Nr. 1J3 83. September 1918

Xreisblalt t«t -«»Kreis Gietzen.

Inhalts-Ueberficht: Kartoffelversorgung. Geineindesteuerzettel. Bezug der bestellten Nährmittel. Kriegsgefangene in der Land­wirtschaft. Dienstnachrichten. Gefunden; verloren.

Grundsätze

für die Kartoffelversorgmrg im Kommunalverband (Kreis) Gießen.

Nach den Bestimmungen der Reichs kartoffelftelle haben für die Kartoffelversorguna im Wirtschaftsjahr 1918/19 folgende, die Allgemeinheit angehenden Grundsätze zu gelten:

I. Der Kommunalverband wird die ihm zur Abgabe aufgetragenen sowie die ferner zur Ernährung der Bevölkerung! seines Bezirks erforderlichen Kartosfclmengen auf die Kreisgemein­den und die Kartoffelerzeuger umlegen.

II. Versorgungsperiode. Tie Versorgungspertode umfaßt für die Selbstversorger (siehe unter III) die Zeit vom 16. September 1918 bis zum 14. August 1919, für die Versor- aungsberechtigten (siehe IV und V) die Zeit vom 16. September 1918 bis 20. Juli 1919 (44 Wochen).

III. Selbstversorger. Als Selbstversorger gelten alte Kartoffelerzeuger, die Angehörigen ihrer Wirtschaft, einschließlich des Gesindes, sowie Naturalbcrechtigte, insbesondere Altenteiler! und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Kartoffeln zu beanspruchen haben.

Bei der Berechnung der den Selbstversorgern zu be­lassenden Kartoffelmengen werden in Ansatz gebracht:

a) zur Ernährung V/ 2 Pfund für den Tag und Kopf auf die Zeit vom 16. September 1918 bis 14. August 1919 5 Zentner:

b) zur Brotstreckung soweit der Kartosfelerzeuger Selbst Versorger nach der Reichsgetreideordnung ist wöchentlich 600 g für die Zeit vom 1. Oktober 1916 bis 14. August 1919 -- 0.55 Zentner;

c) der Saatgutbed arf in Höhe von 40 Zentner für das Hektar der Herbst-kartoffelanbaufläche 1918- die Saat für den Frühkartoffelanbau ist bereits mit dem Frühkartofselvertei lungsplan freigegeben;

6) die für die l an d w i r t sch a f 1 li chl-en kartoffelver- arbeitenden Brennereien angezeigten Kar- tvffelmengeri unter Zugrundelegung eines Verbrauches von 18 Zentner Kartoffeln für 1 Hektoliter reinen Alkohols und einer Branntweinmenge von 90 Hundertteilen des allgemeinen Durchsch n i tts b randes der Brennereien; e'» ,die für l a nd w i rt s.ch a ft l i chie Trocknereien und? Stärkefabriken zwecks Verarbeitung in diesen Fabriken angebauten, der Reichskartoffelstelle an gezeigten Kar­toffeln.

IV. Versorgungsberechtigte Bevölkerung. Für die versorgungsberechtigte Bevölkerung einschliesslich des Bedarfs filr Masscnspetsungen und GasthausbelieferungLN stehen dem Kom- munalverband eine durchschnittliche Wochenkopfmenge von 7 Pfund zuzüglich eines tveiteren Pfundes als Ausgleich für die entstehen­den Schwundverluste zu.

V. Sonstige Versorgungsberechtigte. Es werden durch den Kommunalverband noch lveiter versorgt:

1. Reserve- und Vereinslazarette,Gen esu ngs- erme, Kriegsverpflegungsanstalten auf dcknj ahnhöfen und älinliche Anstalten, die keine eigene militärische

Küchenverwaltung haben, deren Verpflegung vielmehr einem Pri­vatunternehmer übertragen worden ist.

Ter Verpflegungsunternehmer hat eine von der zuständigen militärischen Stelle ausgestellte Besck-einigung über die Ansaht der durchschnittlich zu versorgenden Personen dem Kommnnalver- band vorzulegen.

Soweit diese Anstalten bisher von den Intendanturen be­liefert sind, behält es dabei sein Bewenden.

2. Ter Kartoffelbedarf für Gefangene, welche bei indu- ftrieUen oder landwirtschaftlichen Arbeitgebern beschäftigt finb ist vom Arbeitgeber bei dem Kommunalverbaud anzumelden und es werden von diesem den Arbeitgebern die nötigen Mengen zuge­wiesen. Tagegen werden diejenigen industriellen Arbeitgeber, dies mehr als 100 Gefangene beschäftigen, durch die Heeresverwaltung! mtt Kartoffeln versorgt. Das KrieMrefangenenlager in Gießen wird vom Kommunalverband nicht versorgt.

3. Beurlaubte Offiziere und Mannschaften, die

wähkend des Urlaubs aus Selbstverpflegung angewiesen sind o ?2l l0 <L fcI ? ri ^ m Grundpreis gilt der gemäß,

. 2 2 der Verordnung vom 9. März 1918 von der Laudes-

'artoffelstelle festgesetzte Höchstpreis einschließlich der Prämien Ter genannte Höchstpreis gilt für verlesene Kartoffeln d. s. Kartoffeln mit einer Mindestgröße von 3,4 cm bei Liefe­rung unverlesener Kartoffeln, die nur im gegenseitigen Einver­ständnis zwischen Liefer- und Bedarfsstelle erfolgen darf, trit< erne Ernläßigmrg des Höchstpreises um 50 Pf. für den Zentner- ein.

