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> -i Bekanntmachung

über Fleischversorgfnng. Bom 8. Mai 1916.

^ §1-1 der Bundesratsverordnüng vom 27. März «der dre Fleischversorgunq ^Reichs-Gesetzbl. S. 199) wtb /t v> , s. 3 der BundesratSverordriung vom 25. September ^ -Eember 1915 über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgunasregelnng (Reichs-Gesetzbl. S. 728) wird die VeranntMlickning über Fleischversorgung vom 8. Avril 1916 (Bei­lage zurDarmstädter Zeitung" Nr. 86 vom 11. April 1916)*) wie folgt geändert:

I. Die Vorschriften unter II.0. Hansschtachtnngen" werden durch wlgende Bestimmungen ersetzt:

Hausschlachtunaen, die mrsschließlich für den eigenen Wirt­schaftsbetrieb des Viehhalters erfolgen, sind bis l ä n g st e n s 1. Oktober 1916 verboten.

. dlnr in ganz dringenden, besonders berücksichtigenstverten Fallen sind die Großherzoglichen Kreisämter berechtigt, eine Aus­nahme zu gestatten.

Hausschlachtungen sind auf das Mr die übrige Zivilbevölke­rung vorhandene Kontingent anzurechnen."

Das bei Hausschlachtungen gewoirneiie Fleisch, sowie Wurst U-ftd, Dauerwaren aller Art dürfen nur an die zum Haushalt des Vrehhalters gehörenden Personen und dessen Bedienstete, im übri­gen aber nur unentgeltlich abgegeben werden.

. Niemand darf eine Hausschlachtung vornehmen, bevor ihm die erforderliche Genehmigung erteilt ist oder ihm vorgelegt wird.

II. Der Absatz 2 unter II.D Notschlachtungen" erhält fol­gende Fastung:

"Das Fleisch notgeschlachteter Tiere ist, wenn nicht der Ver­kauf auf der Freibank erfolgen must, einem oder mehreren Ge­werbetreibenden des Kommunalverbandes zu überweisen, dem

Eigentümer aber nur dann, wenn eine gewerbliche Verwendung nicht möglich ist."

III. Die in Ahs. 2 und 3 des Abschnitts VIZu 8 10 der Bewrdnung über die Fleischversorgung" vorgesehene Regelung hat an Stelle der Komnrunalverbände und Gemeinden durch deren Vor­stand ;u erfolgen.

IV. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Ver­kündigung in Kraft.

Darmstadl, den 8. Mai 1916.

Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Hombergk.

*) Siehe Kreisblatt Nr. 34.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Vorstehende^Aenderungen der Bestimmungen ssiehe Kreisblatt Nr. o4) wollen Sie alsbald ortsüblich bekannt machen und auf ihre Jnnetzaltuifg bedacht sein.

Gießen, den 15. Mai 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

_ Dr. Usinger.

Bekanntmachung.

Betr.: Fleischversorgung.

Auf Grund der Bekanntmachungen über Fleischversorgung des Bundesrats vom 27. März 1916 und des Gvoßtz. Ministeriums des Innern vom,6. und 8. April 1916 bestiinmen wir mit Ge­nehmigung Großh. Mimsteriums des Innern vom 11. Mai 1916 zu Nr. M. b. I. III. 7592 nach Anhörung der Metzger des Land­kreises Gießen: l

§ 1. Für die Dauer des Krieges und solange es die durch den Krieg hervorgerusenen wirtschaftlichen Verhältnisse erfordern, bildet dieVereinigung der Metzger des Landkreises Gießen" einen rechts­fähigen, unter Aufsicht des Kreisamtes Gießen stehenden Verband.

8 2. Der Verband hat die Aufgabe, die Verteilung der Schlachtungen innerhalb der Landgemeinde:: des Kreises Gießen auf die Gemeinden und Metz­ger, sowie die Fleisch Versorgung der Verbraucher in Gemeinschaft mit dem Großh. K r e i s a m t G i e ß en und den Großh. Bürgermeistereien, soweit deren Befugnisse nicht ausschließliche sind, nach Maß­gabe der Satzung durch zu führen.

8 3. Dem Verband gehören cm sämtliche selbständige, das Metzgergewerbe für eigne Rechnung treibenden Personen, welche

1. in den Landgemeinden des Kreises Gießen ihre gewerbliche Niederlassung haben,

2. in einem konzessionierten Schlachthaus schlachten,

3. eine Lehrzeit von .mindestens drei Jahren und eine Gesellen­zeit von mindestens zwei Jahren Nachweisen können.

Auf ihren Antrag können solche Personen, welche die Voraus­setzung der Ziffer 3 .nicht erfüllen, durch Beschluß des Vorstandes Mitglied des Verbandes werden.

In Fällen, in welchen der Betriebsinhaber nach den Vorschrif­ten des Absatzes I und II Mitglied des Verbandes ist oder sein würde, gehen die Rechte und Pflichten der Mftgliedschaft, falls der Inhaber veritorbem oder rechtlich oder tatsächlich an der Fort- ftihcung seines Betriebes verhindert ist, auf 'seinen Stellvertreter über.

