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Bel r.: Gewerbe-Legitimationskarten.
An die Großh. Bürgermeistereien der Lalldaemeinden des Kreises und das Großh. Polizelamt Gießen.
Wer nach 8 44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen auf- sucht oder Waren ankauft, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, welche nach § 44 a der Gew.-Ord. für die Tauer des Kalenderjahres erteilt wird. Sie wollen die Interessenten, welche ihren Geschäftsbetrieb im Jahre 1917 fortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, burcf) wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung der Legitimationskarte bei Ihnen jetzt schon und so zeitig zu stellen, daß sie, zu Anfang des nächsten Jahres im Besitz der erforderlichen Legitimationskärten sein können. Die«. Anträge wollen Sie uns, unter Benutzung des von uns durch Ausschreiben vom 25. Januar 1906 — Amtsblatt ohne Nummer — vorgeschriebeneu Formulars, baldigst vorlegen.
Zur Erstattung des Berichtes ist die Bürgermeisterei des Niederlassungsortes der Firma zuständig, in Gießen Großh. Boreiamt.
Die Beantwortung der in dem Berichte vorgesehenen Fragen ist aufs genaueste vorznnehmen, damit eine Rücksendung zur Vervollständigung vermieden wird.
Für Erteilung der Legitimationskarte ist nach Tarif Nr. 49 des Urkundenstempelgesetzes ein Stempel voM 5 Mark zu verwenden, welcher Betrag vor Erteilung zu entrichten ist. Sie wollen aus Seite 1 des Berichtes angeben, ob die Einsendung des Betrags gleichzeitig mit demselben und auf welche Art (durch Ueberbringer aber Posteinzahlung) erfolgt.
Die Einzahlung durch Postanweisung hat frei von Porto und Bestellgeld zu erfolgen.
Gießen, den 18. Noveinber 1916.
Grvßherzvgliches Kreisämt Gießen.
I. B: öemmerbe.
Betr.: Die Ausstellung von Wandergewerbescheinen.
An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und das Großh. Polizeiamt Gießen.
Da nach § 60 der Gewerbeordnung die Wandergew-erbescheins sttr die Dauer des Kalenderjahres zu erteilen sind, wollen Sie alle, Personen, welche den Getverbebetrieb im Jahre 1917 fort- -usetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung eines Wandergewerbeschcines jetzt schon, und zwar so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitze der Scheine sein können. Die eingehenden Anträge finb uns unter Benutzung des oorgeschriebenen Formulars, aus welchem am Kopfe das Jahr, für welches der Schein begehrt wird, anzngeben ist, baldigst vorzulegen.
Alte, schon gebrauchte Wandergewerbescheine sind nicht mit vorzulegen.
Die Beantwortung der gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend zu vollziehen, daß Rückfragen und damit Verzögerungen in der Ausstellung vermißen werden. Eine Beantwortung wie „unbekannt" hat zu unterbleiben, es sind vielmehr die erforderlichen Ermittelungen von Ihnen vorzunehmen.
Ten Anträgen auf Bertreibimg von Druckschriften ist ein Verzeichnis derselben in doppelter Ausfertigung beizufügen.
Nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4. März 1912 — Reichsgesetzblatt Seite 189 ft. — ist in die Wandev- gewerbescheine eine Photographie des Inhabers einzukleben. Wir verweisen auf unser Äusschreiben vom 12. Oktober 1912 (Kreisblatt Nr. 80). Die Photographie ist in Visitenkartenformat unauf- gezvgen bei Stellung des Antrags <mf Ausstellung eines Wandergewerbe scheines beizubringen. Sre muß ähnlich und gut erkennbar sein, eine Kvpfgröße von mindestens 1,5 Zentimeter haben und darf in der Regel nicht älter als fünf Jahre sein. Sie ist zu erneuern, wenn in dem Aussehen des Getverbetreibendeu eine wefent- liche Veränderung eiugetreten ist.
Bei gemeinsamen Wändergetverbescheinen genügt die Photographie des Unternehmers, ivenn ein Unternehmer mcht vorhanden ist, dre eines Mitgliedes.
Auf der Rückseite der Photographie ist die Persönlichkeit des Antragstellers sofort gencur zu vermerken, damit Venvechso- lungen vermieden werden.
Gleichzeitig machen wir Sk nochmals besonders auf die Vorschriften der 88 62 ff. der Ausführungsverordnung zur Gewerbe- ordnung vom 20. März 1912 (Regierungsblatt Seite 48 ft.) aufmerksam. Anträge auf Erteilung von Wandergeiverbescheinen sind nach Regierimgsblatt 1912 Sette 131 zu behandeln uno die Verhältnisse, insbesondere die gestellten Fragen wegen etwaiger Bestrafungen des Antragstellers und der Begleiter gewissenhaft und erschöpfend zu beantworten. Die Personalbeschreibung rst, wo dies ohne besondere Weitläufig bähen imsfithrbar ist, stets durch i^ersön- liche Vernchnrnng festzustellen.
Hat der Antragsteller erst im laufeirden Jahre seiner! Wolmsitz in Ihrer Gemeinde geiwmmen, so ist, sofern nach Lage der Sache die Möglichkeit nrißbräuchlicher Verivendung des Wandergciverbe-
jcheines nicht ausgeschlossen erscheint, durch Nachfrage bei der Polizeibehörde des früheren Wohrwrts festzüstellen, ob denr Arttrag- steller bereits ein Wandergewerbeschein erteilt war.
