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ver Reichsbvkleidüngsftülle nutet dem 28. Februar 1917 angeord- «den BcstanLsanfnaynre von Sckpih)oar«i folgende MlssührungS- bestiminnngen erlassen:

8 1. Mit der.Au s g abe und Einsamml uNg der Melde­karten tverden die Kreis Ämter beauftragt. Die Kreisämter stnd berechtigt, sich der L>ilfe anderer Süell!en, irrsbesondere der Gemeinden, bei der Durchsühruug dieser Maßnahmen zu bedienen Vnd sie auch mit der Ajusgabe und Ginsammlung der Meldekarten! feu beauftragen.

§ 2. JÄer Meldepflichtige hat seinen Bedarf an Meldekarten

und tzlvar di« Eigentümer der ^u mjeldenden Gegenstände die Meldekarten Irr und Ha, alle sonstig«: meldepftichtigen Personen die Meldekarten io Und Ilb bei der für seinen Wohnsitz zustän­dig«: Behörde (§ 1) rechtzeitig zu ertheben und nach Ansfiillung MltestenS am 17. Mürz 1917 an der gleichen Stelle wieder abzu- liefern. i

8 8. Wer den Vorschriften iU A L dieser Mssührungsbestim- VMngen znwkderHaindelt, wird «nach § 20 Nmmner 1 der Bundes- ^tsverordnrmg über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Vtrick- und Schuhlivaren vom 10. J'uni/33. Dezember 1916 mit GeKngnis bis zu .sechs Mvnsten oder msrt Geldstrafe bis zu fünfzehnten send Mar? bestraft,

Darmftadt, den 26. Febrüar 1917.

Großherzogliches Ministerium des Innern. _ v. Homberg k. _

Sit den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grotzh.

Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung ist ortsüblich zu veröffentlichen antb es sind die in Betracht kominenden Personen zu veranlassen, den Bedarf an karten Ihnen anzumelden. Mit der Aus- aabe und dem Einfmnmeln der Meldekarten iverden Dte beauftragt, «e assgeMten MeLekarten ^nb intö gesammelt bk spÄestenö 20. März einznsend-ein. Mvivcht uns Karten von der Reichs- ovSeidungsstelle zur Verfügung gestellt worden sind, werden wir diese Ilmen alsbald «AeWsii: da sie aber off^rbar den Bedarf «cht decken, ist der Mehrbedarf uns umgehend durch Postkarte

en, den 1. März 1917.

Großherzoaliches Kreisamt Gießen.

Dr. Usbn ger. _

Bekanntmachung.

Ta die Nachmusterung derDienstunbrauchöaren ange- gjmtf ist, werden all e am 8. September 1870 und später geborenen «rhrpflichtigen, die als dauernd untauglich (D. 1b) oderdauernd «iegs u n brauchbar" (d. ku.) oderdauernd garnison- und arbeNs^ »mvendungsunfäbig" (d. g. u. a. v. u.) ausaemustert worden sind, «reriei, ob sie diese Entscheidmrg im Frieden oder mährend de8 AkttegsZ erhalten.haben, hiermft aufgefordert, sich umgehend.

'^^enS b:s zum 8 . März 1917 zur Stammrolle zu melden und zwar: /

») die Ersatz-Reservisten uud die im Frieden gedienter: Mann­schaften aus dem ^erfe Gießen Hein: Hauptmeldeamt in ^BgV LaiLEfanstoaße 6, Zimmer Nr. 13,

Vj alle übriger: m der Bürgermeisterei des Aufenthaltsorts, die- ienla«: aus Gießen tm alten Rathaus, Marttplatz Nr. 14 Die Meldung hat mündlich unter Vorlage der MlitSr- ds^ere zu erfolgen. Marschunfähige haben die Meldung durch Anl- »ehörige bewirken zu lassen. i

Meldung sind verpflichtet sämtliche im Kreise Gießen sich imfhaltcriden Wehrpflichtigen, dre als dauernd untauglich usw. auS- tzeinnstert sind, einerlei von welck>er Erfatzkommifsior: oder von wel- chem BezEommando sie die Entscheidung erhalten haben s, ^ ftine M^depflicht im Zweifel ist, hat sich btzi

seinen: zuständigen Bezrrksseldwebel bez-w. bei der Bürgerrneisterei Du erkundigen.

nach der Anmeldung fciiteit Wohnsitz wechselt, bat dies uuter. Angabe ferner neuen Adresse derjenigen Stelle anzu- »«gen, be: der er i:ch z/ur Stammrolle gemeldet hat; ebenso bat ^lgm mmU Aufenthaltsort Anmeldung zur Stammrolle zu er-

Krirg«g-sch- Btftraft.

fcfafejpmmiffion des Kreises Gießen.

