Kreis Watt für oen Kreis Gietzen.

5Jr. 163 19. Dezember 1916

Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst.

Vom 5. Dezember 1916.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw. _ _.

verordnen im 'Namen des .Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

8 1. Jeder männliche Deutsche vonr vollendeten siebzehn­ten bis zum vollendeten sechzigsten Lebensjahre ist, soweit er Wirft zum Dienst in der bewaffneter! Macht einberufen ist, zum vaterländischen Hilfsdienst während des Krieges verpflichtet.

§ 2. Äls im vaterländischen Hilfsdienst tätig gelten alle Personen, die bei Behörden, behördlichen Ginrichtungen, in der Kriegsindustrie, in der Land- und Forstwirtschaft, in der Kranken­pflege, in kriegswirtschaftlichen Organisationen jeder Art oder in sonstigen Bernsen oder Betrieben, die für Zwecke der Krieg- füh-rung oder der BolksversorguNg unmittelbar oder mittelbar Bedeutung haben, beschäftigt sind, solveit die Zahl -dieser Personen das Bedürfnis nicht übersteigt.

Hilssdienstpflicktige, die vor dem 1. August 1916 in einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebe tätig tvaren, dürfen aus diesem Berufe nicht zrmr Zwecke der Uebertoeisung in eine andere Beschäftigung im vaterländischen Hilfsdienst herausgezogen werden.

8 3. Tie Leitung des vaterländischen Hilfsdienstes liegt dem beim Königl.ich Preußischen Kriegsministerium errichteten Kriegs­amt ob.

ß 4. Ueber die Frage, db und in welchem Umfang big Zahl der bei einer Behörde beschäftigten Personen das Bedürf­nis Übersteigt, entscheidet die zuständige Reichs- oder Landes- zenträlbchörde im Einvernehmen mit dem Kriegsanrt. Ueber die Frage, was als behördliche Einrichtung anzusehen ist, so'.vie ob ttmd in welchem Umfang die Zahl der bei einer solchen be­lästigten Personen das Bedürfnis übersteigt, entscheidet das Kriegs­amt nach, Benehmen mit der zuständigen Reichs- oder Landeszentral­behörde.

Im übrigen entscheiden über die Frage, ob ein Beruf oder Betrieb im Sinne des 8 2 Bedeutung hat, sowie ob und. in wlechem Umfang die Zahl der in einenr Berus, einer Organisation oder einem Betriebe tätigen Personen das Bedürfnis übersteigt, Ausschüsse, die stir den Bezirk jedes Stellvertretenden General­kommandos oder für Teile des Bezirkes zu bilden sind.

8 5. Jeder Ausschuß (8 4 Abs. 2) besteht ans einen! Offi­zier als Vorsitzenden, zwei höheren Staatsbeamten, von denen keiner der Gewerbeaufsichlt angehören soll, solare aus je zwei Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Den Offizier sowie die Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestellt oas Kriegsamt, in Bayern, Sachsen und Württemberg das Kriegs­ministerium, dem in diesen Bundesstaaten auch, im übrigen der Vollzug des Gesetzes im Einvernehmen mit dem Kriegsamt zu>- kommt. Die höheren Staatsbeamten beruft die Landeszentralbe­hörde oder die von ihr zu bestimnrende Behörde. Erstreckt sich der Bezirk eines Stellvertretenden Generalkommandos auf die Gebiete mehrerer Bundesstaaten, so werden die Beamten von den zu-' ständigen.Behörden dieser Bundesstaaten berufen: bei den Ent­scheidungen des Ausschusses wirken die Beamten des Bundes­staates mit, dem der Betrieb, die Organisation oder b?x Beruf­ausübende angehört.

