$aufnuutn£ bündeln, m ha^lsüblicher Weise ja versichern awö auf Mruf zu verluden. Er hat sie auf Verlangen des 'Kriegs-, auoschiusses an einem von diesem zu bestiinmenden Orte zur Be-, sichtig»ig zu stelleu oder Proben einznseudeu.

Xfc Kriegsa»:sschiuß Tku sich unverzüglich ltatfj Empfang der Anzeige oder nach der Berichtigung oder nach Empfang der Proben zu erklären, ob er die Stoffe übernehmen will.

-T.as Eigentum geht nur beit Krregsausschuß über mit denr ZeitpuM, in rvelchnn die Ueberuahmeerklärnug mit Einfichrenden oder denk Intaber des Geivahrsanis zugeht.

ß 5. Ter Kriegsaussckst. setzt für die von ihnl überiwmiueueu Stvs;e den Uebernahmepreis lest.

Ist der Verpflichtete mit dem von dem Kriegsausschuß an­gesetzten Preise nidjit einverstaudeu, so setzt die höhere Verwal­tungsbehörde, die pür den Ort zuständig ist, vo-n dein aus die. Lieferung erfolgen soll, den Preis endgültig fest. Die höhere Ver­waltungsbehörde bestimmt darüber, »ver die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Ter Verpflichtete hat ohne Rücklicht auf die endgültige Feststellung des.Preises zu liefern, der Kriegsaus-, schuft vorläufig den von ihm festgesetzten Preis zu zahlen.

§6- Tie Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme der Bare. Für streifige Aestheträge beginnt die Frist mit dem ^vage an dem die Entschchdimg der höheren Pertvaltungsbehörde dem Kriegsausschsuft zugeht.

§ 7. Tie iin 8 1 Abs. 1 aufgeführten Stoffe dürfen nur mit Zustimmung des Kriegsuusschnsfes perurbeitel werden. Des Verbot der Verarbeitung schließt dus der stofflichen Veränderung ein.

Dies gilt nicht für die Verarbeitung, die zur Erfüllung eines unmittelbaren .Auftrages einer Heeres- oder Marinebehörde not- tveudig ist, sofern mit der Verarbeitung bereits vor denr Jnkraft-- tre-en dieser Bekanntmachung begonnen war. Von solchen Vcrar- beitt'ng'n ist jedoch dem Kriegsansschuß mwerzüglich Mitteilung zu m aihen.

8 8. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis Zu zehntausend Mark wird besttuft:

1. wer die im §ß 1, 3 und § 7 Ms. 2 vorgeschriebenen An­zeigen t^'cht rechtzeitig erstattet oder wer wissentlich falsche oder unvollständige Angaben macht,

2. wer den Vorschriftc-u des § 2 Ms. 1 Satz 2, des § 4 Abs. 1 oder des § 7 Ms. 1 zuwrderhmrdelt.

Neben der Strafe kann auf Einziehung der Stoffe erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unter- sch.ed, ob sie denr Täter gehören oder nicht.

$ 9. Die Bestimmungen treten mit dein 5. November 1917 in Kraft.

Berlin, den 1. dtpvenrber 1917.

"Der Reichskanzler.

In Vertretung: Tr. Schw ander.

Bekanntmachung.

Bet r. i Einführung eines ab gekürzten Versicherungsverfah rens für Gebäude bei der Landes-Brandverfichcrungsanstalt.

Tie Steigerung der Material- und Arbeitspreise hat zur Folge g.habt, daß die Gebäudeversichrerungen vielfach dem- jetzigen Zeit-« »vert nicht mehr eu.sprechen. Ich der Annahme, daß diese Erhöhung nur eine vorüb'rgehcnde ist, und die Preise nach dem Kriege wiedeg zurückgehen, hat die Großh. Brandversichiei'ungskammer beschlossen, une sog. Kriegsversicherung bestehend in einer Prozentualerl Ern Höhung der Versicherung nach nachstehenden Vorschriften ziizu- lassen. Die prozentuale Erhöhung der Versicherungssummen wird nach, vorheriger Besichtigung durch den Großh. Brandversicheruugs- Iufiucktor oder den Banschätzer festgesetzt: eine Neuschätzung findet hierbei nicht statt.

1 n Der Gebäudeeig e ut ümer kann eine Neuversichernug feiner Gebäude nach einem abgekürzten Verfahren als sogenannte Kriegs- Versicherung bei der Bürgernieifterei schriftlich oder zu Protokoll! beantragen. Die Wirksamkeit der Verfichpruirg beginnt mit dem Tage der Anmeldung.

2. Die Großh. Bürgermeisterei hat deit, Antrag dem Grofth. Brandversicherungs-JNspe-ktor zu übersenden, der -ihn entweder selbst erledigt oder an den Bauschätzer weitergibt.

3. Ueber die abgeschlossene Kriegsversicherung wird eine bei- sondere Urkunde ausgestellt.

4 Es bleibt Vorbehalten, zu geeigneter Zeit die Voraussetzungen der Kriegs Versicherung als erloschen zu erklären lurd die Ver­sicherungen wieder auf lhcu früheren Stand herabzusetzen.

