Bekanntmachung

bet neuen Fassung bet Verordnung überdie Regelung bcSAbsabkS troi! Erzeugnma; der Ätortöffdtnxüncrei und der Kartoffelftarke- fabrikation. Vom 22. September 1916.

Aui Grund des Artikels HI der Verordnung, betreffend Aen- derung der Verordnungen über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kactofscltrockucrci und der Kartoffelstarkcwbrira- tion. vom 31. August 1916 (ReichS-Gesetzbl. S. 986 wird der Wortlaut der Verordnung über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartostelstarkctabrr- kation vom 16. September 1915 (Reichs Gesetzbl. > 2 . 585), wie er sich aus den Acnderunacn durch die Verordnungen vom 25. Ro- vember 1915 l Reichs Gesetzbl. 3. 778), vom 24. Februar 1916 (Reichs Gesctzbl. 3. 119) und vom 31. August 1916 (Reichs- öjrfcbM. o. 986) ergibt, nachstehend bekanutgeumcht.

Berlin, den 22. September 1916.

Ter Stellvertreter des Reicl-ökanzlers.

Dr. Hclfserich.

Verordnung

über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffel- trocknerei und der Kartoffel stärkcfabrikation in der Fassung der Verordnung vom 31. August 1916.

8 1. Wer in einem gewerblichen oder landwirtsckmftlichen Betrieb Erzeugnisse der Kartofseltrocknerei hcrstellt oder durch andere Herstellen läßt (Trockner), ist verpflichtet, seine gesamten Erzeugnisse einschliesslich der Bestände an die Trockenrartofscl- Bc-rwertungs. Gesellscliaft m. b. H. in Berlin zu liefern. D»e Lieferung hat entsprechnd dni Anweisungen der Gesellscliaft zu ersolgcn. Der Troclner hat die Anweisung nach Fertigstellung von je 100 Doppelzentnern cinzulwlen. ^ .

Tie Herstellung der Ec'zerrgntssc in LalM ist nur unt Ge­nehmigung der Gesellscliaft gestattet.

8 2. Die Vorsckiriften iml 8 1 Abs. 1 gellen nicht:

1. für Erzeugnisse oder Bestände, die zur Verwendung im eigenen Wirtschaftsbetriebe des Herstellers, bei Genossen- jclmsten oder Gesellschrften im Wirtschastsbetrieb ihrer Mit­glieder erforderlich sind;

2. für Erzeugnisse, die mit Genehmigung der Trockcnkartof- sel-Venoertnugs-Gesellschaft in Lolin hergestellt sind.

Jedoch unterliegen der Lieferungspflicht nach 8 1 die Men­gen. die infolge eines Berfütterungsvcrbotes nach 8 5 der Ver­ordnung über die Kartoffelversorgung vom» 26. Juni 1916 (Reichs-Gesctzbl. S. 590) im eigenen Betriebe nicht venvendet werden sännen.

s 3. Der Trockner hat der Trockenkartofsel-Bcrwcrtungs- Geseuschasl auf Erfordern binnen zwei Wock)cn Auskunft zu erteilen

1. über Umfang. Betrieb und Leistungsfähigkeit seiner toffeltrockcnanlage:

2. über die Mengen an Erzeugnissen der Kartosfeltrocknercs, welche von ihm hcrgestellt, verbraucht und auf Lager genommen sind.

8 4. Jeder Trockner ist berechtigt, der Trockenkartoffek-Vcr- wertungS-Gesellschaft unter den Bedingungen des Gesellscliafts- Vertrages beizutreten.

8 5. Hinsichtlich der Verwertung der gelieferten Erzeug­nisse durch die Gesellscliaft unterliegt der Trockner. der von dem Recht. Gescllscliaster zu werden, keinen Gebrauch gemacht hat, denselben Bedingungen wie die Gesellschafter, mit der Maßgabe, das; über Rechtsstreitigkeiten zwischn ihm und der Gesellschaft die ordentlichen Gerichte entscheiden.

8 6. Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei im Sinne dieser Verordnung sind alle Erzeugnisse, die entstehen, wenn frischen Kartoffeln allein oder in Mischungen mit anoertn Stoffen, der grössere Teil Uwes natürlichen Wassergehalts entzogen wird.

8 7. Wer Kartoffelstärke oder Kartoffclstärkemehl berstellt oder durch andere Herstellen lässt, ist vcrpflicistct, seine gesamten Erzeugnisse. einsclstiesjlich der Bestände, an die Trockenkartofscl- Venverlungs Gesellscliaft zu liefern.

. Ter Reichskanzler setzt die Bedingungen fest.

8 8. Die Vorsämsteu deö 8 7 gelten nicht für Erzeugnisse oder Bestände, die fttr den .Hausbedarf des Herstellers oder seiner Angestellten erforderlich sind.

8 9. Die Trockenkartoffel-Benvertungs-Gesellschast hat die Erzeugnisse und Bestände (88 1 rnrd 7) abzuneliineu.

8 10. Kartoffeln sowie Erzeugnisse der Kartofseltrocknerci und der Kürtoffelftärkesabrikation dürfen zur Herstellung ge­werblicher Erzeugnisse, wie insbesondere Dertrin, Glukose, lös- lrclier Stärke, nur mit Einwilligung der Trockenkartoffel-Ber- wertuugs-Gesellscliaft venvendet werden.

Dies gilt nicht

1. für die Herstellung von Erzeugnissen, die der Liescrungs- vflistst nach 88 1 oder 7 unterliegen:

2. für die Herstellung von Erzeugnissen des Brennerei-, Hese- oder Bäckereigewerbes.

