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Betr.: Obstversorgung.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden.
Indem wir nachstehende Bekanntmachungen, die Obstversor-. gung und die Regelung 'des Verkehrs mit Obst betr. veröffentlichen, weisen wir ausdrücklich darauf hin, daß die bisher von uns ausgestellten Ausweiskarlen für deii Handel mit Obst ungültig sind.
Diie Bekanntmachungen sind in geeignet scheinender Weise ortsüblich bekannt zu machen, wobei besonders hervorzuheben ist, daß allen Anträgen auf Zulassung zum! Aufkäufen von Obst, die nicht Mehr bei uns, sondern bei der Landesobststelle zu Darmstadt, Allee 6, zu stellen sind, eine Bescheinigung der zuständigen Bürgermeisterei darüber beizufugeir ist, daß der Bewerber sich bereits vor dem >1. August 1914 mit dem Obsthaudel befaßte und gegen seine Tätigkeit nichts Nachteiliges bekannt geworden ist.
Gießen, den 1. Septentber 1916.
Großherzoglichcs Kreisamt Gießen.
Iw. U s i n g e r.
BelanuLmachuttg
betreffend Obstversorgung. Vom 30. August 1916.
Auf Grund der Bundesratsvevordnung über die Errichtung von ^Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September / 4. November 1915 wird zur Regelung des Verkehrs Mit^ Aepfeln, Birnen und Zwetschen eine ./Landesobststelle" in TarMstadt (Telegrammadresse: „Landesobststelle Darmstadt") — 'Telephonnumwer 2485 — errichtet.
§ 1. Sic besteht aus je einem! Staatsbeamten als Vorsitzeu- den und als stellvertretendem Vorsitzenden, und aus je einem von uns zu beftimmenten Verterter und Stellvertreter.
1. der Ersten und Zweiten Kaminer der Landstände,
2. der Landwirtschaftskammer,
3. der Vorstände lder Städte mit mehr als 20 000 Einwohnern,
4. des Landesobstbauverbandes,
5. der Obstmrärkte des Landes,
6. der KonsuM>enten,
^-.ber Zentralgenossenschaft der Hess, landw. Konsumvereine.
Dre Mitglieder der Lanoesobststelle ilben ihr Amt als Ehren- änit aus. Anlagen an Transportkosten werden von denjenigen^ Körperschaften vergütet, die sie Vertreter!.
Ter Vorsitzende leitet die Geschäfte uiid vermittelt beit Verkehr Mit den staatliche!! Behörden. Tie Landesobststelle ist beschlußfähig bei Anwesenheit des Vorsitzenden und zweier weitern- Mitglieder. Zn ein ent Beschlüsse genügt die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimnie des Vorsitzenden.
Tie Landesobststelle hält nach Bedarf aus Einladung des Vorfttzeiidcn Sitzungen ab, tit denen Fragen grundsätzlicher Natur beraten niid entschieden werden.
L>ie erledigt auß der Veilvaltnngsangelegenheiten insbesondere die nachfolgenden dlufgaben:
a) Feststellung der int Großherzogtnm vorhandenen Obst- miengen:
d)
e)
f)
Erhebung des Bedarfs der Städte und Jndustriegemeinden an Aepfeln, Birnen und Zwetschen, der O bstwet ne rz enger, Mi Kelterobst und der Konservenfabriken an Obst ftir die Herstellung von Tauerwareii jeder Art: c) Regelung des Bedarfs der Städte und Gemeinden, Obstwein keltereren und Konservenfabriken nach Maßgabe der im Lande verfügbaren Obstmengen:
Preisregelnng auch auf Grund des Gesetzes vom 4. August 1914'»betreffend Höchstpreise, und der dazu erlassenen ab- andernden BestimUtnngen:
Festsetzung der Geschäfts- mtd Lieferiingsbediiignngen für den Ankauf und die Lieferung vön Aepfeln, Birnen und Zwetschen;
Aufkauf des Obstes, soweit möglich, unter Inanspruchnahme ° e LrI m vorhandenen Obstbauorganisationen, Obst
märkte, lmidwrrtschaftlichen Genossenschaften, Vertrau ens- ^ ^^ner der Landwirtschaftskammer und der gewerblichen Aufkäufer:
8) Mlieferung des Obstes:
k) Absabewn Obst an cBu& E vl>cffifrf>c Konmmnalvcrbünd^ Tie AuSfühnmg der Aufgaben unter f bis h und die gesamte ErlÄrKing des dadUrt verbundenen Geschäftsverkehrs fällt der Zentralgenaffenschaft der Hessischen Landwirtschaftlichen Kvnsiuw- ^Eiic, «. nt. b. H. — Tclephvrnütntmer 2449 — in Darm-
§ 2. Ter aewerbsNtäßigc Aufkauf von Aevfeln,
Lande «- 5 ,^ 1 ,reim' Grosthcrzvgtiim ist nur der ^^desobststelre und ihretn Beauftragten ge-
in Upsei Birnen und Zwetschen, anstcr an,
Verbraucher zur Bcrwendnng im eigenen I 4) 3?“ "i b,e Landesobststelle und deren Braus- ^Ersonen, die hie,nach von, Ein. KanfvEge'NiiM^ ^ ^ten Derartige
Kalnfverträge, die bereits vor Inkrafttreten dieser Bekannt---
machung abgeschlossen worden sind, sind nichtig und dürfen nicht erfüllt werden.
