündlichkeit als ein Mittel zur Findung der Wahrheit i», Prozeß von großem Wert sein kann, ist gewiß, daß sie aber die a u s s ch l i e ß l i ch e .H c r r s ch a s t nähren soll, sowerr gehend, daß nicht einmal auf Schriftstücke, die einen Bestandteil der Akten bilden, Bezug genommen werden darf, das ist ein Ileberniaß. das unserem Verfahren nicht zum Vorteil gereicht. Mit Recht ist daraus hingewiesen worden — und zwar gerade von einem Juristen, der sich grundsätzlich gegen eine Zivilprozeßrcrorm ausgesprochen bat, nämlich dein Vorsitzenden des Berliner Anwaltsvereins Zu stizrat Dr. Goldmann — wie wenig cs z. B. notwendig sei, noch regelmäßig in einer mündlichen Verhandlung einen Antrag auf Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil zu stellen, der bcreits^im schriftlichen Klageantrag enthalten sei und wie wenig sinn darin liege, daß eine lange protokollierte Beweisaufnahme plötzlich als überhaupt nicht vorhanden angesehen werde, wenn nach ihr in der letzten mündlichen Verhandlung eine Partei nicht erscheine. Aber auch von vielen anderen Seiten ist unumwunden anerkannt worden, daß die derzeitige lleberspannung des Mündlichkeitsprinzips durchaus nicht i in Interesse einer gesunden 31 e chtspflege liege und eine Beschränkung dieser Maxime unter allen llmsränden zu erstreben sei.
_ Feder Prozeßri ch r e r bat ohne Zweifel die großen Schattenseiten des Mündlichkeitszwangs in der eigenen richterlichen Tätigkeit reichlich erfahren können und wird gewiß eine Beschränkung dieses Grundsatzes nur gut heißen können.
Wohl zu beachten: eine Beschränkung, nicht eine Beseitigung! Denn daß eine fakultative oder doch begrenzte mündliche Verhandlung im Gegensatz zu dem alten schriftlichen Prozeß kanonischen Angedenkens nicht völlig entbehrt werden kann, bedarf wohl kanin einer Begründung. Wohl aber könnte sie i h r e ni E b a r a k t c r n a ch wesentlich anders gestaltet sein. Eine mündliche Verhandlung z. B. toie sie im v r e u ß i s ch e n B e r w a l t u n g s ft r e i t v e r f a h ren praktisch ist, würde ohne Frage auch für unser Zivilvro- zeßverfahren den Vorzug vor der jetzigen Alleinherrschaft des Mündlichkeitsprinzips verdienen.
D o r r d i e n t d i e m ü n d l, ch e V e r h a n d l u n g d a- z u, den Inhalt der Akten zu erläutern und zu ergänzen. Erscheint niemand in der mündlichen Verhandlung, so wird nach^Lac, e der Akten entschieden Wird in dem Termin der Streitstoff vnrgctragen, io kann das Gericht trotzdem zur Ergänzung des Vortrags auch den A k t e n i n h a l t berücksichtigen. Das Gericht kann aber a u ch n h n c m ü n d l i ch e V e r h a n d l n n g
.. wniu; um.u |vy. V u t | U) uu i iUlUJLlUUl. 2UHU
I >>ch eine Partei hierbei nicht beruhigen, so hat sie das Recht, auf mündliche Verhandlung anzulragen, jllr die dann die angegebenen Grundsätze in Anwendung kommen. Dieses Ver- sahren hat sich außerordentlich bewährt und iväre sicher der Nachahmung in unserem Prozeßverfahren wert. — Eine Folge der derzeitigen obligatorischen mündlichen Verhandlung ist aber ohne Frage auch das seit langem als überaus mißständig empfundene Vertagung sunwcsen und die dadurch verursachten häufigen Verzögerungen dcr Prozcß- entscheiüungen. Ein Anwalt, der an einem Tage 8—10 Pro- icito vor verschiedenen Gerichten, wohl gar in verschiedenen >2.abtteilen hat, kann die Termine regelmäßig nicht alle wahrnchmcn und muß sie znni Teil vertagen lassen, obwohl er vielleicht in einzelnen Zachen gar kein großes Interesse haß den Termin persönlich wahrzunehmen, vielmehr nur das Geietz ihn dazu nötigt. Von welchem Wert wäre es, wenn in solchen Füllen, in einfachen Sachen entweder die Partei statt Anwalts austreten, oder aus Grund der A.t'n entschieden werden könnte, anstatt daß der Anwalt eine Reihe von Terminen versäumen und dadurch die Entscheidung selbst verzögern muß.
