| Gemeinden

L

69 60

II

LQ.

ü

14

Sb

66

67

68 60

70

71

72 78 74

76

76

77

78

79

80 81 82

Rabertshausen . ReinbardShain . ReiSkirchen . . ftoMmm . . . Rödgen* . . . RLthgrS . . . RÜddmgShaufen. Ruttershausen . Goasen.... Stangenrod . .

Staufenberg . . Gteiubach* . . Steinheim . . Glockhaufen . . TraiS-Horloff* . Treis a. d. Lumda

Trohe . .

Utphe . . Gillingen . Watzenborn-Stein Weickartshain WeiterSharn Wieseck* . Winnerod*

Feldgemarkun^

berg

Feldheim

rsteinberg

Umlagen der politische»» Gememden

Sonstige Ausschläge

Um­

lagen.

bedarf

M

Au-jchlaj

Steuerwerl

de«

Vermögens

Ji

jSgrundlagr

Etaatltc

-inkomm

steuer

* Ji

n

)«

m.

§

Ausschlags

in

100 Ji Ettuer- wer» deS Ber- mvgenS

koeffizicnten

auf

l^flaat- ltche Ein- kommen- steuer

Um­

lagen-

bedarf

Jt

AnSschla ziemen ii

100 Ji Steuer- wert der Bcr- mvgenS

gSkoeffl- n ^ auf

1JC

staatliche

(Sin:

tommeu»

steuer

Bezeichnung der Art des AnSIchlagS und der AuSschlagSgrundlagen

3 600

888 800

1884

70

21.978

119,803

6600

1 874 600

1 456

20

39,720

104,017

10 000

3 636 400

8 923

50

16,055

106.073

6 000

1 629 700

1696

40

19 .763

104.823

11 500

2 087 700

8 744

00

27.945

151,294

8 000

899 500

1278

10

20.848

88.041

9 000

2 006 300

2 094

20

29.948

142,851

6 200

1 666 100

2 208

70

20.631

125,085

13 400

1 967 500

2 810

90

42,807

215,399

1490

14, 780

Auf die Parzelleubesitzer

4 800

1 233 500

1 392

20

34.520

137.528

2 000

2 463 800

8 278

80

4,45

27.541

18 000

3 574 800

5 014

50

28.333

156,993

10 000

2 155 700

2 656

70

29.559

136.562

12 000

1 550 700

4 239

10

24,282

194,254

14 300

3 573 300

3 687

70

24.147

153,792

155

1,901

12,107

Auf die Katholischen.

16 000

3 774 200

5 081

60

26,002

121,741

1408

2.923

13,685

Auf die Evangelischen.

3 200

515 900

1 218

80

28.550

142,208

8000

3 317 300

4 456

70

18.311

80,452

%

6 000

3 817 500

5 328

00

7.446

40,484

33 500

6 715 700

9 367-

65

29.294

178,869

6 000

1 426 700

2 952

70

19,533

108,821

'

*

8 630

2 390 400

2109

90

32.407

165,167

50 000

10 922 900

20870

55

20,992

129,709

1450

900 600

688

40

11,997

53,688

400

910 500

37

20

4,301

28,406

650

372 600

17

60

14,227

113,816

Porstehende Uebersicht wird mit dem Ansügen veröffentlicht, daß die Erhebung der Umlagen bet den »ml verseheiren Gemeinden in sechs Zielcn. und z»var in den Monaten Mai, Juli, September, November 1917, Januar und März ivlv, bei den übrigen Gemeinden tu vier Zielen, und zwar in den Monaten Juli, September, November 1dl? nrrd Januar 1918 geschehen soll.

Gießen, den 29. Oktober.191?. Großher-zoglicheS Kreisamt Kleyen.

In Vertretung: Langer mann.

Bekanntmachung

Betr.: Ausführimg des 8 11 des Gesetzes über den Vater-, ländifchen Hiltzdimst. Born 16. Januar 1916.

Gemäß ß 11 des Reichsgosetzes über den vaterländischen Hilfs­dienst! vom 6. Dezenrber 1916 (llöeichS-^Gesetzbl. S. 1332) wird in Ergänzung nnd Abänderung unserer BMirntnrachung mm 14. Fe­bruar 1917 über die Errichtung ständiger Arber devmlssWsse und besonderer Ausschüsse für die Angestellten nach« § 11 des Hil-fs° dimstgesetzes (Reo.-Bl. S. 45) und urrserer Wsthlord-mmg vom 14. Februar 1.917 für die Wühl der ArbeitemussMsse und An- gestelltenausschüsse nach 8 11 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (Reg.-Bl. S. 47) folgerches bestimmt:

1. Bei Feststelllrng der nach ß 11 Msiatz 1 oder Msatz 3 des Gesetzes für die Errichtung des Mlsschnsses notioendrgerr Mindest? zaht sind alle Arbeiter oder Angestellten olyne Rücksicht nief Ge­schlecht, Alter oder Staatsangehärigteit mitzuzal/len.