8 6. Gegen die Entscheidung des Ausschusses (8 4 Ms. 2) findet Beschwerde. an die beim Kriegsamt ciuzurichtende Zen­tralstelle statt, die aus zwei Offizieren des Kriegsamts, von) denen der eine den Vorsitz führt, zwei vom Reich,skanzler er­nannten Beamten und einem von der Zentralbehörde des Bundes­staats zu ernennenden Beamten, dem der Betrieb, die Organisation oder der. Beruiausübende angehört, sowie je einem Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer besteht; für die Be­stellung dieser Vertreter gilt 8 5 Satz 2. .Werden Marineinteres- sen berührt, so ist einer der Offiziere.vom Reichs-Marineamt zu bestellen. Bei Beschwerden gegen Entscheidungen bayerischer, säch- sichfer, oder württembergischer Ausschüsse ist einer der Offiziere von dem K-riegsministerium des beteiligten Bundesstaats zu be­stellen.

8 7. Tie nicht jnt Sinne des 8 2 .beschäftigten Hilssdienst- pflichtigen können jederzeit zum vaterländischen Hilfsdienst heraii- gezoeu werden.

Tie Heranziehung erfolgt in der Regel zunächst durch eine Aufforderung zur fteiwilligen Meldung, die das Kriegsamt oder eine, durch Vermittlung der Landcszentralbchörde zu bestimmende Stelle erläßt. Wird dieser Aufforderung .nicht in ausreichendem Maße entsvrochen, so wird der einzelne Hilfsdienstpstichtige durch besondere schriftliche. Aufforderung eiues Ausschusses herangezogen, der in der Regel für jeden Bezirk einer Ersatzkommission zu bilden ist und aus einem Offizier als Vorsitzenden, einem höheren! Beaniteu und je zwei Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeit­nehmer besteht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vor­

sitzenden den Ausschlag. Für die Bestellung- des Offiziers sowie! der Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer gilt § 5 Satz 2- den höheren Beamten beruft die Landeszentvalbehörde oder die von ihr zu bestimmeude Behörde.

Jeder, dem die besondere schriftliche Aufforderung zugegangen ist, hat bei einer der nach, K 2 in Frage kommenden Stellenj Arbeit zu suchen. Solveit hierdurch eine Beschäftigung binnen zwei Wochen nach Zustellung der Mifforderung nicht herbergefübrt wirch ftndet die Ueberweisuug z-u einer Beschäftigung durch den Ausschuß statt. ^

Ueber Beschlverden gegen die Uebevtoeisung entscheidet der bei dem Stellvertretenden Generalkommando gebildete Ausschuß (§ 4 Abs. 2). Tie Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

8 8. Bei der Ueberweisuilg zur Beschäftigung ist aus das Lebensalter, die Familienverhältnisse, den Wohnort und die Ge­sundheit sowie auf die bisherige Tätigkeit des Hilfsdieustpflichtigeni nach Möglichkeit Rücksicht zu uehmen; desgleichen ist zu prüfen, ob der in Anssicht gestellte Arbeitslohn bau Beschäftigten und etwa zu versorgenden Angehörigen ausreichenden Unterhalt erinöglicht.

8 9. Niemand darf einen Hilfsdienstpflichtigen in Beschäftigung nehmen, der bei einer der im 8 2 bezeichneten Stellen beschäftigt ist oder in den letzten zwei Wochen beschäftigt gewesen ist, sofernj der Hilfsdienstpftichtige nicht eine Bescheinigung seines letzten Arbeitgebers darüber beibriugt, daß, er die Beschäftigung mit dessen Zustimmung aufgegeben hat.

Weigert sich der Arbeitgeber, die von dem,Hilssdienstpflichtigeni beantragte Bescheinigung auszustellen, so steht diesem die Be­schwerde an einen Ausschuß zu, der in der Regel für jeden Bezirk einer Ersatzkommission zu bilden ist und aus einem Beauftragten! des Kriegsamts als Vorsitzenden sowie aus je drei Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer besteht. Je zivei dieser Vertreter sind ständig, die übrigen sind ans der Bernfsgruppe zu entnehmen, welcher der beteiligte Hilfsdienstpftichtige angehört. Erkennt der Ausschuß nach Untersuchung des Falles an, daß eine wichtiger Grund ftir das Ausscheiden vorliegt, so stellt er eine Bescheinigung aus, die in ihrer Wirkung die Veseheinigung des! Arbeitgebers ersetzt.