5. Unberührt bleiben alle gesetzlichmi Vorschriften, namentlich über Schätzung und Festsetzung eines Schadens. Ausdrücklich wird hervor gehoben, daß für eine Etttsck.iädigung nur der unmittelbar« vor der Besch,ädigung vorl^nd-en gewesene Neubauux'rt und Zn-- stündswert mästgel-md sind, (iiprb daß diese Wertver-M kniffe im Schadensalle sorgfältig ermittelt werden.

6. Das abgekürzte Verfahren ist ausgeschlossen:

bei (Mufti den «Neubauten), die überhaupt noch nicht abge­schätzt worden sind;

b) bei Geva.iden. dre seet der letzten Schätzung wesentfiche Milderungen m ihrem ufw. V-rbÄtuisstu erlitte«

haben.

Gießen, den 8. November 1917.

Großherzoqliches Kreisamt Gießen.

> Dr. U f i n g c r, 0

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Vorstehendes ist ortsüblich bekanntzumachen.

Gießen, den 8. Novenrber 1917.

Großherzogliches Kreisaint Gießeit vr. U s i n g e r.

Beir.: Volkszählung ani 5. Dezenrber 1917.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

D-ie Volkszäh'lmrg vom 1. Dezember.1916 hat in zahlreichen Teilen des Reichs für die ortscmwesende Bevökwrun^Zahlen er­geben, die nicht mit den Zahlen int Eiullang stauben, welche nach der Lebensmittelkartenausgabe für die versorgungsberechtigtc Be­völkerung zu er.ratten »varen. Der Unterschied ist so erheblich ge­wesen, t° er-für das gan.- Reich mehrere Millionen betragen hat. Tie BerteilungspLäne der Reickch-stellen mußten .daher n«ch°. geprüft und berichtigt wr-rden. Hierbei hat sich häufig ergeben^ daß einzelne Gemeindrverbärche das Ergebnis der Volkszählung um deswillen als nüzutrefsend bezeichaciten, »veil infolge mangels haften Zählerpers-onals oder aus anderen Gründen erhebliche Fehler bei der Zählung unterlaufen seien.

Nachdern auf Beschluß des Bundesrats am 5. Dezember 1917 abermals eine Bottszähllmg stckdtfindet, nmß es das Bestreben aller mit der Durchführung der Zahlung betrauten Stellen sein, das Ergebnis »nöglichst fehlerlos zu gestalten. Wie die in Nr. 33. oeS Zentrolblaties für das Deutsche Reich veröffentlichte Bekannt­machung vom 24. O'rrober 1917 über die Durchführung der Volks­zählung am 5. Dezember 1917 erkeuueu läßt, handelt es sich bei der Befragung der Bevölkerung um einfache Fragen, hauptsächlich um die Feststellung der Brotversorguug zur Zeit der Zählung. Immerhin wird es aber auch bei dieser Zählung notwendig sein, rechtzeitig für ein gut unterrichtetes Zählerpersonal zu sorgen, da bei der Abwesenheit vieler Haushaltungsvorstände in zahlreichen Fällen der Zähler neben der Verteilung und denr Einsamnrelu der Zählpapiere es wird übernehmen müssen, Zweifel über die 'Se- anttvortung der Fragen auszuklären oder die Haushalttmgsliste im wesentlichen selbst ausz-u stillen.

Gießen, den 15. November 1917.

GroßherzoglicheS Kreisamt Gießen.

__I. V.: Langer m ann.

Dienstnachrichten dcs Großh. Kreisamts Gießen.

Gvoßherzogliches Ministerium des Innern hat denr Badi- sichen Militärvereins-Verband in Karlsruhe die Erlaubins erteilt^ 15000 Lose der 3. Reihe seiner VI. ((öeld-) Lotterie zugunsten der Veteranen von 1870/71 sowie des gegen»värtrgeu Kr ieges innerhalb des Großherzogttlms zu vertreiben.

Zum Vertrieb in Hessen dürfen mrr mit denr hessischen Zu« lafsnngsstempel versehene Lose gelangen.

Während der Zeit des Vertriebes der Lose zur I. Klasse! ciirer Königlich Preußischen Strratslottcrie ist Ankündigung, Aus-, gäbe nrw Vertrieb der Lose in Hessen nicht gestattet.

Beka nntm a chn n g.

Wir machen darauf aufmerksam, daß für Schweine der Preis von 79 Mk. ft'rr den Zentner Lebendgewicht ohne Rücksicht auf das! Geivicht der Schweine nur noch bis zum 30. Novcniber bezahlt wird. Vom l. Dezember 1917 an gelten »vieder die in der Be­kanntmachung des Bundesrats vom 5. April 1917 vorgeschrlebenen Preise, nämlich

für Schweine bis zu 70 kg Mk. 64,

über 70 bis 85 74,

,. über 85 ßg 79,

für den Zentner Lebendgewicht.

Es empfiehlt sich daher, Schtveine, die das Gewicht vor 85 ng nid;t erreichen, vor dem 30. November, spätestens zu den Muadme- tagen am 27. mud 28. November, an unsere MuohlnesteUen ab- zuliefern.

Gießen, den 15. November 19l7. 83460

Ghechessischer Viehyandelsverband.

Der Vorsitzende: Rosenberg.

Zwillingsrunddruck der B h l'schen llniv.-Buch- und Steindruckerei. N. Lange, Gießen.