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dem 28. Februar 1915 abgclieferten Branntwein festzusetzen und der daraus erzielte Gewinn zu verteilen ist.
Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von % der stimmbtrech- tigten Mitglieder des Verlragsorgans erforderlich: er bedarf der Genehmigung des Reichskanzlers.
Der Beschlust ist für alle Beteiligten verbindlich.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 4. März 1915.
Der Reichskanzler.
_ I. V.: Pr. He l fferich. _
Bekanntmachung.
Betr.: Regelung des Verbrauchs von Brotgetreide und Mehl im Kreis Gießen. , .
I. Auf Beschluß des Krcisausschnsses und nach hierzu erteitter Zustimmung der Aufsichtsbehörde haben die Vorschriften der Bekanntmachung in obigem Betreff vom 15. l. Mts. <Kreisblatt Nr. 29 vom 16. März l. Js.) die nachstehend durch Fettdruck hervorgchobcnen Acnderungcn und Ergänzungen erfahren:
g 11. Es können von jeder Person für eine Woche beansprucht werden:
2000 Gramm Brot oder
die entsprechende Menge Mehl oder
32 Brötchen zu 50 Granrm das Stück: 2 Zwieback gelte«
für ein Brötchen.
Kinder sind dabei ohne Rücksicht auf ihr Mer bis auf werteres erwachsenen Personen gleichzurechnen.
8 12. Ws. 1. Tie Ausgabe der Brotmarken erfolgt zogen Vorlage der Auswciskarten in längstens 4-wöchige» Zeitabschnitten durch die Bürgermeisterei. Die Brotmarken gelten pur für den Zeitabfchnitt, der auf ihnen vermerkt ist. Nicht verbrauchte Brotmarke» dürsc» nicht an Bäcker, Brot- »nd Mehlhändler, nsw., sondern nur a» die Bürgermeisterei abgclicscrt werden. Die Ablieferung soll spätestens bei Empfangnahme der für den folgenden Zeitraum geltenden Brotmarken erfolgen.
L 13. Die Ausweiskarten und Brotmarken sind nicht übertragbar. Brotmarken sind keine Zahlungsmittel.
8 15. Den in 8 19 Abs. 1 und 2 genannten Personen, ine am 2. März d. Js. im Besitz von mehr als 10 kg Mehl waren, [ft der diese Menge überschreitende, noch vorhandene Vorrat bei Zuteilung der Brotmarken mit 340 Gramm für je zwei Wochen uich jede zum Haushalt gehörende Person anzurcchnen. Der Ausschuß <8 6) kann jedoch anch beschließe», daß für jene Personen so lange keine Auswciskarten und Brotmarken aus- gegeben werden, bis sie den noch in ihrem Besitz sich befindenden Mehlvorrat nachweisbar ganz oder bis aus einen vom Ausschuß z» bestimmende», unter 1« kg liegenden Rest ansgcbrauch« habe».
II. Vorstehendes wird mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die Aenderungen und Ergänzungen mit dem Erscheinen dieser Bekanntmachung im Kreisblatt in Kraft treten.
Gießen, den 22. März 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ Pr, U si n ge r. _
Petr.: Fahrpreisermäßigungen.
An das Großh. Polizciamt Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Der deutsche Verivaltungsrat für belgische Eisenbahnen in Brüssel hat angeordnet, zum Besuch kranker oder verwundeter Krieger, sowie zur Beerdigung verstorbener Krieger die Fahrpreise aus den im Militärbetrieb befindlichen Eisenbahnen für erwachsene Angehörige — Kinder unter 15 Jahren sind ausgeschlossen — gleichfalls auf die Hälfte und zwar aus 5cts in der zweiten und B/z ots in der dritten Wagenklasse für 1 km zu ermäßigen.
Wir empfehlen Ihnen, alle diejenigen, die eine Reise im vorstehenden Sinne auszuführen gedenken, aus diese Anordnung aus Merksam zu machen.
Gießen, den 19. März 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Pr. U s i n g e r.
s8e t r. > Die Erhebung der Kurtaxe und der Badegelder zu Bad-
Nauheim.
An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Die Großh. Kurverivaltung Bad-Nauheim hat die Wahr- tehmung gemacht, daß in den benachbarten Städten und Orten fremde Wohnung nehmen, von da aus die Kurmittel in Badstauheim gebrauchen, die Konzerte und das Kurhaus besuchen und >le Zahlung der Kurtaxe aus diese Weise zu umgehen suchen. Daher st angeordnet worden, daß die Wgabe von Bädern in den Babe- »äusern zu Bad-Nauheim an die Ortsansässigen von Bad-Nauheim md der benachbarten Städte und Orte zukünftig nur dann noch «rsolgen soll, wenn von denselben Legitimationskarten nach dem unten abgedruckten Muster dem AufsichtSversonal tn den Badehäusern vorgezeigt werden. Diese LegittmationSkarten sollen durch Sie auf Ansuchen der Ortsansässigen ausgestellt werden.
