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Ureisblatt w re« Ureis Metzen.
Nr. 8S
»5. Juli
1916
über Hafer aus
Bekanntmachuna
s der Erute 1916. Bo
m 6. Juli 1916
Der BnndeSrat hat aus Grund des 8 3 des Gesetzes über drr Ikrmilchtrqung des Bundesrats zu wirtschattlich«» Maßnahmen usw ST sKfi 1914 sReichs-Gesetzbl. S, 327) folgende Verord-
nung erlassen:
Artikel I Mx den Verkehr mit Hafer aus iahr 1916 gelten die Bestimmungen der Verordnung über den Verkehr mit Hafer aus dem Ernteiahr191o vom 28 Jum 191. Deichs Gesetzbl. S. 393) nebst den Abänderungen vom 9. Se1> tember 1915 lReichsGesetzbl. S. 556) und vom 17. 3«1J 16 (Reichs-Gesetzbl. S. 411 mit den sich aus folgenden Bilttmmun- gen ergebenden Aenderungen:
1 tz 2 erhält folgende Fassung: . . . „ .. .
An den beschlagnahmten Vorräten dürfen Veränderungen nur mit Zustimmung des Kommunalverbandes, ur ^ll re beschlagnahmt sind, vorgenommen .werden, lomett sich aus «den 88 3 bis 6a nichts anderes ergibt. Das o£cid>e üüt von rechtsgeschäftlichen Verfügungen über ne und von Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung ergehen.
Werde.: bMagirahmte Vorräte mit Zustimmung des Kommunalvcrbandcs oder nach 88 3 bis 6a m deu Bezirk
CÄÄ, gebracht so tritt dies^
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bisherigen Kommünalverbandes. -
Der Besitzer der »u versendenden Vorräte hat d,e Ortsveränderung unter Angabe der Menge beiden Kommunalverbänden binnen drei Tagen anzuzergen.
9 § ° Der^ Befttz^Ms?ilagnahiuter Vorräte jü berechtigt und verpflichtet, die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen.
HaÄlungen vorzunehmen. .. ' ^
Er ist berechtigt und aus Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, auszudreschen. Tue Landeszeutralbehör- den oder die voll ihnen bestimmten Behörden können über Zeit und Ort des Ausdreschens, forme über Anzeige und Festsetzung des Druschergebnisses Bestimmungen erlassen.
Der Besitzer von beschlagnahmtem Hafer kann den Hafer, sobald er ausgedroschen ist, dem Kommunalverbande, zu dessen Gunsteil er beschlagnahmt ist, lederzelt zur Benüguilg stellen. Der Kommunalverband hat dafür zu sorgen, daß. er gemäß der: Vorschriften dieser Verordnung binnen drei Wochen abgenorümen wird." .
3 Im 8 6 Abs. 2 unter a nnrb uti »weiten Absatz anstatt
^ Bundesrat" gesetzt: „Reichskanzler." .
4 Im 8 6 Abs 2 wird die Numlner o gestrichen, Nummer b erhält die Numtner e. es wird folgende neue Nummer b eingefügt:
nach
6 tz^Ms. ^ Nmckm'er d erhält folgenden Zusatz:
Die ausgcsonderten Hülsensrüchte unterliegen der Ver- ordnung Über Hülsenfrüchte in der Fassung vom 29. ^uitt 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 621'»" ß. 8 6 Abs. 2 erhält folgenden Zusatz:
e) Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe Nahrungsmittel ' zur.i Verzehr in: eigellen Betriebe lierstellen oder VerMlm ' lassen. Diese Herstellung darf nur auf Grund von- Mahl- karteii erfolgen, die durch die zuständige Behörde aus? zustellen firtb ulid die zur Verarbeitung sreigegebeue Mnuge angeben müssen. Die Mühlen dürfen Glaser nur gegen Aushändigilng der Mahlkarten zur Verarbeitung aw- nehmen oder verarbeiten. „ A Y ^ c M
t) Unternehmer landwirtschaftlicher BetnAe Laser ansolche Stellen liefern, die durch Erlaubnis,cherne (8 17'Abs. 51 zuM Ankauf entspreche iider- Mengen vvli Hafer beredftrgt
7 Hinter 8 6 wird folgender neue 8 6a eingefügt:
Tie Veräußerung und der Ebwerb von Elfter »u"Saatzwecken ist bis üuf wmteres ultter,aAt. Der RerÄ- kanzler rann dies Verbot aufheben und die näheren Bestimmungen über den Verkehr mit Hafer zu Saatzwecken erlassen. '
8 § ^.Die^BeÄgnaWch 1 eljfet mit dem freihändigen Eiqm-
as rt&ffi'srssag« ^
Verpflegung, die von ihr bezeichnet^ Stellen ^ oder dA Konimuna^verband, für beu b^'chla^ahmt ist. ferller unt bcy Enteignung oder einer nach veil Vorschriften dieser
Verordnung- zugclassenen Verwendung, mdlich fiit: bic nadK § 6 Abs. 2d ausgesondcrten Hnlsensruchte mit der Aus-
9. Ä?^9^ist unter Nr. 1 hinter „verarbeitet" ein,wagen!
„verarbeiten läßt, zur Verarbeitung anmmmt. . unter Nr 5, die die Nr. 7 enthält, ist anstatt „8 o zu ietzeu: „8 &
Abs. 3 und 8 5". r . a . ....
