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Wt. 67 __ 30. ^«li _ 1915
Bekanntmachung.
©etr.: ©rtfcfir mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntc- iahr 1915.
Nachdem dem Kommunalverband lKreiS Gießen aus Antrag die Selbstwirtichaft gestattet worden ist (Dgl. § 26 der BundcsratS- bckann.'machung vom 28. Juni 1915s, ist durch Beschluß des Kreis- ausschusies vom 21. Juli l. IS die in das Handelsregister des Großh. Amtsgerichts Gießen unter Abteilung 8 am 10. Juli l. IS. eingetragene Firma „Bereinigte Getrcidehändler G. m. b. H. zu Gießen" damit beaustragt worden, nach „ayerer Vereinbarung und unter möglichster Berücksichtigung deS im »ommunalvcrband ansässigen Handels bei Beschaffung der crsordc'lichen Brotgetreide- Mengen, für den Kommunalvcrband die Wahrung solcher Rechte und die Erfüllung solcher Pslichtcn j>, übernehmen, die nach der Bekanntmachung vom 28. Juni 1915 den Kvmmunalvcrbänden im allgemeinen und den sclbüwirtschastendcn Kommunalverbändcu im besonderen auserlegt worden sind
Tie Firma „Bereinigte Getreidehändler G. m. b. H. zu Gießen" tvird dem Komniunalvcrband sowie Tritten qcacnübcr einzig durch den -um Handelsregister ««gemeldeten Gcschästssührcr Lausmaun Louis Roscntha! zu Gießen und seinen Stellvertreter »ausmann Ferdinand Bär daselbst vertreten. Tie von der Gesellschaft zum Erwerb von Getreide bestellten Händler und Makler werden sich bei Erledigung der ihnen .überwiesenen Austräge durch Vorweisung einer Vollmacht, die von einem der beiden vorgenannten Geschäftsführer ausgestellt sein muß, legitimieren.
Tic Feststellung deS moua,licken BcdarsSantcils der Krcis- gemeindeu au Mehl sowie die Ucberwcisung dieses Mehls an die KreiSacmcinden wird wie seither so auch in Zukunst durch den K o m m u n a l v e r b a n d MehlverteilungSstellc) ersvlgen.
Gießen, den 29. Juli 1915.
Großherzogliches Krcisamt Gießen.
Or. Il s i n g c r.
Bctr.: Wie oben.
An de» Lberbürgermciftcr der Ltadt Gießen und an die Großh, Bürgenneiftcreien der Landgemeinden des Kreises.
Tic vorstehende Bekanntmachung ist aus ortsübliche Weise zu veröilentlichen.
Gießen, den 29. -Juli 1915.
Großherzogliches Krcisamt Gießen.
6r. U s in g c r. _
Bekanntmachung.
©ctr.: Zuckerhaltige Futtermittel.
Tic nachstehenden Bckauntmachuugcu des stellvertretenden Reichskanzlers vom 28. Juni d. IS. und deS Groß!,. Ministeriums des Innern vom 22. Juli d. IS. werden hiermit veröffentlicht. Giesen, den, 28. Juli 1915.
Großhcrzoglichc-S Kreisamt Gießen, vr. tl s i n g e r.
Bekanntmachung
über zuckerhaltige Futtermittel.
Bom 28. Juni 1915. t
Der BundeSrat hat aus Grund deS 8 3 de-S Gesetzes über die Ermächtigung des BnndesratS zu wirtschaftlichen Maßnahmeu »sw. vom 4. August 19l-t RcichS-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: >
8 1. Ten Vvrsckristen dieser Verordnung unterliegen nachstehend ausgeführtc Gegenstände (zuckerhaltige Futtermittel): Melasse,
Rohzucker zu Futterzwcckcn,
Melassen, ttcr,
Zuckerrüben, frisch oder getrocknet, ganz oder zerschnitten, ausgelaugt oder unausgelaugt.
Etivo bcsicdcnde, noch uneriülltc Licserungsverträgc begründen keine Ausnahme von den Vorschriften dieser Verordnung.
8 2. Zuckerhaltige Futtermittel dürfen nur durch die BczugS- vcreinigung der deutschen Landivirte, G. m. b. H. in Berlin, ab- gcsetzt werden.
DicS gilt nicht in solgendcn Fällen:
1. Die Kommunalverbände und die vom Reichskanzler bestimmten Stellen (8 10) dürfen zuckerhaltige Futtermittel absctzen, die sic von der Bczugsvereinigung zu diesem Ztvccke erhalten haben.
2. Händler dürfen zuckerhaltige Futtermittel absetzcn, die sic von den Kommunalvcrbänden oder von den vom Reichskanzler bezeichnetcn Stellen (8 H) z» diesem Zwecke erhalten haben.
I. Zuckerrüben dürfen an Rüben verarbeitend« Zuckerfabriken zur Zuckerherstellung geliefert werden.
4. Rüben verarbeitende Zuckerfabriken dürsc» 75 voui Hundert der Schnitzel, frisch oder getrocknet, auch mit Mclaffc an- getrocknet, au die Rüben liefernden Landwirte zurückliesern. „ r 3. . Wer zuckerhaltige Futtermittel bei Beginn eines KalendervtcrtcljahreS in Gewahrsam hat, hat die bei Beginn eines icde» Kalendcrvierteljahres vorhaitdenc» Mengen, getrennt nach -Irten und Eigentümern unter Nennung der letzteren, der BezugS- vcreinigung anzuzeigcn. Tie Anzeigen sind jeweils bis zum c>. trage deS KalcndervierlcljahrS, erstmalig zun> 5, Oktober 1915, zu erstatten Tie Anzeigepslicht gilt nicht für irische Zuckerrüben unb bic ocällc deS §2 Abs. 2 Nr. 1 und '2. Sie gilt ferner nicht N>r Landwirte hinsichtlich der nach 8 2 Abs. 2 Nr. 4 ihnen gelieferten --chnitzcl.
