Cmtc nicht finden können, vielfach gar nicht, zu spät oder abschlägig beschiedcn werden. Ter Grund dieser Erscheinung ist nrcht immer nur dienstliche Unabkömmlichkeit, sondcrn^oft lediglich der Umstand, daß die Gesuche verspätet, an falscher Stelle oder ohne eine Bescheinigung vorgclegt werden, aus der mit estriger Sicherheit Ai ersehen ist. daß ein dringendes Bedürfnis vorliegt.
Um diesen Ucbclständen nach Möglichkeit abzuhelsen, ist vonl Krieg-Zministerinm bereits vor einiger Zeit durch Vermittlung der Presse allgemein daraus hingewiesen worden, daß derartige Urlaubsgesuche im Interesse teichleunigrer Erledigung unter Beifügung einer Bescheinigung des Kreisamts darüber, daß eine entsprechende Arbeitskraft anderweitig nicht gcivonnen werden kann, tun zuständigen Kommandobedöiden Truvventcil, Generalkommando- oder stellvertretenden Generalkommandos: nnmiirelbar vorzulegen sind,
Tie trop dieser Bekanntmachung noch zahlreich beim K riegs- Ministerium cinlauienden Urlaubsgesuche und Klagen über Nicht- gcwährung von Ernte-Urlaub auch bei dringendem Bedürfnis lassen erkennen, daß viele Gemeindebehörden ltttd weste Kreise der ländlichen Bevölkerung über die zur Einbringung der Ernte zu ergreifenden Biaßnahmen nicht unterrichtet sind.
Im Hinblick auf die dringende Notwendigkeit, die gesamte Ernte f&teir und vollständig einzubringen, und um die geschilderten Uebclstände zu beseitigen, ohne die in erster Linie vorangehenden miliiärii'ckvn Verhältnisse zu berühren, empieblen wir Ihnen, die ländliche Bevölkerung im Sinne der vorstehenden Ausführungen aufzuklären und anzuweilen, daß bei Gefahr einer nicht rechtzeitigen Einbringung der Ernie enrivrecheiche Gesuche bei Ihnen estizureickcn sind, die Sie mit Bericht nach Fragebogen alsbald an uns csttienden wollen, hierbei wollen Sie besonders angcben, welche Flächen noch nickr abgeernlet sind.
Tie ländliche Bevölkerung ist ausdrücklich daraus Hinzuwesten, daß Urlaubsgesuche im Interesse der Landwirtschaft, die unrer Außerachtlassung des oorbc zeichneten Weges den Truppenteilen Mtininclbar zugestellt werden, nicht berücklicknigr werden können.
Wegen der Verwendung von Kriegsgefangenen ist die Landbevölkerung nochmals aus die oorreilbosten Bedingungen nir Gestellung von derartigen Kommandos sowie daraus aufmerksam zu machen, daß Geiabreu mir der Beschäftigung von Gesangenen während der Ernte nach den bisherigen Beobachtungen nicht verknüpft find.
Dir scxen hierbei voraus,^ daß es durch die Verwendung von Geiangenen und durch die Einrichtung des freiwilligen Hilfs- bicnsres möglich sein wird, Anträge aus Beurlaubung von Mannschaften aus die dringendsten Fälle zu beschränken.
Gießen, den 26. August 1915.
Großherzogliches Kreis amt Gießen.
Br. llsinger.
Bekanntmachung.
Be1 r : Tie Bereitung und den Verkauf von Backware und Mehl.
Auf Grund der U 18 ff., der Bundcsratsverordnung über den Verkehr mst Brotgetreide und Met , aus dem Ernreia.br 1915, vom 28. Juni 1915, sowie unrer Hinweis auf die entsprechenden Vorschriften der Bundesraisverordnung über die Bereitung von Backware in der Fassung der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 31. Mär; 1915 Kreisblarr Nr. 34 vom 16. Avrü 1915" wird mir Zustimmung des .Kreisausschusses, forme mir Genehmigung der Aufsichtsbehörde für die Landgemeinden des Kreiies Gießen wlgendes rerordner.
§ l. Es dürren nur Einheirsbrote gebacken und verlauft wechen u>st> zwar:
1. Roggenbrot mit einem Berkaistsgewichr von 2 und 4 Vnind, ^ur Bereitung müssen au' 85 Teile Medl mindestens 15 Teste Kanouelftockm. Karrostelwalzmedl oder Kaitofielstärkemedl verwende: werden. An-teile dreier Kar- wifelvräoarcts können geauetilbre oder geriebene »ar:o"ekn im Verbälrnis von 1 Test Kartonelftocken n>w. gleich 3 Teilen Kartoffeln venoende: werden. Bis aut werteres sind 30 Teste des Roggenmehls durch Weizenmehl zu eriexen. Im übrigen muß das Brot^deu Bestimmungen der Bundes- raisverordnung in der Fa-iung vom 31. März 1915 entsprechen,
Tas Brok dar- erst am zweften Tage nach -einer Herstellung verkauft werden:
8, Weizenbrot Brötchen mir einem Verkauisgewtckt von 50 Gramitt und bis all' weiteres mir böchstens 90 Vrozenr Weizenmebl und 10 Vrozenl Roggenmeöl, Weizenmekl darr hierbei in einer Mischung verwendet werden, die weniger als 30 Geivichtsreile Roggenmebl und 'war berunrer bis tzu 10 Getr--.chrs:::l: Noageirmeb! unrer löö Teilen 1:i 6e* »amtgewrchcs ciirdülrk^an Steile des Rrggrnmeblju>a?es dürfen auch Kartoffeln oder andere mehlartige Sti" rer-
wender werden. Im übrrgeri gelten die Btstimm,:,,:-" der Bundesratsverochnung in der Fassung der Be?atrr..-t.-,achuttg vom 31. März 1915.