Mit einer Beschränkung der Mündlichkeit mußte aber auch eine solchedesParteibetriebs und eine stärkere Betonungches Offizialbetriebs Hand in Hand gehen, der seinerseits auch wieder eine engere Begrenzung des Anwaltzwangs fordern würde. So viel ist tzsioiß, es fehlt in unserem Zivilprozeß zu sehr di e M ö g l ich k e i t einer persönlichenFühlung zwilchen der Partei und dem Richter. Die Leute wollen vielfach selbst mit dem Richter reden, der ihre Sache zu entscheiden hat, sie haben zumeist das Bedürfnis, sich dem Richter gegenüber einmal auszusprechen. Wer an einem kleinen Gericht tätig ist, weist das reichlich aus eigener Erfahrung. Wenn ein solch unmittelbares Verhandeln zwischen Partei und Richter mitunter auch scheinbar beschwerlich sein mag. so gewinnt der Richter dadurch doch oft und vielfach auch rascher ein wahrheitsgemäßeres Bild von der ganzen Sachlage als da, wo ausschließlicher Anwaltszwang herrscht. Dem Richter müßte aber auch insofern eine größere Herrschaft über den Prozeß zustehcn, als er auch bei dem Bewcisverfahren nicht ledig lichvondenP arteian- trägen bczw. den Anträgen le: Par ei ert.eter abhängig sein dürste, sondern berechtigt sein müßte, die ihm zur Ergrün düng der Wahrheit und einer richtigen Urteilsfindung dienlich und notwendig erscheinenden Beweiserhebungen selbst, als Pro'eß'ejter, anzuordnen und auszuführen. Was ind eserRich ung aber erforderlich ist, wird der Richter am besten aus oer unmittelbaren Anhörung der Partei erkennen. — Der Richter, der den Prozeß zu leiten hat, ihn in jeder Richtung müt erlebt und ihn entscheiden soll, muß auch das Recht haben, ein Wort mitzuredcn, auf alles, was zur Ermittlung der Wahrheit führen kann, auch selbstbestiminend mitzuwirken. Mit anderen Worten: Die Befugnisse des Prozeßrichters müssen erweitert werden. Hierdurch würde es aber auch möglich sein, unserem Prozeßverfahren eine sozialere Gestaltung zu geben, als dies vielfach seither der Fall war und sein konnte. Der soziale Zug im Zivilprozeß wird aber ohne Zweifel um so mehr an Bedeutung gewinnen, je mehr die Par.ei unmittelbar an den Richter herangebracht werden wird. Durch das unmittelbare Gehör der Partei und das wirksamere Hervortreten der Persönlichkeit des Richters wird das Vertrauen zur Rechtspflege gefördert, und eine größere Befriedigung mit ihr erzielt werden. — Es liegt auf der Hand, daß alle die Reformgedankcn hier nicht erschöpfend behandelt werden können, es vielmehr bei e.nem allgemein.a Hinweis auf das. was an Besserimgen in der angedeuteten Richtung für erstrebenswert erachtet wird, sein Bewenden haben muß.
Ein Wort aber sei noch gesagt über eine andere gleichfalls überaus wichtige und viel erörterte Frage, die bei einer Zivilprozeßreform mit an erster Stelle stehen tvürde, das ist mit einem Wort gesagt, dieFragederEidesnot.
