b>eS § 19 der Bekanntmachiukg Grvßh. Dfrnisterillms des Irmertz: Aber die Regelung deS FleischverbrairchS vom 5. November- 1917 trat Gefängius bis zu eür«lm Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe können die Gegenstände, mif die sich die strafbare Hrndllmv bezieht, eftr^zogen werben, ohne Unterschied, ob sie dem Töter ao- HVven oder nicht.

Gießen, den 19. November 1917.

Großherzogliches eisamt Gießen.

Vr. Usilnger,

An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Grosch. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Vorstehend« BeVamllmachomg ist sofort ortsüblich zu veröffent­lichen. insbesondere sürd die in der: einzelnen Gemeinden bestinrmten A^rivachnngs Personen auf diese Äckäimlnlachung hinzu Meisen.

Wir beauftragen Sie fernerhin, ortsüblich beranntzumachen, daß Mir beabsichtigen, aus dem aus Hausschlachimrgen anfalleichen Überschüssigen Fleisch Dauerware Herstellen yu lassen, und die­selbe gegen volle Aufrcckiknnng nach der Bestimmung über die Rege­lung des Fleischverbrauchs vom 21. August 1916 (Kreisblatt Nr. 113) an solche Verbraucher, die nicht selbst eine Hausschlachkurg vornehmen, abzugeb-en. Wir wollen hiermit der verso rgungsb^ recht igterr Bevvlöermrg die Möglichkeit schaffen, ivenigst^rs einen: Terl der ihnen zustehendeir Floischnwngen m Dauerware zu be­ziehen.

Diejenigen Personen, die von dieser Einrichtlrng Gebrauch mache»: wollen, sind aufzufvrdern, schriftlichen Antrag aus vorge­schriebe nem Formular bei Ihnen zu stellen. Tie Anträge sind alslwld von Ihnen an uns weiterzugeben.

E in A n s p ruch au f Zuteilung besteht nicht; ebeir- sorvenig ein Einspruch: auf Zuteilung bestimmter Fleisch- oder WNrst- ßorten.

Gießen, der. 13. Novenrber 1917.

Grobherzogliches Kreisamt Gießen, vr. U s i n g e r.

Bekanntmachung.

B e t r.: Höchstpreise für Rindfleisch und Schweinefleisch.

Unter Auss-ebung früherer Verordnungen wird auf Grund des Reichs-gesetzes über Höchstpreise vom 4. An g-nst 1914 (in der Fas­sung vom 21. Januar 1915 und 23. März 1916) sowie der hierzu erlasse neu hessischer Airsführnsrvgsanwei snnge: t nach Anhörung der Preisprüfnngsstelle für die Provinz Oberchessen mit Genehrni- gung Großherzoglichen Afrnisteriums des Innern vom 8 . Novem­ber 1917 für die Landgemeinden des Kreises Gießen folgendes verordnet:

Höchstpreise für frisches Fleisch und Wurst.

1. Rindfleisch L Kllbleisch . 8 . Schweinefleisch

4. Hammelfleisch

5. Fleischwnrst .

6 . Preßkopf . .

7. Leberwurst

8 . Vluttvurst . . Vorstehende Preise treten

das Pfund 1,95 Mk. 1.80

f, 1,40

.. 1,70

ff it 1.70 ,j

r, 1,80 ,,

1.00 ,.

1 30

alsbald (n Krast. ist nicht ge­stattet, für bestimmte Fleischstücke oder Sorten höhere Preise als die vorstehe irden zrr fordern oder zu zahlen. Zuwiderhandlungen! werden nach § 6 des Höchstpreisgesetzes in der Neufassung vom 23. März 1916 mit Gefängnis bis zrr einem Jahr Und mit Geld­strafe bis zu 10 000 Atari bestraft.

Gießen, den 16. November 1917.

Grvßherzogliclnw Kreisaml Gießen. _ _ Dr. Usinger.

Zentimeter l-aüeu, ähnlich und aut er^errnbar rcnd in der Regel nicht älter als 5 Jahre sind. Airs der Rückseite des Bildes ist di ^ Persörrlrchkeit sofort genau zr: vermerken, damit Verwechslungen 'ver­mieden rverdeir. Gleichzeitig rnachen ivir darauf curfmerksam, daß Staarsangehörigfieit imd Gebrrrtsort in den Berichten anzugebsiü sind.

Für Erteilung der LegitmrativiNsLarte ist «MTarrf Nr. 49 des Urkunden fftrnpelgesetzes ein Stempel von ö Mark m oerwsr- den, welcher Betrag vor GrteillOrg M entrichten ist. Sie wollen auf Seite 1 des Berichtes awftben. ob die Ginsendrrng des Be­trages gleichseitig mit demselben mit auf loelche Art (durch lieber brinaer oder PostenrzaMmg) erfolgt.

Tie Einzahlung durch Postawveis-mrg hat frei von Porto mb Bestellgeld zu erfolgen

Gießen, den 30. döovnnder 1917.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

fe etr.: Bronzeglocken. t

An sämtliche Kirchenvorstände des Kreises und die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden.