VII. Kleinhandelshöchstpreise, lieber die Bemessung . der Klernhandelshöchstpreise ergeht besondere Bekanntmachung.

; HI- S a atgutbeschaffung. Tie Saatgutbeschaffung re­gelt sich nach der Verordnung über Saatkartoffeln vom 2. Sep- tember 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1092). Tann kann Saatgut inner­halb des Kommunalverbands ohne Rücksicht auf bestimmte Fristen arr landwirtschaftliche Berussvertretungen oder an solche Per- sonen abgesetzt werden, die es selbst zur Aussaat verwenden wollen, powert Saatgut m einen anderen Krmmunalverband geliefert wer- deir soll, ,rnd Verträge hierüber nur zulässig, \vexm es sich um Ä; lf S£ rim ? öx)n Saatgut an Kommunalverbände, landwirtschaft­liche Berussvertretungen oder solche Personen handelt, die es selbst zur ttussaat verwenden wollen. Solche Verträge bedürfen unse- »^^^^"ohmigung und sind spätestens bis zum 2 5. N 0 vember 1 9 1 8 zu stellen. Zur Genehmigung ist die Bei- brrngung emer Bedarfsbescheinigung des Erwerbers durch die zu­ständige Behörde (vgl. § 3 der Verordnung) mrd die Einhaltung . der von der Landwirtschaftskammer Großh. Hessen in Tarmstadt vorgeschriebenen Richtpreise erforderlich. Tie Genehmigung wird versagt, wenn bei Erfüllung des Vertrages der Veräußerer mehr als die Hälfte der in der Wirtschaftskarte verrochneten abliese^ nm^spftichtigen Menge (Ueberschuß) als Saatkartofseln liefert

IX. In Trocknereien dürfen nur die von den Unter­nehmern oer einzelnen Betriebe selbstgezogenen und von dem Kommurtalverband schriftlich mitgeteilten Kartofselmengen ver­arbeitet werden. Tas Trocknungsprvdukl aus den selbstgezogeneni Kartoffeln der Betriebsunternehmer unterliegt der Ablieferungs-» Pflicht an die Trockenkartoffelverwertungsgesellschaft (TeLa) irf Berlin, Köthener Str. 37.

B e t r.

Bekanntmachung.

KürtosfelVersorgung des Kvm munal Verbands Gießen im Wirtsck>aftsjÄbre 1918/19.

Auf Grund der Bundesrats Verordnung über die Kartoffelvev- sor^ng vom 18. Juli 1918 (Kreisblatt Nr. 106), der Bekannt­machung des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamts vom T September 1918 (RGBl. S. 1095, Kreisblatt Nr. 110), der BundesratsVerordnung über Saatkartofseln. aus 'der Ernte 1913 vom 2. September 1918 (RGBl. S. 1092, K^reisblatt Nr. 109), der Bestimmungen der Reichskartoffelstelle für die Kartoffel Versorgung nn Wirtschaftsjahr 1918/19 sowie der Bekanntmachung Großh. Ministeriums des Innern betreffend Ansführungsanweisung über KartoffelVersorgung vom 10. September 1918 (Kreisblatt Nr. 110), wird mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern vom 16. September 1918 zu Nr. M. d. I. 22 658 folgendes ungeordnet^

§ 1. Tie Ausfuhr von Kartoffeln aus dem Kreise Gießen ist nur mit Genehmigung des Kreisamts zulässig.

Ferner ist. ein Verbringen von Kartoffeln an einen anderen Ort als derjenige ist, an dem sie trach der Ernte gelagert wurden, ohne Genehmigung des Kreisamts verboten. Tiefes Verbot mit nicht für denjenigen, der Kartoffeln

1. mtt Grund eines gültigen Bezugscheins (s. § 9),

2. im Aufträge der Kommissionäre des Kotnmunalverbands (s- §§ 2, 11)

aus einem Ort des Konnminalverbaiids Gießen and-erstvvhin ver­bringt.

In Fällen, in denen nach den Vorst ehe,weil Bestimmungen eins Aenderimg des Lagerortes fcon Kartoffeln zulässig ist und erfolgt, hat der Ausfuhrberechstigte oder Berbringer 1 nährend des Trans­ports die erteilte Wisfnhrerlanbiris oder deii Bezugschein oder einen von b-ett Kontmissioitävert des Komm,«malVerbands (s. § 2) ausgestellten Ausweis als Legitimation bei sich zu führen und dem Anffichtspersonal aus Verlairgen vorzuzeigen. Eine mißbräuch­liche, insbesondere mehrmalige Benutzung einer Legitimation ist verboten und strafbar.

ß 2. Als Kommissionär des Kommunalverbands ist die Firma Verewigte Getreidehändler G. m. b. H. in Gießen bestellt worden. Tie Firma hat diejenigen Personen, die mit Geriehmigung des Kornntunalvcrbands als ihre ausübenden KvMmiffionäre oder als Unterkommissionäre für sie tätig sein sollen, öffentlich bekannt- zugeben, sowie die zur Ausübung der Kommissionär- und Auf-, räusertätigkeil ersord<mlichen Vollmachten zu ertellen und Aus- tveise ansznstellen.

6 Z. Wie der Kommunalverband, so haften ahch die Ge­meinden für die rechtzeitige Wlieferunq der- auf sie umgelegten Ka rtoffelmengen (siehe §§ 8 und 9 der Bundesrats verordn, ustg vom 18. Juli 1918). Gegen «me Gemeinde oder entert Kartoffelerzeug« raun bet mattgelhafter Kartoffellieferimq Einstiellung her Lieferung von Bedarfsge-Mtständen (vergl. § 8 Ms. 2 und 3, § 9 Ws 2 <l a. 0.) anaeordnet 1 verden.

.cgai Kartoffe: die ihre BewstiMung zur Sicher­

stellung und Lieferung nächst erfüllen, kann ferner nach § 5 oben-