Vorstand kann ein Mitglied von der Mitgliedschaft aus- ®nhtbe _ vorliegen, die es rechtfertigen würden, dem .vlttglied den Handelsbetrieb auf Grund der Verordnung voin /cS ne Haltung unzuverlässiger Personen vom

^ r? 3) 311 untersagen, oder wenn das Mit- gtud wiederholt den Bestimmungen der Satzung oder den Anord­nungen des Vorstandes zuwiderhandelt.

avA 4 - ^-Satzung des Verbandes wird bom Großh. Kreisantt Gießen nach Anhörung einer von ihm bestimmten Kommission mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Jnueru erlassen. av r zx . f odue Mitglied des Verbandes zu sein, im Landkreis Gießen mr eigne.Rechnung gewerbsmäßig schlachtet oder von einer M?.Schlachtung stamnlendes Fleisch oder Fleischwaren in den Verkehr bnngt, ftwie wer der nach 8 4 erlassenen Satzung zu- ^ 1 Maßgabe des § 15 der Verordnung des

Bundesrats über FleischVersorgung vom 27. März 1916 oder 8 17 der Verordnung des Bundcsrats über Preisprüfungsstetten und vom 25. September uiid 4. November i^UMns bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu loUU Mark bestraft.

Ählachttieren, die von unberechtigten Personen HK et ^ plinsten des Kreises Gießen ohne Entgelt emzuziehen (8 6 Abs. 15 der Buiidesratsverovdnung II. B., Abs. 2 der Ministeriellen Ausftihrungsbestimniung voni 8. April 1916) ,8 b. Trese Bekanntmachung tritt mit dent Tage der Ver­kündigung m Kraft.

Gießen, den 15. Mai 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. Ufing er.

Be tr.: Fleischversorgung.

Satzung.

^ Gemäß 8 4 der Bekanntmachung Großh. Kreisamts Gießen über Fleischversorgung vom 15. Mai 1916 wird mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern vom 11. Mai zu Nr. M. d I III 7592 und nach Anhörung der wach gleicher Bestimmung ge­bildeten Kommission folgeiides angeorvnet:

ä 1 -. Verband führt den NamenMetzgerverband für den Landkreis Gießen".

Ter Verband ist rechtsfähig- er hat seinen Sitz in Gießen.

8 2. T-ie Organe des Verbandes sind:

1. der Vorstand:

2. die Mitgliederversammlung.

, . 8 3. Tier Vorstand führt die Geschäfte des Verbaiches; er ver­tritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.

Der Vorstand erläßt die näheren Anordnungen zur Ausfüh­rung der den: Verbände übertragenen Aufgaben und Befugiiisse

8 4. Der Vorstand besteht aus etneur Vorsitzender: uiid sechs Mitgliedern. Für den Vorsitzenden und die Mitglieder werden tun- lichst Stellvertreter bestellt.

Ten Vorsitzenden, die Borstaiidsmitglieder und die Stell­vertreter ernennt das Großh. Kreisamt Gießen auf Widerruf.

Vorsitzender ist ein Beamter des Großh. Kveisaints Gießen. Tie übrigen Vorstandsmitglieder bestehen zur Hälfte aus drei Vertretern des Metzgergewerbes, zur Hälfte aiis dem Großh. Kreis- vetecinärarzt, einem Vertreter der Verbraucher und einem Vertreter des oberhessischen Viehhandelsverbandes.

Der Vorsitzende, die Mitglieder sowie deren Stellvertreter, sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Ersatz ihrer Barauslagen.

8 5. Der Vorstand tritt auf Berufung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters in dem in der Berufung bestimmten Orte zusamliien. Er muß binnen zwei Wochen berufen werden, wenn mindestens drei Mitglieder es verlangen.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinenr Stellvertreter mindestens drei Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, soweit nichts Besonderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit ent­scheidet die Stimme des Vorsitzenden.

8 6. Die Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter werden von dem Vorsitzenden aus gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Obliegenheiten, soivie aus Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten, die Gegenstand der Beratungen sind und deren Bekanntgabe nicht ausdrücklich beschlossen wird, eidlich ver­pflichtet.

Bei Mitgliedern des Vorstandes oder deren Stellvertretern, ne ein öffentliches Amt bekleiden, erfolgt die Verpflichtung unter Bezugnahme auf den bereits geleisteten Diensteid.

8 7. Erklärungen für den Vorstand fiitb rechtsverbindlich, wenn sie von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter uiid einem ordentlichen oder stellvertretenden Vorstandsmitglied abge­geben sind.

Die Beschlüsse des Vorstandes iverden in gleicher Weise be­urkundet.

Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes ist- eine Niederschrift zu führen; den Schriftführer bestinrmt der Vor- 'itzende ans den anwesenden Vorstandsmitgliedern oder bereit Stell­vertreter.

§ 8. Die Beschlüsse des Vorstandes werden von dem Vorsitzen­den oder sei nein Stellnertreter vollzogen.