, haben bis zum l. September 1915 anzuzeigen,
welche Mengen Melone und Rübenichnitzcl sie im September 1915 voraussichtlich Herstellen werden. Sodann haben sie bis zum p. Tage ledcs »aleudervierteljahrS anzuzcigc», welche Alengen sic m dem laufenden Kalendcrvierlcljahre voraussichtlich Herstellen werden. Hierbei ist anzugeben, wieviel Schnitzel sie aus Gricnd von K 2 Abs. 2 Nr. 4 an die Rüben liefernden Landwirt« zurückliesern. i
Tie Anzeigepflichtigen haben zugleich anzugeben, ob und wie lange sic die Gegenstände ohne wetentliche Störung ihres Betriebs nach Maßgabe der vorhandenen Einrichtungen aufbewahrcn könneti. .. § R Tie Eigentümer von zuckerhaltigen Futtermitteln haben
>>e der Bczugsvereinigung auf Verlangen käuilich zu überlassen und aus deren Abruf zu verladen.
Rüben verarbeitende Zuckcrsabriken haben die Rübenichnitzcl, deren käufliche Ueberlassuug die Bezugsvereinigung verlangen kann, soweit sic Anlagen dazu besitzen, zu trocknen.
Von der Verpflichtung zur käuflichen Ucbcrlassung an die Bczugsvereinigung ftnd ausgenommen:
1. Zuckerrüben, die an Zuckerfabriken zur Zuckererzeugung geliefert und hierzu benutzt tverden:
2. Schtiitzel, die von Zuckerfabriken aus Grund von 8 - Abs. 2 Nr. 3 an die Rüben bauenden Landwirte zurückgelicsert und von diesen im eigenen Betriebe verfüttert werden:
3. Zuckerrüben, die in deni Wirtichailsbetrieb, in dem sic gewonnen werden, verfüttert oder aus Branntwein verarbeitet werden.
8 o. Tic Bczugsvereinigung hat auf Antrag des Eigentümers binnen 4 Wochen nach Eingang des Antrags zu erklären, welche bestimmt zu bczeichuenden Mengen sie übernehmen will. Für dic- ienigcn Mengen, welckie die Bczugsvereinigung hiernach nicht übernehmen will, erlischt die Absatzpslicht nach 8 2. DaS gleich« gilt, soweit die BezugSvcrcinigung eine Erklärung binnen der Frist nicht abgibt.
Alle Mengen, die hiernach dem Absatz durch die Bezugs- Vereinigung Vorbehalten sind, müssen von ihr abgcnommen werden. Der Eigentümer Hot der Bczugsvereinigung anzuzeigen, von welchem Zeitpunkt ab er zur Lieferung bereit ist. Erfolgt die Abnahme nicht binnen 4 Woche» »ach diesem Zeitpunkt, so ist der Kaufpreis vom Ablauf der Frist ab mit I vom Hundert über den jeweiligen Reichsbankdiskont zu verzinsen. Mit dem Zeitpunkt, an dem die Verzinsung beginnt, geht die Gcsahr deS zu- iälligcn Verderbens oder der zufälligen Wertvermindcrung auf die Bezugsvcreinigung über. Ter Eigentümer Hot die zuckerhaltige, i Futtermittel bis zur Abnahuie auszubewahrcn, pfleglich zu behandeln und »c handelsüblicher Weise zu versichern. Er erhält dafür eine Vergütung, die von dem Bundcsrate iestgesctzt wird. Ter Eigentümer hat nach näherer Antveisung des Reichskanzlers Feststellungen darüber zu treffen, in welch>cm Zustand sich die Gegenstände im» Zeitpunkt des GesahrübergangcS befinden: im Streitfälle hat er den Zustand nachzuweiscui,
Tic Melasse darf auch „ach dem Zeitpunkt des Geiahrübcr- gangcS Abi. 2 Satz 4s ungctrcnnt von den übrigen Melasse- mengcn ausbcwahrt svcrden, wenn die getrennte Aufbewahrung nur mit unverhältnismäßigen Auswendungen möglich ist.
8 6. Tie Bczugsvereinigung hat dem Verkäufer für die von ihr abgenvmmenen Mengen einen angemessene» UcbernahmepreiS zu zahlen. Tiefer Preis darf die vom BundeSrat bestimmten Grenzen nicht übersteigen.
Ist der Verkäufer mit dem von der Bczugsvereinigung gebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt die zuständige höhere Vcrlvaltnngsbehörde den Preis endgültig fest. Tic bestimmt darüber,^wer die bare» Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Bei der Festsetzung ist der Preis zu berücksichtigen, der zur Zeit des Geiahrübergangcs <8 5 Abs. 2 Satz 4) angemessen war. Ter Ver- pslichtete hat ohne Rücksicht aus die endgültige Festsetzung deS UcbcrnalmuPreises zu liefern, die BezngSvcreinigung vorläufig deik von ihr jür angemessen crachtelen Preis zu zahlen.
Erfolgt die Ueberlassuug nicht freiwillig, io wird daS Eigentum aus Antrag der Bczugsvereinigung durch Anordnung der zuständigen Behörde auf sic oder die von ihr in dem .Antraq bezeichnet«