Der Militarvorsttzende: Der Zivilvorsibende-

*«««»" _ Hcmmerd«.

gelr : Nachmusterung der Dienstunbrauchbaren

Mn den Oberbürgermeister zu Gießen und die Kroßh, du'Senneisterkiktt der Landgemeinden des Kreises W

® iC f Ö6Wb m ""qemein-tt

«e. Die Personaiangaben der sich Meldenden wollen Sie in rin, Slltr nach dam Mnster der Landsturn,rolle anfnehmen und istek

mt mich rinfeniben. Znb) rlJf ^Entgegennahme der Anmeldungen ist durch Befraaen dev sich Melden^n festziistellm, wegen welcher Fehler die Ausmusterung ^nerzert erfolgte. In SpalteBemerLmgen" ist diesbezüglicher

**? Mlm, m> di- Mlit-rpavieÄ E VermerkNicht nrehr zu kontroMeren" versehen sjnd.

lieber die dauernd uirtauglichen Mannschaster^ die währsnß des Krieges eingestellt waren imi> als dauernd untauglich rviedtzr entlass«: worden sind, sind rrähere Angaben Wer die Dienstzseiter^

erforderlich, zum Beispiel: Eingestellt vom . bis ..... beim

-- eutlaisen am.wegen (Krankheit, als Ren.tM

empscürger usiv.). >

. Bonden in Frage Khmm«ü>en müssen diejenigen Personen, die m der Krregsiichnstrie tätig sind, unter Angabe des Arbeitgebers^ § ^vmmrolle besonders kenilllich gemacht werden, ebenso die in öffentlichen Diensten stehenden Beamten, letztere urrter Angabe rhrer AnftellungsVehörde.

Sie wollen dastir besorgt sein, daß alle anmeldungspflichtigett Personen:n die Stammrolle ausgenommen werden.

- < Feststellung der Zahl der zur Nachmusterung Heranzu­ziehenden :ft es riotwendig, daß die Stamnirollen bis zu den: oben- aeuannten Zeitpunkt hier eingegang«: sind, ich empfehle daher) das Erforderliche sofort zu veranlassen.

G: e ß e n, den 27. Februar 1917.

Der Zrvilvorsitzende der Ersatzkommisiion des Kreises Gießen. _ I. B.: Heimmer de.

Bekanntmachung

über den Absatz von Zubereitungen von Fischen.

Bom 15. Februar 1917.

Auf Grund des 8 2 der BcLanntmachung über die Beaussichti» Fischversorgung vom 28. November 1916 Meichs-Gesetzbl. S. 1308) wird folgendes bestimmt:

J®** Zubereitungen von Fischen (Fischkonserven aller

Art, Raucheimaren, Marinaden) herstellt, darf die Zubereitungert nur m:t meiner Genehmigung oder mit Genlchnngung einer von mrr zustäiteig b««ichneten Stelle absetzen.

AK Fische im Sin,:e dieser Bestimmung gelten nicht Krebse, Hummern, Krabben und Austern.

f 2 - Als zuständige Stellen im Sinne des 8 1 Abs. 1 iverden >ur Hersteller, deren gewerbliche Niederlassung liegt im Gebiete

1. der Provinz Ostpreußen da8 Stellvertretende General--i

kommando des I.Anncekorps

2. der Provinz Westpreußen die Fischh5ndeIgesellschaft Wesi-

2 ^ m ^ ^ Preußen G. m. b. H. in Danzig,

3. des Regierungsbezirks KöS- die Fischhandelsgesellschaft m. b.

, S m , _ . . ^ Hinterpommern in Mslln,

4. des Regierilngsbez:rks Stet- d:e Stettiner Fischhandcksgesell-

K w ^ ^.schaft m.b. H. in Stettin,

5. des Regierungsbezirks Stral- d:e KriegsftschgeselWast Neu-

suird tzorpommern und Rügen m. b.

6. der Großherzogtümer lenburg-Schwerin und

lenburg-StreÄtz

7. der fteien und LübeL

8. der Provinz Schleswig-Hol­stein, außer in Altona und den Kreisen Pinneberg, ©teuÄoir«

9. der Sta« ___

Kreise Pinneberg, bürg und Stormarn sowie der fteien und Hansestadt Hamburg urrd des Staat- mrd Landkreises Harburg

10. des Regierungsbezirks Stade, des Großherzogtums Olden­burg ohne die Fürstentümer Eutin und Birkenfeld sowie

.H. ui Straffund, die > WeckleiiLnDg - Schtverinsche ischhandelsgesellschast m. b. in Wismar,

Hansestadt die Lübecker FischhandelLlwsell- sckM m. h. H. in SckkLfsp, die Schleswig-Holstetnische Fisch- ^kchelsgefellschaft m. b. H. in

mrd Stormarn

Altoüa>und der die Kriegssischindustrie nneberg, Stein- nt. b H. in Altona,

Elbe G.

die Kriegsftschjndustrie Weser G, m. b. H. in Geeftemülche-Bre- nwrhaven.

ohne das Amt Jever 11. des Regierungsbezirks Au- die Fisch- urrd Muschel-Bertnebs-

gesellschaft

Norden.

Östsriesland in

die Binn«üändische Kriegs-Fisch­industrie G. m. b. H. in Ber­lin C. 25,

rich, deS Amtes Jever und der in Wilhelmshaven bele- genen Betriebe

12. des Deutschen Rei­ches, soweit nicht die unter 1 bis 11 bezcichnctcn Ge- biete in Frage kommen bezeichnet.

§ 3. Zuwid^Landlmigm gegeii dir Vorschrift deS A 1 Ms 1 lyevbert mid, § i, 9?r. 1 der Verordnung über die Bc«nfsichtdna der Frschversorguilg vom 28. Novemkr 1916 (Reichs-tzieseM

, * u «"«n Jahre und mit Geldstrafe

bls U rehntausnid Mark oder nnt einer dieser Strafen bestraft.

Rebe,, der Strafe können G-genstündc, aus die sich die stras- bau SaMung ve;,eht, ringezogen werden, olche Unterschied, o« sie dem Täter gehören oder nicht. <

, J f Diese Bekanntmachung tritt mit dem 17. Febnrar 191* m füralt. i

Berlin, den 15.Februar 1917.

Der Reick^kommissar für Fisch verso rgunar - ' '

v o n F l ü g g e.