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Bekanntmachung
va iH'v '-iVrartntnnmiiiUT, betreffend Regelung des Ver-
ke'rr-.' voll aus dem Ai:sland eingeführtem Schinalz (Schlveine-
fedmal^. voul 4. Marz 1911» ,Reichs Gesetzb!. S. IN)
Vom ' 2 < Juni 19Ui.
Der Bruches rat li.it auf Grund des $ 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Buudesrats zu nirtscbaftlicheu Maß nahmul ustv. vom 4 August IN 11 ^Reichs Gesetzbl. S. 327 sollende Verordnung erlassen:
l dl Sab 2 der Bekanntmachung. betreffend Regelung des Verkehrs von aus dein Anslande eingefnbrteni Schmalz ^Schweine schmalz,, vom 4. Müz INI6 erhält folgende Fassung:
Das Eigentum gebt mit dem Zeitpunkt auf die Gesellschaft über, in dem die Uebernahmeerklürung dem Veräußerer oder dem Inhaber des Geuxilmams zugebt.
II. Diese Bestimmung tritt mit deur Tage der Verkündung rn Kraft.
B erlitt, den 27. Juni 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr H elfscri ch.
Bekanntmachung
über Ausknnstserteilung aus Grund der Verordnung, betreffend die private Schwefelwirtschaft, vom 13. November 1915. (Reichs Ge gesetzbl. S. 761.)
C>emäß § 3 der Verordnung, betreffend die private Schwefel Wirtschaft, vom 13. November 1915 (Reichs-Gcsetzbl. S. 761 sind die für die Berechnung der Umlage erforderlichen Auskünfte Hin- sichtlich der int Juni 1916 erzeugten Mengen Schwefelsäure und Oleum bis zum 15. Juli 1916 zu erteilen. Die nach §8 2 und 3 der Verordnung Melde- und Umlagepflichtigen haben die Zustellung von Fragebogen für die Ansknnftsertcilnng unverzüglich bei xr Verwaltungsstelle für private Schivefelwirtschaft. Berlin W. 9, Nöthener Strafe 1—4, 311 beantragen, soweit sie ibneit nicht riN- Nntdelhar zngegangen sind.
Dre Umlage ist zu entrichten von den Erzeugern von Schwefelsäure und Oleum für die in dem betreffenden Rechnungsabschnitt verarbeiteten Mengen von Schwefel uikd schwefell-altigen Roh- st-onen.
Berlin, den 1. Juli 1916.
Der Reichskanzler.
__ Im Aufträge: Wihdseldt. _
Bekanntmachung.
.0 Aus Grund deK 82 der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914 betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von 1. Rohstoffen, die bei der Herstellung und dem Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs zpr Verwendung gelangen, 3. Waffen, Munition und Pulver usw., brrnge ich nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis:
I. m wird verb 0 den die Aus- und Durchfuhr folgender Waren:
Röhrenform- mrd Röhrenverbindungsstücke der Nrn. 793,804 und 605 deZ deutschen ZyUtarifs, ferner Flanschen aller Art ans Schmiedeeisen, Weichguß, Grauguß uud Stabl- ' gnß.
, ber Bekanntmachung vom 3. Juui 1916, „Reichsanzei- fV Nr 130 vom 3. Juni 1916, betreffend Aus- und Durchsuhr- vcrbot von Karten, Geländebeschreibuugeu usw., sind unter 12 c "Nd 6 hinter dem Worte „Reliefkarten^ die 29orte „und Karten", ui^er I Nr. 3 3 hinter „Württemberg" das Wort „Baden", unter l 4 Satz 2 hinter dem Wort „Karten" die Worte „usw." nachzutragen.
Berlin, den 3. Juli 1916.
Der Reichskanzler.
— Im Aufträge: W ie dfe l dt. _
Bekanntmachung.
Wir bringen hiermit zur Kenntnis der Beteiligten, daß das zurzeit bestehende grundsätzliche Verbot des Hausscblachtens spä-- testens am 1. Oktober 1916 aufgehoben werden wird. Allerdings werden dann Vorkehrungen, getroffen werden müssen, daß der- iclnge, der durch eine Hausschlachtnng Fleischvorräte gewinnt, Nicht beirer gestellt wird, wie die übrigen Verbraucher, für welche die cnif sie entfallende Fleischnveuge ge,rau begrenzt ist. Bei Hausschlachtungen von Schwemcn ist Voraussetzung, daß diese von ihren Bentzern selcht gemästet wurden.
Besonderer Wert muß auf die Zucht von Hauskaninchen gelegt werden. Ihr Fleisch wird in die Versorgnugsrcgeliing nicht ein- bez-ogen, mithin im freien Verkehr belassen werden und insbesondere ohne Fleischkarte erhältlich sein. Es sollte sich deshalb niemand, der in der Lage ist, Kaninchen aufzuziehen, davon abhaltzeii lassen, sich Zuchttiere anzulegen.
- T a r m st a d t, den 6. Juli 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
__ v. Homberg k. _
Betr.: Turnunterricht.
An die Schirluorstäildk des Kreises.
