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Bei gemeinsamlen. WaudergÄv-erbescheinen. genügt die Photographie des Unternehmers, mnu ein Unlnnehmer nicht vorhanden d, die eines Mitgliedes.
Auf der Rückseite der Photvgraphie ist die Persönlichkeit des Antragstellers sofort genau yu. vermerken, damit Verwechselungen vermieden werden.
Gleickr-zeitig machen wir Kie nochmals besonders auf die Vorschriften des §| 82 ff. der MlsführungsverEn.ung jur Gewerbeordnung vom 20. März, 1912 (Regiermrgsblatt Leite 48 ff.) aufmerksam. Anträge auf Erteilung von Wandergewerbesch^inen sind nach Regierungsblatt 1912 Seite 131 zu behandeln und die Verhältnisse, insbesondere die gestellten Fragen wegen etlvviger Begasungen des Antragstellers und der Begleiter gewissenhaft und erschöpfend zu beantworten. Tie Personal bei chreibimg ist, wo dies ohne besorge re Weitläufigkeiten ausführbar ist, stets durch persönliche Vernehmung festznslellen .
Har der Antragsteller erst inr laufenden Jahre seinetr Wohnsitz in J^er Gemeinde genominen, so ist, sofern nach Lage der Sache die Möglichkeit mißbräuchlicher Verwendung des Wunder gewerbe- scheines nicht ausaeschLosseir erscheint, durch Nachfrage bei der Polizeibehörde des friUjmu Wohnorts festzustellen, ob dem Antragsteller bereits ein Wandergewerbeschtein erteilt war.
Wegen der vorherzu regelnden Krankenversicherung der im Wandergewerbe beschäftigten Personen machen wir Sie auf nachstehende Bekanntmachung aufmerksam.
Die Formulare zur Berichlterstattung sind bei W. Klee, E. Baiser in Grestes!, sowie Truckereibesitzer Robert in Grünberg erhältlich.
Zum Schlüsse weisen wir wiederholt darauf hin, daß die aus-i gefertigten Wandergewerbeschstne nunmehr von uns an die Finanzämter abgegeben und vondiesen irach Venoendungdes Urkunden-- steinpels und rmch Regelung der Wmtd er gew-er besten er frage an die Getverbetreibenden ausgehündigt werden. Letztere sind bei Entgegennahme der Anträge hierauf besonders aufmerksam zu muchpn und zu bedeuten, daß ihnen durch das für ihren Wohn- undl Aufenthaltsort zuständige Finanzamt besondere Nachricht zur Abholung des ausaesertigten Warrd ergesoerbeschnn.es zugehen wird. Än uns ist deshalb auch die Stempelabgabe für Wundergeloerbe- sth,eine nach Tarif-Nr. 90 des Urkundeirstempelgesetzes nicht mehr einzusenden. (Vergleiche Wis schreiben vom 3. Mai 1912 — Kr eis - blatt Nr. 36.)
Gießen, den 20. November 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Vr. U s i n g e r.
Betr.: Die Krankenversicherung der im Mündergetoerbe beschäftigten Personen.
An die Grohh. Bürgermeistereien der Landgenreindeu des Kreises und das Grosth. Polizeiamt Gießen.
Entsprechend § 235 der Reichsversicher-ungsordnnn^ sind die im Wandergetverbe Beschäftigten krankenversichcrnrrgspflrchtig. Ter 8 459 Absatz 1 R.B.O. mrd § 16 der Bekan.ntrnack)lung vom 32. September 1913 — Regierungsblatt Nr. 22 —, betreffend die Ausführung der Reichsverficherungsordnung, bestimmen, daß jeder Mandergeuierbetreibende vor Stsllrmg des Antrags auf Erteilung eines Wwldergewerbescheins die in seinem Wandergelverbebetriebe Beschäftigten, wweit er sie von Ort zu Ort mitführen null, ihrer Zahl nach» bei der zarständigen Landkrankenkasse anzunrelden hat.