8 3. Wer Obst zum Zlvecke der gewerblichen Verarbeitung, m seinem- Betriebe erwerben will, 'hat sich der Vermittelung dar Landesobststelle zu bedienen.
re § ^ ^ er Auftauf von Obst durch Haushaltungsvorstände beim' Erzeuger rann nur ans Grund von Bezugsscheinen der Landesobststelle erfolgen. Tie Landesobststelle tan.i die Großh. B ü z .w- iueipereien (Oberbürgermeister, Bürgermeister) ermächtigen, Be- zngs>ll)eme auszustellen.
8 5. Tie Regelung des Verkehrs mir Obst auf dem Wochen- martt und im Klemverkanf, sowie die Festsetzung der Preise hierfür bleibt den Städten und Gem!einden insoweit überlassen, als die Landesobststelle nicht andere Anordnungen trifft.
8 6. Tie Landesobststelle wird den gewerblichen .Auftaus vmi^ Obp durch die von ihr zugelassenen Äuftäufer vornehoteiiu Tieje Muffen eine von der Landesobststelle ausgcfertigte Erlaub- Nislarte bei ihren Ankäufen mitftihren unb auf Verlangen den PolizerorgMien und den Beauftragten der Landesobststelle vorzeigen.
.. Tie Äuftäufer sind für Handlungen der Hilfspevsonen, die; ue verwenden verantivortlich.
8 7- Tie Landesobststelle ist berechtigt, durch Beauftragte die Geschäftsräume der .Aufkäufer besichtigen und Einsicht in die GejchaftsaufzeichUungen und sonstige Belege nehmen zu lassen.
^ 8 8. Tie Lmidesobststelle kann nur-solche Personen zum An
kauf zulassen, die, schon vor dem 1. Llugust 1914 Obsthandel betrieben haben. Tie Zulassung wird versagt, weiin sie einer geordneten Durchführung der Regelung des Obstverkehrs hinderlich Ware oder wenn in der Person des Nachsuchenden Gründe vor-s liegen, die seine Zuverlässigkeit zweisel7>ast erscheinen lassen.- Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Zulassung- widerrufe iveAen. Tie Zulassung kann zeitlich und örtlich beschränkt werden. Tre Zulassung und der Widerruf werden nach näherey Anweisung der Landesobststelle bekannt gentacht.
8 9. Geget! die Versagung und den Widerruf der Annahm!e ist Ve, chwerde zulässig. Tie Beschwerde ist binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheides bei derjenigen Stelle einzülegen,, me ihn erlassen hat. Zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde ist Großherzogliches Ministerium! des Innern, Mtei- lung für Landwirtschaft, Handel und Gewerbe. Tte Beschwerde hat keme auffchiebende Wirkung. Der Bescheid ist endgültig.
§ 10. Ucbcr Streitigkeiten, die bei der Zuteilung und der Deckung des Bedarfs entstehen, entscheidet Großherzogliches Ministerium des Innern, Mteilung ftir Landwirtschaft, Handel Mid Gewerbe, endgültig.
8 11. Tie Kosten der Landesobststelle fallen, soweit sic nicht durch eigene Einnahmen gedeckt werdet!, der SlaatSkftsse zur Last.
' 8 12. Tie Kreisätnter, die Gemeinde- und Konürtunal- bel-örden haben der Landesobststelle mrs Erfordern Auskunft zu geben und ihren Anlveisungen zu entsprechen und sie über alle Wahrnehmungen aus deur Gebiete des Verkehrs mit Obst auf dem! Laufenden zu erhalten. Es stehen ihr ferner auf diesetn Gebiete alle Befugnisse zu, die nach 6 bis 10 der Vervrdmmg über die Ernchtmig voti Preisprüftrugsstellen und die Verforgungs- regelmig den Preisprüft»ngsstellen übertragen sind, nr 13 ' Wor diesen sowie den von der Landesobststelle in
Ausführung dieser Bekanntmacbmig erlassene!: Vvrschrifteti zu- wideichandelt, wird nach Maßgabe des §17 der Verordnung des Bundesrats über die Preisprüfüngsstellen iind die Versorgungs- regelung vom 25. September/4. Mvember 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
8 11. Diese Bestimmungen treten mit denr Tage ihrer Vcrftin- dignng m Kraft.
T a r m st a d t, detr 30. August 1916.
Grobherzogliches Ministerium des Innern, v. Homberg?.
B^kantttmach»lng
betreffend Regelung des Verkehrs mit Obst. Vom 30. August 1916.
Nachdem von Großherzoglichem Ministerürm des Innern die Versorgung des Lattdes mit Aepfeln, Birnen ntid Zwetschen der Landesobststelle in Taimstadt übertragen wvrdetl ist, tvird der gewerbsmäßige Ankauf von Obst tvie folgt geregelt:
Ter Atikmif erfolgt ausschließlich durch die von der Landesobststelle zngelassenen Äuftäufer. Diese Äuftäufer müssen eiire von der Landesobststelle ansgefertigte Erlmümiskarte bei ihren Ankäufen mitführen. Es könuen nur solche Mskänfer zugelassetr werden, die schon vor dem 1. August 1914 Handel mit Obst betrieben haben. Tie Zulassung erfolgt ans Widerruf BetMibnagiM für die Zulassung zum Obstankans sind an die Latidesobststelle Tarnistadt, Allee 6, zu richten. Deii Anträgen sind Bescheinig gongen der zuständigen Bürgermeisterei darüber beizufttgeu. daß der Bewerber sich bereits vor dent 1. August 1914 mit dem Obst- Handel befaßte und gegen seine Tätigkeit nichts Naciüeilioes bekannt gelvorden ist.
Dar m st a d t. den 30. August 1916.
Tic Landesobststelle Dr. Wagner.