Mehr und mehr aetoinnt die llebcrzcugung Raum, daß der „g e fo rmeltc Eid" einer der schwersten M iß- st ä n d e unseres Prozeßverfahrens ist, der unter allen Umständen beseitigt werden muß. Mit Recht ist der Z w n u g, entweder eine bestimmte Forme! beschworen oder den Prozeß verlieren zu müssen, eine „Crux" für Menschen mit engem Gewissen genannt worden. Für Leute mit weniger feinen Gewissensnerven, die es mit der Maxime halten: ^en Eid will ich sehen, den ick, nicht schwören kann", wird allerdings der geformeltc Eid eher eine Erleichterung als eine Last bcdcnten. — Was aber soll an Stelle des geformel- tcn Eides gefetzt werden'? Von den verschiedenen Vorschlägen, die zur Lösung des wichtigen Problems gemacht worden sind, dürste wobl der den Vorzug verdienen, der sich auf den Standvunkl stellt: „Der alte Grund, atz, daß wer eine Behauptung auf,tcllt, sie beweisen muß, ist nicht zu verlassen" d. h. mit anderen Worten' Die nicht beweisvflichtige Partei ist näher zum Eid." Nicht aber ein geiormeltcr Eid ist zu leisten, sondern an seine Stelle hat die e i d l, ch c V e r n c h - munqderParleizu treten. — Praktisch würde also an Stelle der heutigen Eideszufchiebung der A n t r a g zu treten
m e n, an Stelle der Eideszurückschiebung dagegen die E r k l ä- rung des anderen Teils: ich will nicht Zeuge sein, der G e g n e r s o l l e i d l i ch v e r n o m m e n werden. Jedenfalls würde diese Regelung der Eidesfraae den Vorzug verdienen vor derjenigen der österreichischen Zivilprozeßordnung, die beide Parteien als Zeugen zuläßt, und es dann »> das Ermessen des Richters stellt, welchen von beiden er beeidigen will. Ein Verfahren, bei dem die bewährten Grundsätze über die Beweislast im allgemeinen doch etwas leicht in Frage gestellt werden tvürde».
Man sieht, es ist eine überaus große Fülle von Gedanken und Anregungen, die das Wort „Zivilprozeßreform" zum Leben gcrnfen hat und die Quelle, die sich hier erschlossen hat, zu erschöpfen, dürfte wohl ausgeschlossen sei».
Soviel steht aber als einmütiges Urteil maßgebender Kreise beute schon fest, daß — von allen Einzelheiten einmal abgesehen, — unser Zivilprozeßverfahren ganz im allgemeinen beträchtlich daran krankt, daß es vom Stand- vunkt des nlodcrnen Lebens betrachtet, zu langsam, zu unpraktisch, zu unsozial und zu teuer ist, und daß ihm infolge der unrichtigen Rolle, die es dem Richter auscrlegt, die Möglichkeit einer gründlichen Vorbereitung und einer s ch n e l l e n D u r ch s ü h r u n g des Prozesses fehlt.
rufWIffcilM.
Eine Ivunderbarc Rettung beim Schlei se n fl u g.
Tie amerikanischen Flugsachverständigen, die am letzten Montag nach Gar en City aus Lang Island geeilt waren, um die Schlmcnflüge des jungen Fliegers Charles Ni es zu beobachten, wurden ant dem Flugvlatze die Zeugen eines aufregenden Dor- i'alles, zu dem die Geschichte der Aviatik bisliec kaum ein Seiten« stück auszuwciien bat. Die Flieger und Sachverständigen, die den Vorfall mit aniahen, erklären, daß wohl noch nie ein Flieger in den Lüsten ein so gefährliches Abenteuer erlebt habe. Der iunge Alles hatte die Absicht, ein Looping the Loop mit seiner Flugmaschine auszuführen. In lange» Smralcn schraubte er sich bis zu 3 03 Flitz Hül)e empor und wollte nun den großen Kreis zu schlagen versuchen. Alles ging gut bis zu dem Augenblick, da das Tlngzeug senkrecht cmporgerichwt in der Luit stand. In dieser Situation vertagte plötzlich die Gaiolinzusuhr zu dem Motor. Das seiner Kran beraubte Flugzeug sauste in senkrechter Stellung bcrrb. Nach einem Sturze von etwa 1000 Fuß drehte sich das Flugzeug in umgekehrte Lage und setzte den Sturz in senkrechter Stellung, den Schwesi znni Himmel cmporgewandt, rort. Mit hastiger Bewegung der Steuerhebel suchte der Flieger die nach nienschlichein Ermessen unvermeidlich gewordene Katastrophe abzuwenden, aber der Sturz vollzog sich so schnell, datz das Flugzeug sich an, die Seite legte.