Wir eriuueru an die alsbaldige Erledigung unserer Verfügung vom 6. Juni 1916 Kreisblatt Nr. 58 vom 9. Juni 1916). Gießen, den 8. Juli 1916.
Großherzogll-ci). Ztreisschulövmmission Gießen.
I. B.: Langerman n.
Abt. Illb Tgb.-Nr. 12036/3441 Frankfurt a. M , 20. Juni 1916.
Verordnung
bctr. Behandlung von Krankheiten durch nichtapprobierte Personen, Ankündigung und Anbieten von Heilmitteln usw.
1. Die Verordnung vom 18. Februar 1915 (Illb Nr. 701/1492) uch\ Verbot der Aufnahme t>on Anzeigen nichtapprobierter Per- svnen über Krankheitsheilungen in Zeitungen, und Ziffer I der Verordnung vom 22. Januar 1916 (Illb Nr. 1297/335) betr Be- Handlung von Geschlechtskrankheiten chirch nichtapprovi-erte Perionen werden aufgehoben.
2 An Stelle dieser Bestimmungen Ivird auf Grund des 8 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1651 in Verbindung rnit 8 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1915 an- geordnet:
I.
1. Den Personen, die sich gewerbsmäßig mit der Behandlung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden an Menschen befassen, ohne die entsprechende staatliche Anerkennung (Approbation) zu besitzen, ist es verboten, ihren Gewerbebetrieb anders als durch Bekanntgabe am Wohnhaus, im Adreß- oder Telephonbnch anzn- küudlgen.
Dieses Verbot findet keine Anwendung auf Zahntechniker und Bandagisten.
2. Die öffentliche Ausstellung. Ankündigrmg oder Anpreisung foiutc das im Umherziehen erfolgende Sammeln von Bestellungen oder Anbieten solcher Gegenstände, Mittel oder Verfahren, die zur Verhütung der Empfängnis oder zur Beseitigung der Schwanger- schaft oder von Menstruationsstörnngen usw. bestimmt sind, ist verboten
3. Die öffentliche Ankündigung oder Anpreisung sowie das sm Umherziehen erfolgte Samnieln von Bestellungen oder Anbieten solcher Arzneien, Verfahren, Apparate oder anderer Gegen stünde, die zur Verhütung, Linderung oder Heilung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Mensclien bcstiniint sind, ferner von Säuglingsnährmitteln, diätetischen Präparaten uud Mitteln zur Beeinflussung menschlicher Kvrpersormen (settau- setzende oder entfettende Mittel, Bnsenmittel usw/, ist verboten.
4. Die unter Ziffer 1 bis 3 bezeichneten Handlungen sind auch in jeder irgendwie verschleierten Form verboten.
5. Die Bestimmungen unter Ziffer 2 und 3 finden keine Anwendung, soweit hie Ankündigung oder Anpreisung in wiffen- schaftlichen Fachkreisen auf dein Gebiete der Medizin oder Pharmazie erfolgt.
6. Für die Ankündigung oder Anpreisung durch die Presse kann das stellvertretende Generalkommando Ausnahmen von der Bestimmung unter Ziffer 3 widerruflich beivilligen. Auf die erteilte Bewilligung darf bei der Ankündigung oder Anpreisung nicht hingewiesen werden.
II.
Ten unter I Ziffer 1 genannten Personen ist ferner verboten:
1. eine Behandlung, die nicht auf Gri nd eigener Wahrneh- niungen an dein zu Behandelndeii erfolgt (Fernbehandlnng);
2. die Behandlung mittels mystischer Verfahren:
3. die Behandlung von gemeingefährlichen Krankheiten (Aussatz, Cholera, Flecksieber, Gelbfieber, Pest urtb Pocken) sowie von sonstigeii übertragbaren Krankheiten:
4. die Behandlung aller Krankheiten oder Leiden der Geschlechtsorgane, von Syphilis, Schanker und Tripper, auch wenn ste an anderen Körperstelteii anftreten:
5. hie Behandlung voii Krebskrankheiten:
6. die Behandlung mittels Hypirose:
7. die Behandlung unter Anwendung von Betäubungsmitteln, mit Aiisnahine solcher, die nicht über den Ort der Anwendung hinauswirken:
8. die Behaiidlung unter Anwendung von Einspritzungen unter die Haut oder in die Blutbalm, solveit es sich nicht um eine nach Nr. 7 gestattete Anweudung von Betäubungsnntttln handelt.
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis 1500 Mark bestraft.
Stellvertretendes Generalkommando des 18. Armeekorps.
Der KoMürandierende General:
Freiherr von Galt, General der Infanterie.
Bekanntmachung.
Betr.: Verordnung über den Handel mit Lebens- und Futter- Mitteln uiid zur Bekämpfung des Kettenhandels vom 24. Juni 1916.
Wir machen die in hiesiger Stadt wohnhaften Händler mit Lebens- und Futtermitteln besonders auf die Verfügung Großg. Kreisamts Gießen vom 8. ds. Mts., veröffentlicht im Kreisblatt Nr. 76 vom 11. Juli ds. Js., aufmerksani.
Gießen, den 11. Juli 191^6.
Großherzog'liches PolizeiamE Gießen.
H e m m e r d e. ' ' ' '