2. Die Ausschüsse sind von dem Betriebsuuternehmer entweder

für den gesamten Betrieb oder für die eürzedren Betriebsikbteilnnaen *u errichten. Jedenfalls müsse,: alle Arbeiter nrrd Angestellterr ves Betriebs durch einen Ausschuß vertreten sein. _

Für die im Handelsregister eingetragenen Ziveiguiederlass«en­gen sind Arrsschlisse zu errichten, sofern irr ihnen Arbeiter oder An­gestellte tu der mich § ü Msatz 1 oder Msatz 3 des Gesetzes für die Errichtmrg dcr Ansschüsse notwendigen Mindestzahl beschäftigt werden.

3. Der Betriebsnnternehmer hat die Mrsschußmitgtieder späte­stens eine Woche nach ihrer Wahl zur Wahl eines Obmanns, eines Vertreters des Obinauns und eines Schriftführers zrrsamnrekzube- rasen. Diese Wahlen erfolgen in geheirner Wahl mit einfacher Stimmenmehr-heit: bei Stimmengleichheit eirtschjeidet das Los.

Ter Obmann Hot der: Verfahr mit den: Betriebsu nteri«e h irrer zu vermitteln nnd-den Ausschuß im Bevkehr mit der Schjlrchikimgs- fhelle zn vertreten.

4. Ter Betriebsnnternehnrer hat die Znsanrmensetzuirg des Wrsschusses unter Bezeichnung des Obmanns, des Vertreters des Obnranns und des Schriftführers duvck)j euren dnuernd les­baren Anschlag an geeigneter, allen Beteiligten zugänglicher Stelle im Betriebe beganntzumocheir.

5. Vor jeder Sitzung eines Arröschusses mnß von dem Betriebst

rmterirehmer oder dem vorr ihm bestellten Vertreter arrs Grund der voir ihm vor geschlagenen B-dratmr ^gegenstände nnd der vrm den AllSschuhmitglieoern eingereichten Anträge eine Dagesordimugj entworfen rurd festgesetzt weÄen.

Besteht zlviftherr dem Betriebsrurtecnehmer oder seine in Ver-, treter nnd dem DLusschuß Meririingsverschederrhert darüber, ob ein Beratlurgsgegeirst-Lich zu den Obliegenheiten des Anssck>usses rmch 8 d2 Absatz 1 des Gesetzes gehört rurd deshalb auf die Tagesordnuug gesetzt »oerdou mrrß, so entscheidet ans Anruf der im ß9 Absatz 2 des Gesetzes bezeichlnete, für den Betrieb Ml.-, ständige Schlickstungscursschalß.

6. Der Betriebsnnternehnrer oder der von ihm bestellte Ver­treter hat den Ausschuß M berufen rrnd seine Verhandln ngsm zu leiten. Er Lrnn sich au den Erörterungen beteiligen,' an den Abstinrmmrgeu nimmt er nicht teil.

Besteht im Ausschuß der Wunsch, einzelne Gegenstände der Tagt'ssrduung zunächst irr Wlvesercheit des Betrrebsiunternel-vrerS oder seines Vertreters zu bespve<l>eu, so kann der Obmann den. 2LuSschuß dazu einladen. Sollen solck^ BespreckMira-e« während der Arbeitszeit stallfmderr, sio ist der Zeitpunkt dafür mit dem Betriebsnrrterrrehmer oder sernenr Vertreter zrr vereinbare»». Bei deir Vorbesprechrmgen leitet der Obmann oder fein Vertreter «die Verhandlungen; ernerr Beschluß, abaescheir von der Anrufnrrg der Schlickstnugsstelle, Centn der Ausschch nur in einer Sitzung fasse«, die dem Absatz 1 entspricht.

7. Der Bcichandlungsleiter l-at die Pflicht, für eine sachliche Erledigung der Tagesordnurrg zu sorgen.

6. Ein gültiger Beschluß des Ausschusses kann nur gefaßt werden, wenn alle Mitglieder und irötigenfalls die erfordertsthest Steklvertveter unter Mitteilung der Beraturrgsgegenstärrde geladmr nnd mindesteirs lMlb so viel Vertreter erschienen sürd, wie die Zahl der Ansschußriritglieder betuchst.

Die Beschlüsse werden drrrch Stimmenmehrheit der erschienenen MitÄreinw und Stellvertreter gefaßt: bei Stimmemstüchlstit gilt der Antrag als abgelehnt.

9. Tie ArrEsckmßmitglieder und ihre Stellvertreter verwalte»»; ihr Amt mmrdgeltlich als Ehre»ran»t. Ter BetriebSirrrteruehmer ist