Volkszählung mcfir als 10 000 CciirtvoTjiiec fiattei», könne» die Urt>ei' 0 'ai»nt!i verlangen.
8 10. Tie LandeszentralbchSrde» oder die Von ihnen bestimm- ien Benvaltnugsbehörden können die Mt der Regelung (Z 14)
worschreibe,,.
8 16. Tie Kommnnalverhündc oder diejenigen Gemeinden, denen die Versorgung übertragen ist, haben den Preis für die Kartofseln, die sic »»»»mittelbar oder durch Vermittlung deS Handels «bgeben, nach den von der Reichskartoffelstelle ausgestellten Grund» sahen sestznschen. Etwaige Uedcrschnsse sind für die Bolkscrnährung zu verwenden.
8 IV. Die Kommnnnlvcrbände oder diejenigen Gemeinden, denen die Versorgung übertragen ist, können in ihrem Bezirke Lagerräume für die Lagerung der Mengen in Anspruch nehmen. Die Vergütung seht die höhere Pcrwaltnngsbehürdc endgültig fest.
8 18. Die LandcSzentralbehördcn können Bestimmungen über das Verfahren beim Erlasse der Anordnungen treffen. Diese Be- stiinmuugen können van den Landesgesctzcn abweichen.
8 10. lieber Streitigkeiten, die bei der Regelung der Versorgung (§g 14 bis 18) entstehen, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde cndgiiltig.
IV. SchlutzbestimmiliMN,
8" 20. Tie Landeszcirtralbehörden erlassen die. erforderlichen iAnsfsshrungAbestimnningcn. Sic bestimmen, wer a!S höhere Verwaltungsbehörde, als zuständige Behörde, als Kommunalverbaud oder als (Gemeinde int Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
8 21. Ter Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung gestatten.
8 22. Wer (beit Anordnungen ziuviderhandelt, die ein Koni» mnnalverband oder eine Gemeinde, der die Versorgung übertragen ist, geniäs; 8 14 erlassen hat, lvird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu eintauscndsiinfhundcrt Mark bestraft. Ebenso lvird bestraft, wer den von den Landeszentralbehörden erlassenelt Ausführungsbestinlinungen oder den auf Grund des 8 V Ms. 8 erlassenen Bestimmungen zuwidcrhandelt.
. 8 23. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung ui Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außer- krafttreteus.
Berlin, den 9. Oktober 1915.
Der Stellvertreter des Reichskmizlers.
Delbrück.
Bekanntmachung
über Kartoffelversorgung. Vom 13. Oktober 1915.
Aus Grund von 8 20 der Verordnung des Bnndcsrats über die Kactosselversorguug vom 9. Oktober 1015 (Rcichs'Gesetzbl. S. 647) wird folgendes bestimmt:
8 1. Zum Erlaß, von Bestinimungen nach 8 7 Abs. 3 und § 15 der Verordnung sind die Kreisämter zuständig.
8 2. Im Sinne der Verordnung ist anzuschcn: al als höhere Verwaltungsbehörde der Provinzialausschuß, bi als zuständige Behörde das Kreisamt, er als Komiilunalvcrband der Kreis,
ä> als Gemeinde jeder im Sinne von Artikel 4 der Städte- nnd Landgemcsndcvrdnung gebildete Verband.
D arm stad t, den 13. Oktober 1915.
Großherzogliches Ministerium des Inner», v. Hombergk.
Krämer,
Bekanntmachung.
B « t r.: Kartofseiversorguug.
Di« beiden vorstehenden BekanntniLüstkilgsn Werden hiermit zur öffentlMen Kenntnis gebracht.
Weiter »eird namens des Kommunaloerbandes Gießen gemäß 8 44 der Bekanntmlachüng des Stellvertreters des Reichskanzlers von» 9 d. Mts. di« Versorgung der Bevölkerung mit Kartoffeln für den Bezirk der Stadt Gckßen denr Oberbürgermeister zu Gießen, für die Bezirke der Landgemeindei^d^s Kreises den betreffenden Großh. Büogrrmeistcreiru ÜMitraMt.^ .
Gießen, den 13. Os Aber 1915.
Grobherzogliches Kreisamt Gießen, vr. Ustnger.
B e t r.: Wie oben.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landsiemeinde» des Kreises.
Wir verweisen auf vorstehende Bekanntmachimgcn und cnrp- sehlen, die in Betracht kommenden Personen lvcrgl. 8? Ws. 1 u. 2 der Bmidrsratsverordnung) entspr echend zu bedeuten mrd das weiter Erforderliche zu veranlassen.
Gießen, den 18. Oktober 1915,
Grvßherzogliches Kreisamt Gießen.
Ör. N sing er. _
Bekanntmachung
über die Regelung der Kriegswohlfährtspsleg:,
Bgm 22. Juli 1915.
Ter Bunbesrak hat aus Grund des K 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bnndcsrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen
nsw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesegbi. S. 327) nachstehende Verordnung ertasien:
8 1, Wer zugunsten von Kriegswohlfahrtszwerken ein« ös s cntliche Sa in m inn g, eine öffentliche IIn t c r h a l tlu n 9 »der Belehrnng oder «inen üsfentlscheu Vertrieb von G e g e n st ä n d c n veranstalten wili, bedarf zu der Veranstaltung! der Erlaubnis der Landeszentralbe'hördc des Bundesstaats, int dessen Gebiete die Veranstaltung stattsinden soll: die Landes.» Zentralbehörde kann diese Befugnis aus andere Stellen übertragen. Bevor die Erlaubnis erteilt ist, darf die Veranstaltung nicht! öffentlich angekündigt lvcrden.