10. Im 8 9 lverdcn folgende neue Nru. > und 6 ^ngemgl
„5. wer Hafer zu Saatzwecken verkauft oder fauu, .r nu er weiß oder den Umständen nach annehmen mutz, i atz er nicht zu Saatzlvecken bestimmt ist; ... ,
6 lver der Vorschrift tm 8 6a oder den vom Rlldl^kanr- ler auf Grund des 8 6a erlassenen Bestimmungen zu- lviderhandelt;" ^ ^ '
11 . 8 10 Abs. 2a erhält folgende Fassung:
8 !Ll 0 l. ca. eiyuii luiymuv n
„Für jeden Einhufer und ,ür reden Zuchtbullen § o Abs. 2a) eine vom Reichskanzler zu bestimmende Menge, dabei sind die Mengen anzurechnen, die ieU dein. u>. ^ev-
ep-
tetnlbW 1 1916^ verfüttert' worden 'sind. Der Reich-tanzler kann bestimnien, daß, in welcher Menge und nach Mäßstab dem Besitzer außerdem Hafer belassen rerdeü
18 Jm^8 10 Ahs. 2 ist unter d anstatt „8 6 Abs. 2b" zu petzen: tz 6 Abs. 2e" und unter e anstatt: „m den letzten zwer Z-'ahren" zu setzen: „in den Jahren 191^ und 1914. vmteo „nachgewresen l>at" wird eingefügt: „sowie anerkannter!
18. Hinter 8 10 wird folgender neue 8.10s emgerügl.
„Erwerber voll Hafer haben dre Mengen, d^c sie mj zu dem Zwecke verwenden können, zu dem sie erwogen siNv. ailf Verlangen an den Kommunalverband, lür den sie bA schlagnahmt'sind, käuflich zu liefern Die Bor chrMen m beu 88 10 bis 14 finden entsprechend Antvendulig.
14. Im § 13 ist hinter den Worten „der Besitzer hat^ mW fügen: „vorbehaltlich der Vorschrift lM r, .> Abs. -
lb. 8 16 erhält folgende Fassung: . , ,, , «v.
„Die Kommunalverbände haben innerhalb ihrer Bezirke mit den ihnen gehörigen, ihnen uberelgnetcil 8 10) Mr überioicscnen 17^ Vorräten dm ersor^rl'chen AuS^ aleich zwischen de» tzaltem von Einhu!ern ode> .^^chtbul- ?en und Unternehmern landwirtschaitlicher Betriebe herbes zustihren, derart, daß diese Personen die nach 9 ™ ^
Rechnenden Mindcstmengen für Fütterung u«d .'kussaat erbalten. Soweit land>virtscha,tüche Unternehmer nach 8 tz Abs 2k Vater tzcrcinßcrt haben, steht ikchen cm -lusvruA auf Zuweisung von Safer zu Fntterzwccken m Wege bei
Ausgleichs nicht zu. . .
Die Kommunalverbande dürfen von den zuni .lungleich bestimmten Mengen in besonderen Fallen unter ent- brechender Kürzung der ans die Ernhuser oder Jmltbnl n« entsalleiideu Menge auch an Besitzer voii anderen Lpann> mrd Zuchttieren Hafer abgegeben und e-inzeliien Eiichuserü oder Zuchtbullen größere Mengen Hafer juweisen.
16 Im 8 17 Abs. 1 ivird hinter „HeereSvcrpflegnna" eingefügt:
' innerhalb der von ihr bestimmten Fristm ; ferner erlitt
Abs. 1 folgenden Zusatz: '.Liefert nn Kommnnalverband. die festgesetzten Meiigen innerhalb der beftimmtiu <sn\t nicht oder nicht vollständig ab. so kann dm Zentral.telle rur Beschaffung der Heeresverpflegung die fehlenden .'.uiigen in Ämi Bezirke, nötigenfalls im Wege der EnteiguunS
17 .Jin 8 17 Abs. 2 wird statt: „diese deckt hieraus" gefetzt? ' die ' Zentralstelle zur Beschaffung dar Heeresverpflegung deckt aus den ihr nach Abs. 1 zur BeMgung uel-endeit Mengen". Ferner erhält Abs. 2 Nr. 3 folgenden Zusatz, „soweit sie den Hafer nicht freihändig gegen Bezugsschein
1« 8^^Abs. 3. 4 und 5 erhalten folgende Fassung :
' ' „Der Reichskanzler- kann anordnen, daß..^n^znlagc« iür Berawerks. unb Gestütspferde, tonne Mir i...hengüe gewährt, rmd daß ausüahinsweife im Falle eines drmg«v den Bedürfnisses
'dritterru'l'agen auch für andere Pferde bewilligt. b Mnschastlichcn Anstalten nUd sonstigmUnternelnnunac^ die für m Zwecke Safer nicht entbctn'en können. Hafer
Die^ReichSsittterimttelstellc kann Haler, der zur Bcr- futterung. an Pferde nicht geeignet ist, zur auderwerteni Verwendung abgeben."
irt L 17 erhält folgenden Absatz v: ^ ~
' Die Reichsfutternntielstelle kann für den Ankauf des. Haferbedarfs der koMingentierten Betriebe iß 19) und zur Beschaffung der im 8 17 Abs. 3 genannten Hafermenge laNsschnne auMNen. die zum fvcirvilltßcn Ankauf bf«