Demzufolge werben alle Wandergcwerbetreibenben in den Landgemeinden des KreiseF Gießen hiermit aufgefordcrt, die in ihren Betrieben Beschäftigten und soweit sie von ihnen von Ort zu Ort mitgeführt werden sollen, bei der Landkranken- kasse des Landkreises Gießen vor Beantragung des Wandergewerbescheins als Mitglieder anzumelden.
Tie Land kranken kasle des Landkreises Grestes hat ihren Sitz in Gießen. Tie Geschäftsräume befinden sich Kaiser-Mlee Nr. 3, eine Treppe hoch
Bei der Anmeldung hat der Arbeitgeber nach Bestimmung des Kaisenvorstandes die Beiträge für die Zeit bis zum Ablauf des Wandergewerbescheines im voraus zu entrichten lieber die empfangenen oder gestundeten Beiträge stellt die Kranlbnkassc unter Angabe des Grundlohns und des Wochenbeitrags eine Bescheinigung aus.
Beschäftigte, filr bk der Arbeitgeber über die angemeldete Aalst hinaus die Erlaubnis nach § 62 der Gewerbeordnung erst nach Empfang des Wandergeioerbescheines nachsncksi, lxrt er durch Vermittlung der für diese Erlaubnis zuständigen Behörde (Kreisamt) anzumelden.
In diesem Falle loerdeu die Beiträge an das Kreisamt gezahlt und von^dort der Lairdkraukvnkasse übermittelt.
Wird der Schein oder die Erlaubnis znrückgeuomnien oder der Betrieb sonst eingestellt, so erstattet der Kassenvorstand auf Antrag dre zuviel gezahlten .Beiträge zurück, ebenso für volle Kalenderwochen in denen nachweislich der Arbeitgeber die Personen nicht mit sich, geführt hat.
Bei Beantragung eines Wandrrgewerb«schrins ist der Drostherzoglichen Bürgermeisterei die Bescheinigung der
| Krankenkasse über die empfangenen oder gestundeten Beiträge l zilr Vorlage an das Groherzogliche Kreisamt zu übergeben
Gesuchen um Erterlung von Wandergewerbescheinen, die ohne Be° scheungung der Landbrankepkasse eingehen, wird nicht stattgegeben, da gernaß § 461 RVO. die Erteilung des WändergewerbeschemZi von Vorlage der genannten Bescheinigung abhängig ist.
Die Großh. Bürgernreistereien der Larrdgemeinden haben vor- flehendes ortsüblich betanntznmachen.
Gießen, den 20. November 1917.
Großherzogliches Kreisamt (Versicherungsamt) Gießen.
I. V.: Langermann.
Betr.: Die Versicherung der Mishilfisweife während des Krieges!
im Schuldienst verwandten Lehrkräfte.
An die Schulvorstände des Kreises.
Die obenbezeichneten Lehrkräfte werden ersucht, sich Dienstag, den 27. l. M, nachmittags zwischen 3—6 Uhr, auf Amtszimmer Nr. 3 des hiesigen K-reisanrts wegen AnskmrftstzrLeilung in obiger Sache emznfinden. Sie wollen ihnen hiervon irmgehend KenntniK geben.
Gieße u, den. 21. November 1917.
Großherzogliche Kreisschulkommission Gießen.
Or. U s i n g e r.
Betr.: Durchführung des Hausarbeitsgesetzes.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir nehmen Veranlassung, Sie darauf hinzu weilen, daß durch Kaiserliche Verordnung vom 3. Oktober d. I'. (R G. Bl. S. 893) die §§ 3. 4 des HauAarbeitSgesetzes' vorn 20.' Dezember 191b (R. G. Bl. S. 976) mit Wirkung vom 1. Dezember 1913 in Kraft gesetzt wurden. Die betreffenden.Arbeftgeber sind darauf hinzu-« wessen.
Gießen, den 22. November 1917.,
Großberwgtiches Kreisamt Gießen.