Der ReistiSkanzler kann die Vorschrift im Abs. 1 auf die Herstellung der im Abs. 2 Nr. 2 genannten Erzeugnisse aus- dehnen.

8 .11. Tie Trockenkartoffel-Berwertungs-Gesellschaft unter- steht der Aufsicht deS Reiäiskanzlers. . . ,

8 12. Tie LandeSzentralbehördcn erlassen die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. , ^ ^

8 13. Ter Reichskanzler kann den Verkehr mit Erzeug­nissen der Kartosseltwcknerei und der Kartoffelftärkesabrikatwn, die aus deni Auslande angeführt werden, regeln; insbcsonmkro kann er anordnen, dast diese Erzeugnisse an die Troaenkartoffel- Verwertungs-Gesellschaft in Berlin rn liefern sind. Er setzt die Bedingungen uiid Preise für die Lieferung und den weiteren Absatz fest. Er kann bestimmen, das; Zuwiderlmndlungen mit Gefängnis bis zu cincni Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehn­tausend Mark bestraft werden. .

Ter Reichskanzler kann Bestimmungen über die Durchfuhr von Erzeugnissen der Kartosfeltrocknerei und der Kartofsclstarke- fabrikatiou treffen. . n .

8 14. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit^ Geld­strafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen, wird bestraft: , _

1. wer den Vorschriften in den 88 I, 7 oder den nach 8 • Abs. 2 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt;

2. wer die nach 8 6 von ihm erforderte Auskunft innerhalb der gesetzten Frist nicht erteilt oder wissentlich unvoll­ständige oder unrichtige Angaben macht;

3. wer der Vorschrift des 8 10 zuwiderhcmdelt;

4. wer wissentlich Erzeugnisse, die deni Verbote des 8 10 zuwider hergestcllt sind, in seinem Gewerbebetriebe ver­wendet, verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt.

Ueberstcigt in den Fällen der Nummern 1, 3 der Wert der Menge, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, den Betrag von fünftausend Mark, so kann die Geldstrafe bis auf das Tap­pelte des Wertes erhöht werden.

Bekanntmachung

über weitere Regelung des Branntweinverkehrs.

Vom 14. September 1916.

Ter Bundesrat hat auf Grund des 8 6 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu -uirtsckraftlichen Mahualstnew usw. vom 4. Mgust 1914 (Rcichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Per- vrdnnng erlassen:

Tie Verordnung über Ux*itcrc Regelung des Branntwein- Verkehrs vom 16. Te-ember 1915 (Reiclis-Gesetzbl. S. 829) mit der durch den 8 23 der Verordnung über Regelung des Verkehrs mit BranuNveiu vom 15. April 1916 (Reichs-Gesctzbl. S. 279) herbcigefülnten Mndernug gilt auch- für das Betriebs-, jahr 1916/17.

Berlin, den 14. September 1916.

Der Reichskanzler.

In Vertretung: Graf von Rordern.

Bekanntmachung.

Zur Beseitigung von Zweifeln wird im Anschluß an die Be­kanntmachungen des Herrn Reichskanzlers vom 25. April 1916, 26. Mai 1916, 7.-Juni 1916 und 20. Juli 1916 (Reick>s^Gesetzblatt

S. 340, 421, 459 und 763) bekannt gemacht, datz nachstellend bc- zeichnete Waren, w.'nn sie mit Süstsboft (Saccharins gvsiistt sind, lohne rrähere Kennzeichnung der A.rt der Süstung feil ge halten und verkauft uwrdcn dürfen:

a) Limvnadeu (natürliche und küustlich>c, svtme limonaden- artigc Getränke aller Art, mit und ohne Kohleusäure);

b) natürlich? und künstliche Fruchtsäfte aller Art — ausgenom­men solche Fruchtsirupe, die dazu bestimmt sirrd, bei der .Herstellung von Ärzneicu Versoenduilg zu finden — also inslwsondere Grundstoffe für die Herstellung von Limonaden sMvic von sonstigen gesüßten, simtürlicl)cn und künstlichen Fruchtsäftar und fnichtsaftar-tigeri Getränken aller Äkrt:

e) Dunstobst. Kdmzwlt (das sind eingemachte ganze Früchte oder größere Frucht stücke):

cl) Schaumlvein und schauniu>einähulick;e Getränke:

e) Werinuttr>ein, Liköre. Bvwlcir sMaitrauk), Punsckteztrakte aller Art soivie Gruudstofte für solche und ähnliche Getränke;

I) Obst-und Beere Mvei ne;

g) Essig:

h'' Mostrich und>.Senf;

i) Fischmariiraden;

k) Kautabak;

l) Mittel zur 9beinigung. Pflege oder Färbung der Haut, des Haares, der Nägel oder der Mundhöhle;

m) Obergäriges Mer.

Gleichzeitig wird darauf lnngcwiesen, dast der 8 10 der Aus- fühnm< 7 sbestimimmgen zrmi Süftswifgcsetz vom 7. Jirli 1902 sich mir auf die Moiren bezielft, die auf Gricnd des ß 4 b des Süßstoft- gesetzes hergestellt sind, dageaeil keine Anwendung findet aul die oben erwähnten Waren, fru berat Herstelttmg durch die eüigangs erwähnte!; Beh-uuittuackiungcn Sützstosf sreigegeben ist.

Berlin, den 19. Septaubcr 1916.

Reichs zuckerstelle.

I. V : Graf 0 0 n Wartensleben.