Mit der Herstellung darf nicht vor 2 Uhr mittags begonnen werden, Ter Verkauf ist erst am Tage nach der Herstellung zulässig:
3, Schrotbrot (Roggen- oder Weizenschrot) oder unter ähnlichen Bezeichnungen in den Handel gebrachte Backware mit einem Verkaussgcwicht von 50 bis 500 Gramm. Tie Vorschrift der Nr. 2 Abs. 2 findet Anwendung,
§ 2. Tas Verkamsaewicht muß bei sämtlichen Broten 24 Stunden nach Fertigstellung vorhanden sein.
§ 3. Tas Bereften von Kuchen, mürbem Gebäck und sogen. Krevveln unter Verwendung von Weizen-, Roggen-, Haler- oder Gerstenmehl ist allgemein verboten.
Erlaubt ist:
1. die Herstellung von Zwieback;
2. die Herstellung von sonstigem Backwerk und von Konditor- warrn dann, wenn die zur Herstellung verwendeteu Stove höchsteus zu 10 Testen der Gewichtsmenge aus Mehl oder mehlartigen Stollen bestehen, wenigstens 10 Teste Zucker zugesexr werden und Hefe oder Sauerteig nicht verwendet wird;
3. das Bereiten von Kuchen an Samstagen für den privaten Haiisbolr: hierbei darr jedoch nicht mehr als die Hälfte des Gewichts der verwendeten Mehle oder mehlartigen Swift aus Weizen bestehen.
§ 4. Dce Abgabe von Brot und Mehl aus den Landgemeinden in den Bezirk der Lladr Gießen, aus einer Landgemeinde m eine andere sanfte nach Seien außerhalb des Krei'es Gießen, in verboten.
Ausgenommen von diesem Verbot ist die Abgabe von Mehl zum ausschließlichen Zweck der Brorbereitung in den Bezirk einer anderen Gemeinde dann, wenn das daraus er backen e Bror in die Gemeinde, aus der das Mehl stammt, zurückgeht.
K 5. Ausnahmen von vorstehenden Bestimmungen können in besonderen Fällen von der unrerze,ebneten .Behörde gestartet werden, § 6, Zuwtdeihandlungen gegen die vocstehendat Anordnungen werden na* ß 57 der Bnndesrarsverordnung vom 28. Juni 1915 mit Gciängms bis zu 6 Monaten oder mit Gckdnraie bis zu 1500 Mark bestraft. Außerdem können nach s 58 daselbst von der Unterzeichneten Behörde die Geschäfte geichloiien werden, deren Inhaber oder Betriebsleiter 'ich in Best>lgung der ihnen nach die-er Verordnung obllegenden Pflichten -miMverläsiig erweisen,
ß 7, Trc vorstehenden Anordnungen treten mir dem Tage ihrer Veröffentlichung im Kreisblarr in Kraft. Mt dem glichen Tage Heren die Bestimmungen der Bekanntmachung in gleichem Berreft vom 25. März l. Is -ire.sblart Nr. 29 vom 26. März und vom 24, Mörz l. Je berreftend die Bereitung von Backwaren Greßener Anzeiger Rr. 71 vom 25, März 1915 außer Kraft, Tic durch §7 der ernenn ibrrten Bekanntmachung außer Geltung gv- iexten Vorschriften bleiben aufgehoben,
Gießen, den 23. August 1915.
Großherzogliches Kreisomt Gießen.
Br. llsinger.
Betr.: Wie oben.
An die Grvßh. Bürgennriftereien der Landgemeinden des Kreises.
Tre vorstehende Bekanntmachung ist durch Ausbang, -'owic in sonst geeigneter Weife zur önentlich-en Kenntnis und zu deriemge» der Int eres-'entert zu bringen,
Gießen, den 23. August 1915.
Großherzogliches Kreisanrt Gieße».
Br. ll s i u g e t.
B - tr.: Ten Verk-br mft Brorgerreche und Mebl im Ern-ejahr 1915: hier: Tie Selbstversorger.
An den Sberbürgermeifter der Stadt Gießen und an die Großh. Bürgerrneiftereien der Landgemeinden des Krei'es.
Es wird bieruni ausdrücklich daraus austnerksam gemach:, daß vorerst Ertaub ms an Selbstocr-rraer zum «eiteren Vermahlen von Btvtgerreide zwecks Verbrauchs von Mitte September ab nicht erteilt werden darr. Es werden vielmehr nn Hinblick aut die zwischenzeitlich cingerrerene verändern Rechtslage in aller Kurze neue P ° r ch r r s r e n nir die selBirr-rnorgn und zwar io bald erscheinen, daß -ich diese die Brotgerreidemeugrn, die fje vom 1 6, k. Mts. verbrauchen d ü r ft ». noch rechr^uig-ausmahlen la'ien binnen.
Wir empfehlen Jimen. die Setbstver-oraer und Müller biernon in geeigneter Wei-'ein Kennt-".- -» -eoenlnnd bis au' weiteres unter keinen llmständen Mahl scheine aus zu - stellen.
Gießen, den 26, August 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gieße».
Br. ll s i n g e r.


