Kreisblatt für den Kreis Giehen.

Sit. 32 6. April1915

Bekanntmachung

betressend Anrechnung militärischer Dienstleistungen in der Angestelllenverficherung.

Vom 18. März 1915.

Ter Bnndesrat hat auf Grund dcS § 3 des Gesetzes über die Erniächtigung des BundeKrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Ver­ordnung erlassen:

Tie aus Militärdicnstzcilen bezüglichen Vorschriften des 8 51 Nr. 1, 2, S 54 Wsatz I des Versicherungsgesetzcs für Angestellte vom 20. Dezember 1911 sReichs-Gesetzbl. S, 989) gelten ent­sprechend für Militärdienslzciten, die mährend des gegenwärtigen Krieges in österreichisch-ungarischen Ticnstcn zurückgelegt worden sind oder noch werden.

Berlin, den 18. März 1915.

Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück.

Bekanntmachung

betressend Acnderung der Bekanntmachung über die Höchstpreise

für Roggen, Gerste und Weizen vom 19. Dezember 1914.

(Reichs-Gesetzblatt S. 528.)

Vom 26. März 1915.

Auf Grund des 8 5 des Gesetzes, betressend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Rcickis-Gesetzbl S. 339) in der Fassung der Be­kanntmachung vom 17. Tczenibcr 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) hat der Bundcsrat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1.

In der Bekanntmachung über Höchstpreise für Roggen, Gerste und Weizen vom 19. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 528) wird dein 8 8 als Matz 5 hinzugefügt:Die Krieasgetreidc- Gesellschast m. b. H. in Berlin und die Kommun alverbändc sind berechtigt, bei freihändigem Erivcrbc von beschlagnahmtem Roggen und Weizen in Fällen besonderen Bedürfnisses den Zuschlag (Abs. 4) bis auf 7 Mark zu erhöhen und bei Weiterverkäusen den erhöhten Zuschlag in Anrechnung zu bringen."

Artikel 2.

Diese Verordnung tritt mit dein Tage der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Berlin, den 26. März 1915.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück.

An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Nach BundesratSbeschlus^ vom 4. März 1915 sollen am 15. April ds. Js. die Schweine abermals gezählt

werden.

Die Leitung der Erhebung innerhalb des Großherzogtums ist durch Verfügung Grotzh. Ministeriums des Innern der Großh. Zentralstelle für die Landesstatistik zu Darmstadt übertragen worden.

Die Aussührung der Zählung liegt den Grotzh. Bürger­meistereien sOberbürgermcistcr, Bürgermeister) ob. Eine Vergütung für die Mitwirkenden wird von Staats wegen nicht geleistet.

Die nötigen Z ä h l l i st e n und Gcmeindebogcn wird Ihnen die Grotzh. Zentralstelle sür die Landesstatistik unmittel­bar zuscnden. Diejenigen Bürgernicistercien, die bis znn> 10. April nicht im Besitz der nötigen Zählpapiere sind, iovllcn sich entweder mittels Fernruf Nr. 232 oder telegraphisch an die genannte Zentral­stelle wenden wie folgt: Landesstatistik Darmsladt Zählpapierc noch nicht eingetrossen. Bürgermeisterei N. N.

Aus den, Gemeindebogen ist eine Anweisung ausgedruckt, aus der Sie ersehen, wie die Zählung im einzelnen durchzusühren ist. Damit dies richtig gesckstcht, wollen Sic sich mit den Bestim­mungen genau vertraut machen und die Zähler belehren. Das Ergebnis der Zählung ist dieses mal von ganz be­sonderer Bedeutung.

Ansragen bezüglich der Zählung sind an die Grotzh. Zentral­stelle für die Landesstatistik ln Darmstadt zu richten.

Tic ausgc füllten Zähllistcn und die Urschrif­ten der Gemeindcbogen sind spätestens bis zum 2 2. April an die Grotzh. Zentralstelle sür die L a n d e 8 st a t i sti k in Darm st ad t c i n z u s end e n. Der * e y 1,1 muß unbedingt eit, ge I) alten werden.

.D'e Zentralstelle schickt Ihnen die Zähllisten der Schiveinc. Mung vom 15. März ds. Js. wieder zurück. Sie können Ihnen

°ie neue Zählung in gewisser Beziehung als Anhalt dienen und sind dann bei Ihren Akten aufznbewahren.

Ate Zählungseraebnisse sollen nicht veröffentlicht werden.

Gießen, den 3. April 1915.

Grotzherzogliches Kreisamt Gießen.

Or. U sing er.

B e t r.: Das Einhalten der Tauben- zur Saatzeit.