Tic Erlaubnis gilt nur innerhalb des Bundesstaates, für deil sie erteilt ist: für Ankündigungen in .Zeitungen oder Zeitschriften genügt es, wenn die Veranstaltung von der zuständigen Stelle des Ortes erlaubt ist, an dem die Zeitung oder Zeitschrift erscheint., 8 2. Vorstehende Vorschriften finden keine Anwendung auf Veranstaltungen zur Unterhaltung und Belehrung, die bei Jnkrafh» treten dieser Verordnung bereits öffentlich angckündigt sind und innerhalb vier Wochen .nach dem Inkrafttreten der Verordnung! stattfinden.
Für bereits begonnene Sammlungen und Vertriebe ist die! Erlaubnis binnen vier Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Vers ordnnng beiznbrmgen, widrigenfalls sie eingestellt werden müssen, 8 3. Mt Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten wird bestraft:
1. lver ohne die erforderliche Erlaubnis eine Unternehmung! der im ß 1 bezeichneten Art veranstaltet:
2. wer als Angestellter oder Beauftragter an einer nicht erlaub^, Zen Veranstaltung der im § 1 bezeichnet«» Art mifwirkt:
3/wer als Veranstalter oder als Angestellter oder Beauftragter die erwirkte Erlaubnis überschreitet oder den in der Erlaub-, uis sestgesetzten Bedingungen zuwiderhandelt:
4. wer eine Veranstaltung der im 8 1 bezeichneten Art ösfent».
sich ankündigt, bevor die erforderliche Erlaubnis erteilt ist. Ter Ertrag aus nicht erlaubten Beranstaltnngeir (8 1) kam» ganz oder teilweise für den» Staate verfallen erklärt werden: der für verfallen erklärte Betrag ist nach deit Besfimmnngen der Landes- Zentralbehörde für Kriegswohlfahrtszwecke zu verlvcnden.
8 4. Wird «ine der im 8 3 mit Strafe bedrohten Handlungen durch die Presse begangen, so können die im A 21 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (Rcichs-Gesetzbl. S. 65) be^ zeichneten Personen nur verantwortlich gemacht werden, wein» sie selbst Veranstalter sind. v
8 5. Tie Landeszcnkralbehörden erlassen die erforderlichen Aüsführungsbestimnningen.
8 6. Tie Verordnung tritt ain 1. August 1915 in Kraft. Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler, Berlin, den 22. Juli 1915,
Der Stellvertreter des Reichskanzlers^
Delbrück.
Auszug aus den Ausführungsbestiinmungen zu dcr Bundes- ratsverardnnng vom 22. Juli 1915 (R.-G.-Bl, S, 449) betr. Regelung der Kriegswohlfahrtspflegc.
Auf Grund der Verordmcng des Bundesrats vone 22. JrUt 1915 wird für den Umfang des GrotzhsrzogtimrS folgendes be- strnrmt: l
8 1. Zur Erteilung der Erlauüiris ist «»ständig:
I. für ösfentlickc Sammlung«» und den Vertrieb voll Gegenständen das Ministeriitm des Innern:
II. für Veranstaltungen zur Unterhaltung und Belehrung
a) sofern sie aus ein und denselben Ort beschränkt bleiben^
oder an t'erschicdenen Orten erfolgen sollen (Wander-Vvr, führungen), aber auf einen Kreis beschränkt bleiben, das Kreisamt, in dessen Kreis die Veranstaltung stattsinden soll;
b> sosern Wander-Vorführungen über die unter a) bezeichnet«» Bezirke hinaus ausgedehnt werden sollen, das Ministerin»»»! des Innern.
Sammlungen innerhalb eines Personenkreises, dessen Mitglieder ausschließlich einer Reichs-Verlvaltumg augehöreu, bedürswll lediglich der Erlaubnis des betreffenden Rcssortvorgesetztcn,
Für Kirchenkollekten solvie für sonstige Unternehmungen der im 8 1 der Buitdcsrats-Berordnung von» 22. Juli 1915 bezeich- netcn Art, die von «inen» Geistlichen in seiner Kirchengemeindii und lediglich für deren Zwecke veranstaltet werden, bewendet ess hinsichtlich der Erlanbnisertcilung bei den geltenden Bestimmungen.
8 2. Tic Anträge aus die Erteilung der Erlaubnis sind schriftlich.einzureichen »u»d von dem Unternehmer zu »urterschreibei». Die Erlaubniserteilung hat ebenfallÄ schrifUich zu ersolgcn.
Die Mnträge sinid bei den» für den Wohnsitz des Antragstellers oder für den Sitz des veranstaltenden Vereins usw. zw- ständigen Kreisaint einzureichen,
8 3. DemAnträge sind di« zur Beurtellung des UntenrehnimÄ «rfoiLerlichei» Unterlagen deizusügen. Hierzu gehören:
1. Plan des Unternehmens,
2. Form der Aiikiindigung,
3. genaue Bezeichnung des in Betracht komnienden KrieM- woUsahrtszweckes,