Tie erfahrenen Flieger, die vom Flugplätze aus den Stui? mit aniahen, stürmten in die Schuvven, um sich zu retten, denn niemand zweifelte mehr daran, daß in der nächsten Sekunde der Axparat mit dem unglücklichen Flieger in gewaltiger Wucht am Boden zerschmettern würde. Der Präsident des amerikanischen Aero-Klubs Mlan-Hawley, der Sekretär des Klubs Morimer Dclonw und der Besitzer des von Niles benutzten Eindeckers Mais- sant standen beieinander und unwillkürlich riesen die drei iw gleichen Augenblick dasselbe: „Es ist aus." Auch sic ergristeu die Flucht, denn das Flugzeug schien gerade an der Stelle aus- schlagen zu wollen, an der die Herren gestanden hatten. Ter Sturz vollzog sich so schnell, daß cs schwer wurde, mit dem Auge das fallende Flugzeug zu verfolgen. Einen Augenblick schien der Apvarat nach rechts geschleudert zu werden. Dann, als der stürzende Eindecker nur noch 230 Fuß vom Boden entsernt war, sah man. mit maßlosem Staunen, wie das Flugzeug sich wieder aufrichtcte, hörte den Motor wieder rasseln: in letzter Minute hatte Niles toieder die Herrschast über den Apvarat gewonnen. Der Eindecker lag nun aus dem Rücken, so daß Niles mit dem Kopfe nach unten flog: er war dem Boden so nahe,, daß man deutlich an seinen Schultern die Lederriemen sah, mit denen er an den Apvarat geschnallt war. Er winkte den vor Schrecken fassungslosen Zuschauern beruhigend zu, nahm Kurs »ach Osten, lletlerte da»» langsam — immer mit dem Kopse nach unten hängend — in die Höhe empor und brachte dann sein Flugzeug glücklich wieder in normale Lage. Präsident Hawley' war der erste, der den aus so wunderbare Weise einem scheinbar unabwendbaren Tode enkrou,lenen jungen Flieger beglückwünschen konnte. , Es ist seltsam," sagte Hawleh später, „daß solche Tollkühnheiten uns doch immer wieder aus 'dem Wege zur Sicherheit des Fluges weiter sührcn, statt uns znrückzuwcrfen."
Endlich ein wirksames Mittel gegen Frostbeio- l c n! Die Frostbeulen gehören zu den „kleinen" Leiden mit ihrem unerträglichen Juckreiz und ihrer Mißgcstaltung mancher Hände und Händchen, Füße und Füßchen. Sie kommen von einer Art Lähmung der llcinsten Hautäüerchen durch die Kälte, treten häufig auch schon dann aus, wenn noch gar kein richtiger Frost da ist, und werden begünstigt durch schlechtes Blut, Bleichsucht und mangelhafte Blntbewegung. In solchen Fällen muß man natürlich die Ursache beseitigen, d. h. das Blut im ganzen bessern, und das geschieht am besten durch eine richtige Kur Mil Ozctbädcru von L. Elkan Erben, Bcrlin-Westeird A/6ö. Im übrigen aber können wir ans voller Ueberzeugung ein neues Mütel, Frostalla genannt, gegen dieses llcinc Leiden emviehlcn, tooran so häufig alle ärzlliche Kunst scheitert. Frostalla ist ein pslanzlicher Extrakt in Form eines braunen Pulvers, das man in einer Schüssel heißen Wassers zu Hand» oder Fußbädern auslöst. Mit einem, in den einschlägige« Geschälten käuflichen Päckchen für 25 Psg. kommt man reichlich aus. Die Wirkung, nameuilich aus den auälendcn Juckreiz, ist geradezu verblüffend. Frostalla-Böder werden als unentbehrliches Hausmittel bald in keinem Haushalte fehlen. Dr. mcd. —n
DV,
ii im 11 —mi» ,
^ewerße-oPlusfiellung gießen 1914
für Oßerfjeffen und angrenzende feßiete ■
Endtermin für Anmeldungen • 10. Aeöruar