Bei allen Aufträgen auf Erteilung von Wandergeiverbescheinen zum Kessel- und Schirmflicken, zum Pferdehandel und zu Gewerbebetrieben, die unter 8 55 Ziffer 4 der Gewerbeordnung fallen (Kunstreiterci, Kineniatographen, Tl)cater, Musikaufführungeu i. sowie bei allen Wträgen inländischer Zigeuner hat die Prüfung jedoch stets nach Maßgabe des oben erwähnten Musters zu erfolgen.
Wegen der vorher zu regelnden Kraukenversiche- rnng der im Wandergkwerbe beschäftigten Personen machen wir Sie auf nachstehende Bckanntmüchnng aufmerksam.
Tie Formulare zur Berichterstattung fiub bei W. Klee, E Voller in Gießen, sowie Truckereibesitzer Robert in Grünberg erhältlich.
Zum Schlüsse weisen wir wiederholt darauf hin, daß die ausgefertigten Wandergewerbescheine nunmehr von uns an die Finanzämter abgegeben und von diesen nach Verwendung des Urkundenstempels und nach Regelung der Wandergeiverbestenerfrage an die Gelverbetreibenden ausgehändigt werden. Letztere sind bei Entgegennahme der Anträge hierauf besonders aufmerksam zu machen und zu bedeuten, daß ihnen durch das für ihren Wohn- und Aufenthaltsort zuständige Finanzamt besondere Nachricht zur Abholung des ausgefertigteu Wandergeiverbescheines zugehen ivird. An uns ist deshalb auch die Stempelabgabe für Wandergewerbescheine Nach Tarif-Nr 90 des Urkundenstenrvelgesetzes nicht mehr einzusenden. (Vergleiche Ausschreiben vom 3. Mai 1912 — KreiS- blatt Nr. 36.)
Gießen, dm 18. November 1916.
Grobherzogliches Kreisamt Gießen.
• I. B.: Hemmerde.
Betr.: Tie Krankenversicherüng der im Wandergewerbe beschäftigten Personen.
An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und das Großh. Polizeiamt Gießen.
Entsprechend ß 235 der Reichsversicherungsordnnng sind die im Wandergewerbe Beschäftigten krankenversicherungspslichtig. Ter 8 459 Absatz 1 R.V.O. und 8 16 der Bekanntmachung vom 22. Septernber 1913 — Regierungsblatt Nr. £2 —, betreffend die Ausführung der Reichsversichernngsordnnng, bestimmen. daß jeder Wandergewerbetreibende vor Stellung des Antrags auf Erteilung eines Wandergewerbescheins die in seinem Wandergewerbebetriebe Beschäftigten, soweit er sie von Ort zu Ort mitführen will, ihrer Zahl nach bei der zuständigen Landkrankenkasse anzumelden hat.
Demzufolge werden alle Wandergewerbetreibende in den Landgemeinden des Kreises Gießen hiermit aufgefordert, die in ihren Betrieben Beschäfttgten und soweit sie von ihnen von Ort zu Ort mitgeführt werden sollen, bei der Landkranken- kaffe des Landkreises Gießen vor Beantragung des Wandergewerbescheins als Mitglieder anzumelden.
Die Landkrankenkasse des Landkreises Gießen hat ihren Sitz in Gießen. Die Geschäftsräume besinden sich Kaiser-Allee Nr. 3, eine Treppe hoch.
Bei der Anmeldung hat der Arbeitgeber nach Besttmmung des Kassenvorstandes die Beiträge für die Zeit bis zum Ablauf deS Wandergetverbefcheins im voraus zu entrichten. Ueber die emp- pfaugenen oder gestundeten Beiträge stellt die Krankenkasse unter Angabe des Grundlohns und des Wvchenbettrags eine Bescl-curi^ gung aus.
Beschäftigte, für die der Arbeitgeber über die angemeldet« Zahl hinaus die Erlaubnis nach 8 62 der Geiverbeordnung erst nach Empfang des Wandergewerbescheins nachsucht, hat er durch Bermittluug der für diese Erlaubnis zuständigm Behörde (Kreisamt) anzumelden.
In diesem Falle iverden die Beiträge an das Kreisamt gezahlt und von dort der Landkrankenkasse übermittelt.
Wird der Schein oder die Erlaubnis zu/ückgenommen oder der Betrieb sonst eingestellt, so erstattet der Kasscnvorstand aus Antrag die zuviel gezahlten Beiträge zurück, ebenso für volle Kalenderwochen, in denen nachiveislich der Arbeitgeber die Personen nicht mit sich geführt hat.
Bei Beantragung eines Wanbergewerbescheins ist der Großberzoalichen Bürgermeisterei die Bescheinigung der Krankenkasse über die empfangenen oder gestundeten Beiträge zur Vorlage an das Großherzogliche Kreisamt zu übergeben.
Gesuchen (um Erteilung von Waiwergetverbescheinen, die olrne Bescheinigung der Landkrankenkasse eingchen, wird nicht stattgegrbeii. da gemäß 8 461 RBO. die Erteilung des Wandergewerbefclu'ins von Vorlage der genannten Bescheinigung abhängig ist.
Tie Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden haben vorstehendes ortsüblich bekannt zu machen.
Gießen, den 18. Novenrber 1916.
Großherzogliches Kreisamt (Versicherungsamt) Gießen.
I. B.: He m m e r de.
ZwillingSrunddruck der Brühl'schen Unv.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.