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Im Hinblick darauf, daß mit allen Mitteln eine gute Feld­bestellung angcstrebt werden mutz, wird Ihre Aufmerksamkeit aus die Bestimmung des Artikel 39 Ws. 1 Ziff. 2 des Fcldstraf- gesetzcs vom 13. Juli 1904 (Reg.-Bl. S. 282) gelenkt und emp­fohlen, nach Benehmen mit deni Gcmeinderat das Erforderliche zu veranlassen.

Gießen, den 3. April 1915.

Großherzoglichcs Krcisamt Gießen.

,_ Dr. Ui in g er. _

Bckanntniachnng.

Bctr: Anmeldepflicht sür in Pflege genommene Militärversoncn.

Aus Antrag und im Einvernehmen mit dem Garnisonkonp, mando zu Gießen wird folgende

polizeiliche Anordiiung

erlassen:

Alle Quartiectzebcr, bei denen sich genesende Militärpersoneit in Privatpslcge bcstndc», haben binnen 48 Stunden der zuständigen Bürgermeisterei sin Gießen dem Grotzh. Polizeiamt) die Namen der betreffenden Militärpersonen (Offiziere und Mannschaften) an­zumelden. Tie Annieldung hat auch dann zu ersolgcn, wenn eigene Angehörige der Ouarticrgeber von diesen in Pflege genommen werden.

Zuwiderhandlungen gegen diese polizeiliche Anordnung werden mit Geldstrafe bis zu 90 Mark, im Falle her Uneinbringlichkeit mit entsprechender Haststrafe, geahndet.

Gießen, den 19. November 1914.

Großherzogliibes Kreisamt Gießen.

Or. U s i n g e r.

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, das Großh. Polizciamt Gießen und die Grotzh.

Gendarmerie des Kreises.

Es tvird Ihnen hiermit zur Pflicht gemacht, den Befolg der vorstehenden polizeilichen Anordnung genau zu überwachen. Die Großh. Bürgermeistereien sowie das Grotzh. Polizeiamt (stießen werden außerdem angewiesen, die Bekanntmachung alsbald in ortsüblicher Weise zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. Ein­gehende Anmeldungen sind noch am Tage des Eingangs unmittel­bar an das Grotzh. Bezirkskommando Gießen wciter- zugeben. Die Uebersendung der Anmeldungen an das Bczirks- kom mando aus den Landgemeinden hat unter Aufschrift des Ver­merksHecrcssache" und unter Veisügung des Amtssiegels aus dem Umschlag zu erfolgen. Die Beförderung durch die Post ge* schicht alsdann portofrei.

G i e tz e n , den 19. November 1914.

Grobherzogliches Kreisamt Gießen.

Or. U s i n g e r.

B e t r.: Tie Einsendung der Wdeckereiverzcichnisse vom Monat

März 1915.

An die Großh. Bürgermeiftereirn der Landgemeinden _ des Kreises.

Wir erwarten umgehende Einsendung der Krcisabdeckereiver- zcichnisse für den Monat März l. Js.

Gießen, den 1. April 1915.

Grobherzogliches Kreisamt Gießen.

___ I. B.: Hechler. _

Bekanntmachung.

Betr.: Ausnahme in die Militär-Vorbereitungs-Anstalt Weil- burg.

1. Junge Leute, die mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben, am Tage der Einstellmig jedoch nickü älter als 16»/. Jahre sind, und von denen mit Sicherheit zu erwarten ist, daß sie Mit vollendetem 17. Lebensjahre selddienstsähig sein »ierden kön­nen sich bis spätestens 8. April d. I s. beim Bezirkskom- mando, Landgrasenstraße 6 Ziimner 22 zur Aufnahme in die Militär-Vorbereitungs-Anstalt melden.

Sie erhalten in dieser Anstalt bis zum Ucbertritt zur Truppe welcher, die Felddienstfähigkeit vorausgesetzt, mit vollendetem 17. Lebensjahre erfolgt, eine vorwiegend militärische Ausbildung

Dre Einstellung erfolgt am 14. April d Js

2. Die Ausnahme erfolgt nach ärztlicher Untersuchung Tie Bewerber niüssen vollkommen gesund und frei von rörperlichen Ge« brechen und wahrnehmbaren Anlagen zu chronischen Krankheiten lein. Eine Prüfung aus Schulbildung ftndet bei der Aufnahme nicht

vmmene ceicyie ©traten icyizctzcn die Annahme nicht aus

3. Eine Verpflichtung, über die gesetzliche Dienstpflicht hinan«

zu dienen, erwächst den Ausgenommenen nicht.