Die Abgabe der Legitimationskarten darf also nicht an solche Personen erfolgen, welche zufällig nur zu Besuch anwesend sind. Nur für >ie Ortsansässigen, die mindestens drei Monate in dem betr. Orte wohnen und auch Steuer bezahlt haben, dürfen derartige Legi- timationskartcn ausgestellt werden, diese Ausstellung hat jedoch zu unterbleiben, insofern diese Ortsansässigen in Bad-Nauheim Wohnung genommen haben und nicht nach genonmi«nein Bade an demselben Tage in ihren Wohnort zu- rückkehrcn.
lieber die ausgestellten Legitimationskarten haben Die namentliche Verzeichnisse zu führen.
Tie jetoeils ausgestellte,i Karten sind nur für das Ka- lenderiahr, in dem sic ausgcsertigt sind, gültig.
Sie wollen Vorstehendes mehrmals ortsüblich veröffentlichen. Tie Formulare zu Lcgilimationskarten sind bei Großh. Kurverwaltung Bad-Nauheim gratis und franko zu haben.
Denjenigen Großh. Bürgermeistereien, die in den letzten Jahren Legitimationskarten ausgestellt haben, geht in den nächsten Tagen eine entsprechende Anzahl derselben k. H. zu.
Tie Listen sind am Schlüsse der jeiveiligcn Saison — int Oktober jeden Jahres — direkt bei der Großh. Kurverwaltung Bad^Nauhcim portofrei von Ihnen einzureichen.
Sofern keine Legitimationskarten in dieser Saison zur Verwendung kommen, wollen Sie am Ende derselben mittels Postkarte hiervon der Großh. Kürdirektion Bad-Nauheim Nachricht geben. Tie nichtgebrauchten Karten sind von Ihnen zwecks Verwendung in nachfolgenden Jahren zurückzubchaltcn.
Gießen, den 18. März 1915.
Grohherzogliches Kreisamt Gießen.
Pr. Usinger.
De
Legitimations-Karte.
wird hiermit bescheinigt, daß d . . selbe hier ansässtg tst laifc die Bäder in Bad-Nauheim gebrauchten will.
.. den . . ten . . . 19 . .
Großherzogliche Bürgermeisterei • • •
(Siegel)
Bei mißbräuchlicher Benutzung verliert diese Karte rhre Gültigkeit. _
Bekanntmachung.
Betr.: Einschleppung der Reblaus nach Deutschland.
Wie mitgeteilt wird, sollen Soldaten Rebsctzlinge aus Lothrrn- gen und Frankreich in ihre Heimat gesandt haben. Hierdurch tritt die Gefahr einer Vcrscküepvung der Reblaus ein. Es wiro darauf hingewiesen, daß es nach 8 3 des Reichsgesetzes vom 6. Juli 1904, betrcfiend die Bekämpfung oer Reblaus, verboten rst, Reben über die Grenzen eines Weinbaubczirkes zu versenden, einzuführen oder auszusühren. Der Kreis Gießen gehört zu dem Weinbanbezrrk „Provinz Obcrhesscn".
An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, Großh. Polizeiamt Gießen und die Großh. Gcnoar- mcrie des Kreises.
Sie wollen darüber wachen, daß keinerlei Reben aus etncm fremden Weinbaubezirk eingeführt werden. Zuwiderhandlungen find uns sofort anzuzeigen.
Gießen, den 19. März 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Pr. Usinger.
Bekanntmachung.
Betr.: Anmeldepflicht für in Pflege genommene Militärpcrsonen.
Auf Antrag und im Einvernehmen mit dem Garnisonkommando zu Gießen wird folgende
polizeiliche Anordnung
Quartiergeber, bei denen sich genesende Militärpersvnen in Privatpslege befinden, haben binnen 48 Stunden der zuständigen Bürgermeisterei (in Gießen dem Großh. Polizciamt) die Namen der betressenden Militärpersonen (Ossiziere und Mannschatten) an- zumelden. Die Anmeldung hat auch dann zu erfolgen. Ivenn eigene Angehörige der Quartiergeber von diesen in Pflege genommen werden. . . .
Zuwiderhandlungen gegen diese polizeiliche Anordnung werden mit Geldstrafe bl« zu 90 Mark, im Falle her Unetnbringltchleit mit entfprcchcndcr Haststrase, geahndet.
Gießen, den 19. November 1914.
Großherzoglicbes Krcisamt Gießen.
Pr. Usinger.
An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, das Großh. Polizeiamt Gießen und die Großh. Gendarmerie des KrciseS.
Es wird Ihnen hiermit zur Psticht gemacht, den Befolg der vorstehenden polizeilichen Anordnung genau zu überwachen. Die Großh. Bürgermeistereien sowie das Großh. Polizeiamt Gießen


