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Belr: Beurlaubung oder Entlassung von Maunschasten der Reserve; hier: Einrichtung eine-; Hilfsdienstes zu der Landwirtschaft .

An die Wront). Bürgermeister, -,en der Landgemeinde» des Kreises. .

Nach einer Mitteilung des Königlich Preußischen kriegemun- steriumS werde» zahlreiche Anträge auf Ent,aun« oder Beur­laubung von Malinschaften. die im Fewe stehen, danut begründet, daß andernsalls der Rückgang oder Untergang des he»natl,ck»en EftschäftS. der Wirtscl»aft usw, unvermndlich |e>, so lehr auch diese Begleiterscheinungen des Kriegs von dem Nnegsimuiüerrum bedauert werden, ist es doch nicht inögtich, sämtliche .lutrage zu genehmigen, ohne die Wehrkraft des Reichs eiupimdlich zu schädigen. Da« Kriegsministeriiim hat daher angeregt, ob Nicht durch die Ortsbehörden ein freiwilliger Hilfsdienst eingerichtet und durch- geführt iverdcn könnte, um die gciährdcten Betriebe vor dem Untergang zu bewahre»,

Ein solcher Siltsdrenft oder g e g e n, e, t, g e A n s- Hilfeleistung ist insbesondere im Bereiche der Landwirtschaft möglich. Rach Mitteilung der Landwirt- schaftskammer hat in vielen Orten des Grobherzogtiiins auch bereits eine gegenseitige Unterstützung der bedrängten Familien der im Felde stehende» Soldaten stattgesundcn, während in an­deren Orten ivenig oder nichts geschehen ist.

Wir lenken deshalb Ihre Aufmerksamkeit beianders aus die gegenseitige Unterstützungstätigkeit und Aushilfe und erwarten, hast Sie in allen geeigneten Fällen durch Ihr persönliches E»i- greisen eine solche Aushilfe hcrbeizuftihren Veranlassung nehmen werden. Auch werden die landwirtschastlichenÄenoi- j e n s ch a f t e n zur Hilfeleistung in geeigneteir Fällen sicher bereit

Soweit kaufmännische Betriebe oder solche des Handwerks in Frage kommen, ist eine gegenseitige Hilfeleistung oder Aushilf« weit schwerer durchführbar als bei der Landwirtlckmft. Erne be­sondere Schwierigkeit bietet insbesondere die Tatsache, daß, ivenn da« Geschäft de« im Felde stehenden Unternehmers mit Erfolg wetterbetrieben werden soll, vielsach als Stellvertreter nur eine Persönlichkeit in Betracht kommen kann, die mit den Verhältnissen der betrefscch>en Geschäftszweige auf das engst« vertraut ist. Eine solche Persönlichkeit wird aber meistens gerade der Konkurrent sein Immerhin wird auch hier hin und wieder eine Aushilfe oder gegenseitige HUfelcistung durch Ihre Bermfttelnng sich er­möglichen lassen. Wir empfehlen Ihnen, auch dieiem Aushilkc- dienst Ihre Aufmerksamkeit zuzuwenden mid gegebenenfalls das Erforderliche zu veranlassen,

Gießen, den 14, Mär» 1915,

Großherzoaliches Kreisamt Gießen, _ Pr. Usinger, _

Bekanntmachung.

vetr,: Besorgung von Briesschaslcn der Kriegsgefangenen durch Privatpersonen,

Nachstehende Bekanntmachung des Stellvertretenden General­kommandos XVIII, Armeekorps in Frankfurt a, M, vom 37, Fe­bruar 1915 bringen wir zur öffentlichen Kenntnis,

Gießen^ den 6, März 1915,

Großherzoaliches Kreisamt Gießen.

Pr, U s i n g e r.

XVIII, Armeekorps,

Stellvertretendes Generalkommando,

Abt, V. III b, T. Nr, 1317/1796,

Frankfurt a, M, den 27, Febr, 1915, Betr i Besorgung von Briesschasten der Kriegsgefangenen durch PrivatpeÄonen,

Verordnung.

Auf Grund der §§ 1 und 9 des Gesetzes über den Belagerungs­zustand vo>n 4, Juni 1851 ordne ich an:

Privatpersonen ist cs verboten, Briefschaften von Kriegs- gcsaiigenen oder an Kriegsgefangene in Einpsang zu nehmen oder zu besorgen.

Unter Kriegsgesangeucn lind alle Militär- »ich Zivilgrfan- gcneii zu verstehen, gleichgültig ob sie sich in den Kriegs­gefangenenlagern selbst, in Lazaretten oder an einer Arbeits- ftAle befinden,

Zuwiderhandlungen iverden nach § 9 des vorgenannten Ge­setzes mit Gesängnis bis zu einem Jahre bestraft.

