Bekanntmachung

der Reichsbekleidnngsstelle über Abgabebeschcinigungen.

Vom 21. November 1916.

Zur Ausführung des § 3 Abs. 1 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über Bezugsscheine von: 31. Oktober 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 1218) und des § 7 Abs. 1 und 4 der Llnsführungsbe- kanntmachnng der Reichsbekleidnngsstelle vom 31. Oktober 1916 (Reichsanzeiger Nr. 258) wird folgendes bekannt gemacht:

1. Diejenigen Behörden, die gemäß, § 18 der Bekannt­machung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 463) als zuständige .Behörden im Sinne des § 15 derselben Bekanntmachung bestimmt worden sind, dürfen Gemeinden und gemeinnützige Fürsorgevereinignngen. die .Ge­nehmigung zur Erteilung von Abgabebescheinignngen geben, falls diese Gemeinden oder gemeinnützigen Fürsorge-Vereinigungen sich; diesen Behörden gegenüber zur Einhaltung der nachfolgenden. Bedingungen schriftlich verpflichten. Tie betreffenden Behörden {üib berechtigt, die Genehmigung zu widerrufen. Bon diesem Widerruf ist insbesondere Gebrauch zu machen, tvenn die Ge­meinden oder geineiunützigen Fürsorgevereinignngen ihren Ver­pflichtungen nicht Nachkommen.

Die betreffenden Behörden, haben der Reichsbekleidnngs- stelle Abteilung E für Ersatzstoffe, Berlin W 56, Markgrafen­straße 42, an zu zeigen, welchen Gemeinden oder genieinnützigen Fürforgevereinignngen sie diese Genehmigung erteilt oder ent­zogen haben.

Tie den Gemeinden oder gemeinnützigen Fürsorgever­einignngen auszuerlegenden Bedingungen sind folgende:

a) Getragene Kteidnngs- oder Wäschestücke Zürfen diese Ge- ntchtbeit oder gemeinnütziigen Fürsorgevereinignngen nur un­entgeltlich! erwerben und unentgeltlich nur ,<m die Ver­braucher Und nurgegen Bezugsschein veräußern, entgeltlich dagegen nur an die demnächst von der Reichsbekleidungsstelle zu bestimmenden Älnnahme stellen.

b) Sämtliche anderen bezugsscheinpflichtigen Web-, Wirk- und Strickwaren dürfen diese Gemeinden oder gemeinnützigen Für­sorgevereinignngen sowohl entgeltlich wie auch unentgeltlich nur gegen Bezugsschein an die Verbraucher veräußern.

zu a. und b) Für Behörden, auf ivelche die Vorschrift inl Ziffer 7 der Erläuterung IV der Reichsbekleidungsstelle vom 21. August 1916 Anwendung findet, gilt auch! hier die in dieser Vorschrift gewährte Erleichterung. Sie haben aber auch hier die Verpflichtung, jede Abgabe eines bezugsscheinpflichtigen Gegen­standes der für den Mnehmer zuständigen Ansfertignngsstelle von Bezugsscheinen anzuzeigen.

e) Tie Gemeinden der gemeinnützigen Fürsorgevereinignngen müssen die Gewähr übernehmen, daß von ihnen lediglich, ge­brauchsfähige Dberkleidungsstücke gegen Mgabebescheinigung ange­nommen werden.

d) Tie Gemeinden oder gemeinnützigen Fürsorgevereinignngen find verpflichtet, der Reichsbekleiidtmgsftelle auf Anfordern ihren Bestand an getragenen Kleidungs- und Wäschestücken anzngeben und diese bis zu einem Drittel des jetveiligen Bestandes der Reichsbekleidungsstelle gegen Erstattung der Aufwendungen käuf­lich zu überlassen. Ueber die gehabten Aufwendungen entscheidet die Reichsbekleidnngsstelle endgültig.

2. Die Möglichkeit der entgeltlichen Abgabe von Ober- kleidnng wird durch eine demnächst erscheinende Bekanntmachung geregelt werden.

3. Mle Anfragen in vorstehender Angelegenheit sind an die Reichsbekleidnngsstelle Abteilung E für Er­satz st o f f e, Berlin W. 56, Markgrafenstraße 42, zu trief,iteit. Tort können auch die Gemeinden und genreinnühigie Fürsorgevereinignngen, denen die Genehmigung zur Erteilung von Abgabebescheinignngen von der zuständigen Behörde gegeben worden ist, Abgabebescheinignngen bestellen.

Berlin, den 21. November 1916.

Reichsbekleidnngsstelle Geheimer Rat Tr. Beutler,

Reichskommissar für bürgerliche Kleidung.

Bekanntmachung.

Bet r.: Festsetzung der Preise für das Kadavergel nicht nrit Rot­lauf behafteter Schweine.

Die guterm 18. Oktober lf. Js. von oer zuständigen Kom­mission festgesetzten Preise für das Kadavergewicht an Rotlauf ringegangener Schweine (vgl. unsere Bekanntmachung von: 21. Okt. ds. Js. im Kreisblatt Nr. 134) sind nicht rückwirkend und gelten daher erst vom 18. Oktober lf. Js. einschl. ab.

Eine Erhöhung der Höchstentschädiyung für solche Schweine tritt nicht ein, da an der nach oben mit 80 Mk. begrenzten gesetz­lichen Entschädigung nichts geändert werden sollte.

Gießen, den l. Dezember 1916.

Großhcrzogliches Kreisamt Giesten.