Wir erinnern Sie mit.Frist vor: 3 Tagen an sofortige; Einsendung der Berichte über photognrphische Auftiahme der ab- gelieferten Glocken. (Kreisblatt 9fr. 184.)

Gießen, den 20. November 1917.

Großherzvgkichcs Kreisamt Gießen.

_ Dr. Ufinper. _

Äetr.: Verwertung der beim Brühen der Köpfe und Füße von

Rindern und Kälbern anfallenden Haare.

An die Grvßh. Dnrgermeistercien der Landgemeinden ^ des Kreises.

Nach einer Afrlteckung der Reichsfleischstelle sind die beim Brühen der hautbedeckten Köpfe zrnd Füße von Rinder:: und Kälbern <n:fallendQ: Haare bislang vielfach nicht gesammelt, sm:- dern mit dem KebriM entfernt icnd dad-urck) ebner wichtigen kriegs­wirtschaftlichen Venrxndung entzogen worden. Diese Abfall­haare sind ein wertvoller Grundstoff in der Weberei, die hieran einen dringenden Bedarf hat.

Die Verwertung-der tierischen Haare liegt in der Hand der Bereiingrrng des Wollhandels zu Leipzig, Fleischer platz, die jede iveilere LlliMrrch über Ankauf, Sannnlung und Beförderung gibt.

Wir beauftragen Sie, in zweckentspreche:rder Weise guf ein« Berivertung der anfallenden Haa^e hinzrovirb'n

Gießen, den 17. NovLn:l>ec 1917.

Großherzogliches Krcisamt Gießern _ I. B.: L a n g c r m a n n.

Bekanntmachung.

Betr.: Tie Ersparnis von Brennstoffen und Beleuchtuargsmitteln.

Aus Grund des L 4 Abs. 1 der Bewrdnwrg des Bundesrats vom 11. Dezember 1916 betr. die Erspanns von Breirnstoffan und Beleuchdmgsmitteln (Reichs-Gesetzbl. Nr. 281) wich folgendes <vr- geordnel:

Die BeleuckMing der Schaufenster rurd der Waren in Läden urrd sonstigen zum Verkauf an das Mrblckum. bestimmten Räumen ist. in der Zeit, in welch-r die Vepkanfs stell m gemäß gesehlicheir Bestimmungen aeschilossen gehalteir iverden müssen, untersagt.

Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Berckündignng Kreisblatt für den Kreis Gießar in Kraft.

Zuwiderhandlmrig«: gegen diese Bsstümnung wrwden mit Geld­strafe bis zu 10 000. Mark oder mit Haft obre mit Gefängnis bis zu 3 dltonaten bestraft.

Gießen, den L0. November 1917.

Großherzvgliches Polizeiamt Gießen.

Hemmerde.

Betr.: Gewerbe-Legitimationsvarten.

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und Grofzh. Polizeiamt Gießen.

Wer nach § 44 der Gewerbeochnnng Warenbestellungen au.f-i stoäK oder Warerr ankauft. bedarf hierzu einer Logitimatwnskarte, ncjd>; § 44a der Gew.-Och. für die Taiwr des Kalender- jaU'K erteilt tvird. Sie wolleir die Int-eresfentvn, koelch- ihrerl. Geschäftsbetrieb im Jahre 1918 fortzusetzen oder zu beginneir bc^ibsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekann-nrachnng auf­fordern, ihre Anträge aus Erteilung der Legitimativusfarte bei Ihnen jetzt schon und so zeitig zu stelleu, daß sie 51 t Anfang des nächsten Iahrx^s im Besitz der erforderliche:: Legitimatwuslarten sein können. Tie Anträge wollen Sie unS, unter Benutzung des von uns durch Ausschreibei: vom 25. Ianiwr 1906 Amtsblatt ohne dfrmmer vorgeschriebeiren Formulars, baldigst vorlegeu.

Zur Erstattung des Berichstes ist die Bürgern:eisterei des Niederlassnu-gAortes der Firrna zuständig, in Gießen GwM. Poli­zeiaull.

Vom 1. Januar 1918 wich eiu neuer Vordruck für- Legi- timativiwtarten veriveudel.

Ferner ist bestimmt lvocheui, daß tu die Legitimatiouskarten ein Lick'-tl'ild des Inhabers e nzullH: ist. Es sind nur uuaufgezogene LiMbllder zu Anlassen, die eine Kopfgr-öße von tniudesl«ms 1,5

Ans Anlaß des Allerhöchsten Geburtstags Sr. Königs. Hoheit

des Großl-erzogs bleiben die Mills räume der Unterzeichneten Bo- Hörde Sainstag den 24. Noveruber d. I. geschlosseir.

Gießen, den 21. sldovember 1917.

Großh. Finanzamt Gießen.

Steinhäuser. 8495D.

Meteorologische Beobachtungen 6er Station Gietzen.

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Höchste Tenlperatur am 20. dir 21. Rovbr. 1917 =-f- 10,4* 6. Niedrigste w . 1917 -»-ch 7,5 C.

Niederschlag 2,4 ö min.

ZwRingsrunddrrlck der B r u h l'sehen Uinv.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.