Der Kommandicreiche Generale Freiherr von Gall, General der Infanterie,

Bekanntmachung.

A c tr,: Anmeldepflicht für in Pflege genommene Militärpersonen, Aus Antrag und im Einvernehmen mit dem Garnisonkom- mando zu Gießen wird folgende

polizeiliche Anordnung

erlassen:

Alle Quarliergeber, bei denen sich genesende Militärpersonen in Privalpslege besiudcn, haben binnen 48 Stunden der zuständigen

Bürgcrnieisterei (in Gießen dem Großh, Polizeiamt! die Namen der betreffe,chen Militärpersonen (Offiziere und Mannschaften- an- zumeldcu. Die Anmeldung hat auch dann zu erfolgen, wenn eigen« Angehörige der Onartiergeber von diesen in Pflege genommen werden,

Zuwiderhandlungen gegen diese polizeiliche Anordnung werde» mit Geldstrafe bis zu 90 Mark, im Falle per Uneinbringlichkeit mit entsprechender Haststrafc, geahndet,

Gießen, den 19. November 1914.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Pr, U s i n g e r.

An die Großh, Bürgerineiftrreie» der Landgemeinden deS Kreises, das Großh, Polizeiamt Gieße» und die Großh, Gendarmerie des Kreises.

Es. wird Ihnen hiermit zur Pflicht gemacht, den Befolg der vorstehenden polizeilichen Anordnung genau zu überwachen, Di« Großh, Bürgermeistereien sowie das Großh, Polizeiamt Gießen werden außerdem angewiesen, die Bekanntmachung alsbald in ortsüblicher Weise zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. Ein­gehende Anmeldungen sind noch am Tage des Eingangs unmittel­bar an das Großh Bezirkskommaildo Gießen weiter- zngeben. Die Ucbersendung der Anmeldungen an da- BezirkS- kommando aus den Landgemeinden hat unter Aufschrift des Ver­merksHeeressache" und unter Beifügung des Amtssiegels auf dem Umschlag zu erfolgen. Die Beförderung durch die Post ge­schieht alsdann portofrei,

G i c ß c n, den 19. November 1914.

Großherzogliches Kreisamt Gießen, _ Pr, Ufinaet^

Betr,: Beschaffung von Gerbstoffen,

An die Schulvorstände des Kreises.

Ta es an Arbeitskräften zur Einbringung der Eichenlohrinden- ernte fehlt, hat die oberste Schulbehörde augeorduet, daß zur Schäl­zeit die oberen Schulklassen vom Unterricht befreit werden können, wenn die Schulkinder zur Mitarbeit bei der ftaglichen Ernte heran- gezogcn werden niüssen,

Gießen, den 12, März 1915, _ 1

Großherzogliche Kreisschulkommission Gießen,

I, V,: H c m m e r d e, _

B e 1 1 \: Das Bedecken der Stuten durch die Landgestütsbeschäler im Jahre 1915.

An de» Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Großh, Bürgermeiftereien der Landgemeinden des Kreises.

Sie wollen alsbald in Ihrer Gemeind« bekannt machen, daß aus Anlaß des Auftretens der Brnstieuche in zwei Statronol llmerhalb der letzten Tage der Beginn der Deckzeit statt für den 15. nunmehr für den 22. März festgesetzt ist,

Gießen, den 16. März 1915,

Großherzogliches Kreisamt Gießen,

I, B,: H c m m e r d e.

Bekanntmachung

Der Dienstniann Kaspar Eisenbach dahier ist verstorben. Ansprüche an die hinterlegte Tienstkaution sind bei Meidun- der Nichtbcrücksichtignng binnen 8 Tagen bei »ns vorzubringen. Gießen, den 11. März 191^

Großherzogliches Polizeiamt Gießen,

H c in m e r d e.

Die Marktpreise für Vieh und Frucht und die Gießen«» Fleisch- uud vrotpreis«

am 15, März 1915.

Echlachtviehprelse in Franks »rt a. M.

Fleischprels« tu Gießen

Ochsen

Kälber

Schweine

50 Kg. Schlachtgewicht

9t10» Mk.

Kg. Schlachtgw. 31103 Ist. . . 00-105 .

Kg. 90-98 Lsg.

. 7680 .

'/. . 100-11« .

Getreidepreis« in Mannheim

Brotpreis« in Gießen:

Weizen 1U0 Kg. 28.50 -Ulf. Höchstpreis,

Roggen 100 Kg. 24.50 Alk.

Weißbrot 2 .Hg. l>fg.

Schwarzbrot 2 Hg. 80-1-fg,

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