I. B.: £> c m mcrd e.

B e t r.: Das Einernten von Kartoffeln.

An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Anderwärts sollen nicht unerhebliche Vorräte an Kartoffeln dadurch! gewonnen worden sein, daß Schulkinder eine Nachlese auf den bereits geernteten Kartoffeläckern abgehalten haben.

Wir stellen Ihnen anheim, in gleicher Weise verfahren zu lassen.

Giesten, den 2. Dezember 1916.

Großherzoglicbes Kreisamt Gießen.

Dr. Using er.

Betr.: Zuckcrverbranchsregelnng.

Aus Grund der Bekanntmachung Grosth. Ministeriums des Innern über den Verkehr mit Zucker im Bet rieb sjahre 1916/17 vom 11. November l. Js. (Kreisblatt Nr. 150) wird für die Land­gemeinden des Kreises folgendes bekannt gemacht:

§ 1. Mit deni 1. Dezember 1916 treten neue Zuckerkarten in Kraft; die Ausgabe erfolgt durch die Grosth. Bürgermeistereien!. Tie seither ausgegebenen Zucker karten treten mit dein 1. Januar 1917 außer Kraft.

8 2. Tie Zuckerkarten enthalten 54 mit Numniern versehene Glbschnitte (Zuckermarken), die aus 250 Gramm lauten.

Es wird jeweils bekannt gegeben, wann und für lvelche Zeit gegen eine Marke Zucker bezogen rverden kann. Nach Ablauf dieser Zeit verliert die Marke ihre Gültigkeit.

Tie Marken 1, 2 und 3 der Zuckerkarte sind ungültig, da für Tezeniber 1916 noch die alten Karten ausgegeben sind.

8 3. Auf dein Stamni der Zucker karte ist der Ncnüe des Be­zugsberechtigten oder des Haushaltungsvorstandes durch die Grosth. Bürgermeisterei einzutragen.

Tie Zuckermarken sind gültig nur im Zusammenhang mit der Stammkarte. Jede Marke berechtigt zunr Empfang von nicht ntehr wie 250 Gramm Zucker.

8 4. Zur Versorgung der bürgerlichen Bevölkerung erhalten die Kleinhandclsgeschäfte, zur Versorgung der Apotheken, Gast- wirffchasten und Bäckereien diese Betriebe selbst von uns Be­zugsscheine zugeteilt.

Für die Ausstellung der Bezugsscheine rvird eine Gebühr von 20 Pfennig für den Doppelzentner Zucker erhoben.

8 5. Zucker darf nur gegen Ablieferung entsprechender Zncker- marken abgegeben werden.

8 6. Tie vereinnahmten Zuckermarken sind von den Klein- Handelsgeschäften ans Sammelbogen aufzukleben, die in der Wei- Nert'schen Buchdruckerei in Gießen zu erhalten sind und der Kreis- verteilungsstelte, Mteilung Zucker, einzusenden.

8 7. Kleinhandelsgeschäfte, die sich Verstöße gegen vorstehende Bestimmung zu Schulden kommen lassen, haben den Ausschluß von der Zuteilung von Zucker zu gewärtigen.

8 6. Diese Bestimmungen treten mit heutigern Tage in Kraft.

Gießen, den 1. Dezernber 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: L a n g e r ma n n.

Betr.: Ten Verkehr mit Web-, Wirk- und Stricklvaren.

An die Schulvorstände des Kreises.

Von nachstehender Verordnung der Reichs stelle für bürgerliche Kleidung in Berlin geben wir Ihnen im! Aufträge der obersten: Schulbehörde Kenntnis, indem lvir Ihnen dringend empfehlen, darüber zu wachen, daß die Vorschriften im Handarbeit sNnterricht befolgt werden.

Weder den Schulen, noch den Handarbeitslehrerinnen, noch den Schülerinnen sind zum Zwecke des Einkaufs von Stoffen oder sonstigen Gegenständen lediglich fiir den Handarbeitungs- unterricht Bezugsscheine zu erteilen. Während des Krieges muß jede Verwendung neuer Web-, Wirk und Strickwarcn für« Unterrichts- und Uebnngszwecke unterbleiben. Ter Unterricht soll so gestaltet tverdcn, daß er unter Benutzung alten, zur Wiederver­wendung geeignet »gemachten Materials erteilt wird oder daß in ihm notwendige Gebranchsgegenstände fiir Bezngsscheinin- haber hergestcllt werden. Es dürfen daher den Schülern men oder deren Angehörigen Bezugsscheine auch! nur dann erteilt werden, wenn das Bedürfnis zur Beschaffung des inr Unterricht herznstel- lenden Gegenstandes sich aus den Bersorgnngsverhöltnissen des Antragstellers Nachweisen läßt."

Gießen, den 30. November 1916.

Großherzogliche Kreisschnlkommission Gießen, vr. N s i n g e r.

Bekanntmachung.

Betr.: Tie Bildung der Schöffen- und Schwurgerichte 1917.

Tie Auslosung der Reihenfolgen der Hauptschöffen zu den Sitzungen 1917 erfolgt:

Donnerstag, i4. Dezember 1916. vormittags 1! Uhr.

Zimnicr Nr. 5 in öffentlicher Sitzung.

.Gießen, den 4. Dezember 1916.

Gr o ßh erzogliches A m tsgc rieht.

Zwillingsrnnddruck der Brühl'scheu Nu o.-Vuch- und Steiudrnckcrei. R. 2

u g c. Gteß 'n.