Ms wichtiger Grund soll insbesondere eine angemessene Ver­besserung der Arbeitsbedingungen im vaterländischen Hilfsdienst gelten.

8 10. Tie Anweisung ftir das Verfahren bei den in '8 4 Abs. 2, 8 7 Abs. 2, 8 9 Abs. 2 bezeichneten Ausschüssen erläßt das Kriegsamt.

Für die Berufnug der Vertreter der Arbeitgeber und dey ArbeitnehUier in die Ausschüsse (§8 5, 6, § 7 Abs. 2, 8 9 Abs. 2) durch das Krieg int sind Vorschlagslisten wirtschaftlicher Or­ganisationen der .Arbeitgeber und der Arbeitnelnner einzuholen.

Soweit zur Wahrnehmung der Obliegenheiten der in 8 9 Abs. 2 bezeichneten Ausschüsse bereits' ähnliche Ausschüsse (Kriegs- ausschüsse usivä bestehen, könneir sie mit Zustimmung des Kriegs­amts an die Stelle jener Ausschüsse treten.

8 11. In allen für den vaterläirdischxn Hilfsdienst tätigen Betrieben, ftir die Titel VII der Gelverbeordnung gilt und in denen in der Regel mindestens fünfzig Arbeiten beschäftigt werden, müssen ständige Arbeiterausschüsse bestehen.

So!veit für solche Betriebe ständige Arbeiterausschüssc nach 8 134h der Gewerbeordnung oder nach den Berggesetzen nicht be­stehen, sind sie zu errichten. Tie Mitglieder dieser Arbeiteraus^ schüsse iverden von den volljährigen Arbeiten! des Betriebs oder der Betriebsabteilung aus ihrer Mitte in unmittelbarer und geheinier Wahl und;» den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Das Nähere bestimmt die Landeszentralbehörde.

Nach denselben Grundsätzen und imt den gleichen Befug- snissen sind in Betrieben der im Abs. 1 bezeichneten Art init mehr als fünfzig nach dem Bersichernngsgesetz für Angestellte versichernngspflichtigen Angestellten besondere Ansschüssc (Ange­stelltenausschüsse) für diese Angestellten zn errichten.

8 12. Dem Arbeiterausschusse liegt ob, das gute Eiuver- lnehmen innerhalb der Arbeiterschaft des Betriebs und zwisÜMi der Arbeiterschaft und den! Arbeitgeber zu fördern. Er hat Anträge^ Wünsche und Beschwerden der Arbeiterschaft, die sich au) die Be- triebseinrichtungeu, die Lohn- und sonstigen Arbeitsverhältnisse des Betriebs und seiner Wohlfahrtseinrichtuugen beziehen, zur Kennb- uis des Unternehmers zu bringen und sich darüber zu äußern.

Auf Verlangen von mindestens einenr Viertel der Mitglieder des Arbeiterausschnsses muß eine Sitzung anberaumt und der beantragte Beratungsgegenstand aus die Tagesordnung gesetzt werden.

8 13. Konrnit in einem Betriebe der in.8 11 bezeichneten Art bei Streitigkeiten über die Lohn- oder sonstigen Arbeitsbedingungen, eine Einigung zwischen dein Arbeitgeber und dem Arbeiterausschuß nicht zustande, so kann, wenn nicht beide Teile ein Gewerbegericht, ein Berggewerbegericht, ein Einigungsamt einer Innung oder ikin Kau ftnanns ge rächt als Einigungsamt aurufen. von jedein Teil«