I. B.: L a n g e r m a n n.
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Bekanntmachung.
Betr.: Ausführung des Reichsgesetzes' vorn 28. Mai 1894 über den Schutz der Brieftauben und Brieftaubenverckehr im Kriege.
Gemäß § 3 Abs. 2 und unter Bezugnahme auf die nachstehend abgedruckben weiterer: Bestinunungen des genannten Reichsgesetzes hrrngen wir tzrernrit die Namen der Mitglieder des Brief- taubentlnbs Gießen, welcher dem Verbünde deutscher Brieftaubsn- liebhaber-.Vereine angehört und seine .Tmiberr der Militärw^o- Wallung zur .Verfügung gestellt hat, zur öffentlichen. Kenntnis.
1. Schrvan, Alianst, Gettersweg. 2. Ulrich Dr., Emst, Walltoc- straße 51. 3. Schmidt, Hugo, Meilchftraßs 8. 4. Renting, Karl, Steinftvaße 72. 5. HeuM, Heinrich Walttorstraße. 6. Schoniber, Willi, Walltorstraße 51. 7. Reusch, Kvnrad, Wreseckerweg 3. 8. Rosenbaum, Fritz, Lörvenaasse 20. 9. SckKfer, Johann. Bleich- straße6. 10. Schmidt, Heinrich, Bleichstraße 6. 11 Rübsanren, K'onrad, Am Rodberg. '12. Halm, Milli. Ludwigstraße 52. 13. Schnöder, Theodor, Marktplatz. 14. Wallbott, Heinrich VIII. Garbenteich. 15. Debus, in Garbeickeich 16. Schaad, Dr. Fritz, ür Lickst 17. Thi-enl, Fritz, in Msfeld. 18. Schäfer, in Gladenbach.
. G i e ß e n, den 20. divvember 1917.
^ Grvßherzoglrcyes Polizeiamt Gießen.
H e m m e r d e.
Auszug aus dem Gesetz.
Betr.: Ten Schjrrtz der Brieftauben und den Br.iejianb.nver- kehr vorn 28. Mai 1894.
81. Die Vorschriften der Landesgesetze, nach welchen das Recht, Brieftauben zu halten, beschränkt ist, wrd nach welchen im Freien, betroffene Tauben der freien Zueignung oder Tötung nnteclkegein sinden auf Äkilitarbrieftanben keine ^Anwendung
Dasselbe gilt von landesgesetzlichfin Vorschriften, nach Nachen Tauben, die in eckk. ftemdes Tauberrhans übergehen, dein Eigeritümer- des letzteren, gehören.
§ 2 Jrrsoweit auf Grrmd larrdt-s gesetzlicher Bestimnumgerr Sperrzeiterr ft'ir den Danbenflug bestehen, finden dieselben auf die Reiseflüge der d.Rililarbrieftanben Reine Auioendurrg. Die Sperr- Zeiten dürfen fi'lr Militäckbrieftauben wir einen zusamnrenhängrnden! Zeitraum von je 10 Tagen im Frühja-hr nrrd Herbst nnifasien. Sind längere als zehntägige Spern^eitcnr eingefübrt, so güten für Mift^ tärbrieftanben irnnrer nur die ersten 10 Tage.
ß 3. Als Militärbrieftauben im Sinne dieses Gesetzes getreu . Briestaubcn, welche der Rtilitär-Murii i e Venvaltung gehören und von derselben gemäß don von ihr erlassenen Vorschriften zur Ber> ftügrmg gestellt und nnstch? mit dem Porgeschnebenen Steinpel versehen sirrd.
Privatpersonen gehistige Rkilitärbriefkmrben genießen den Schutz dieses Gesetzes erst darrn, N'-acn in ortsüblicher W'ise bekannte gemacht worden ist, d<rß der Züchter seine Tanlunr der Militärwer- N'^ltung zur Verfügmrg gestellt chrt.
Zwillingsrnnddrnck der Brühl'schen Un o.-Buch' und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.


