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Wf radlribgfbülir und bfit Satfurriä tiubcru. Bei iRiirffauf brr Sirfe barf fctt Unterschied »wischen bom Vcrkauis- unb bom :Kiirf kauispreise brii 2«8 tu - 2adleibflcbül,r »ich! übecRcigm.

Xir Höchstpreise qcllcn für i'arjnhlnim bei Empfang: ioird der HansptciS gestundet, so dürfen bis zu zwei »om rt oobrrajinifii über Reichsbankdiskont hinzugeichlaqcn werben.

Tie Höchstpreise schließen alle Haften bei Verladung, beS Transports, der Tracht, Hommiisions , VermilllungS- »nb ähnliche Gebühren sowie olle Arien von Ansioendungen »nb Handels gewinne irgendwelcher An ein.

8 li, Xirif Verordnung tritt am 21 Tezember 1014 in Hroft. Ter Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt beS AnßerkrasllrelcnS.

Berlin, bcn_10. Tezember 1914.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

^_ Tclb r ü d.

Bckentntmackntnji

über das Vermischen von »leie mit anderen Gegenständen.

Voni 19. Dezember 1911.

Der Bunbesral Im! ans Grund des 8 9 des Gesetzes über die Etmäckstigung beS Bnnbesrals zu wirlschaillichen Maßnahmen nsw. voni 4. August 1911 »Reichs Gesctzbl 2. 927) solgenbe Bcr- ordnung erlassen :

S 1. ES in verboten. Roggen ober Weizenkleic, die mit an­deren Gegenständen vermisch! ist, in den Verkehr zu bringen. Tic Landeszcnlralbehörde kann Ansnahmen zulaskcn.

8 2. 'Als Meie im Sinne dieser Verordnung gil! die gesamte Ausbeute bei der Vermahlung von Roggen und Weizen, die nicht als backfähiges Mehl verkauf! wirb: Futtermehle, Vollmehle, Griestkleie und dergleichen sind cingeschlossen.

8 3. Tic zuständigen Beamte» sind besag!, in Räume, in denen Kleie für den Verkauf hergcstell! ober scilgehallen wirb, jederzei! einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, geschäftliche Auf. zerchnungen einzusehe» mtb Proben zu entnehmen.

8 4 Tic Landeszentralbehörden erlassen die Bestiminnngen zur Ausführung dieser Verordnung.

8 9. Wer vorsätzlich Roggen- ober Weizenkleic, die mit an­deren Gegenständen vermischt ist, verlaust, scilhält oder sonst in den Verkehr bring!, wird mit Geldstrafe bis zu ciiiiansendsüns hundert Mark bestraft.

8 6. Tiefe Verordtiung tritt am 24. Dezember 1911 in Srajt: jedoch können Meiemischnngen, die vor dem 24. Tczeinber 1914 bereits hergestell! waren, noch bis zum 15. Januar 1915 vcr kauf!, seilgehalte» oder sonst in de» Verkehr gebracht werden.

Ten Zeitpunkt des Jnkraittretens bestimmt brr Reichskanzler.

Berlin, den 19. Dezember 1911.

Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Delbrück.

Bekanntmachung

über bas Ansmahlcn von Brotgetreide. Vom 19. Tczeinber 1914.

Ter BunbeSrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Er- inächligung des BnndeSratS zu wirlschafflickw» Maßnahmen »sw. vom 4. August 1914 (Reichs Gcsetzbl. 2. 327) beschlossen:

Dem 8 1 der Bekanntmachung über baS Ansmahlcn von Brot getreidc vom 29. Oktober 1914 (Rcichs-Gesetzbl. S. 461) wird fol­gender zweite Absatz angesügt:

Tie Landeszcnlralbehörde,, oder die von ihnen bestimmten Behörden können diese Ausmahlung in der Weise znlassen, daß hierbei ein 'Auszugsmehl von beslinrmtcr Höhe hergestellt wird."

Diese Verordnung tritt mit denr Tage der Verlandung in Kraft. ' i

Berlin, den 19. Dezember 1914.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

T c l b r ü ck. \

Bekanntmachung

über die Höchstpreise für Wolleich Wollwaren > Vom 22. Dezember 1914.

Ter BunbeSrat hat auf Grund von 8 I 'Abs. 2, 8 5 des Ge­setzes, betressend Höchstpreise, von, 4. August 1914 :Reichs Gesetz­blatt S. 330 1 in der Fassung der Bekanntmachung über Höchst- preise vom 17. Tezember 1914 »Reich» Gesctzbl S. 516) folgende Verordnung erlassen:

_ 81. Ter Preis für I kg Rohwolle rein gewaschen, ohne Waschlohnl ,cder.Hcrkunst bars nicht übersteigen bei:

Rohwolle AAA bis A/AA Feinheit 8,85 Mark, A bis B

8.90 Mark. Ci 7,50 Mark, CII 7,00 Mark, Dl 6 55 Mark Dil 6,25 Mark, E 6,00 Mark. EE 5,70 Mark.

8 2. Ter Preis für I litt darf nicht übersteigen bet } qtlüoidicnct Wolle teinschließlich Waschlohn) AAA brs A/AA Feinheit 9,90 Mark. A bis B 8,70 Mark, C 7 70 Mark D 6,80 Mark, E 6,20 Mark

. 2 -Kamm zu g von AAA bis A/AA Feinheit 9,75 Mark. A bis B 9,10 Mark, Ci 8,20 Mark, CII 7,70 Mark, Dl 7 20 Mark Dn 6,90 Mark, E 6,60 Mark, EE 6.90 Mark

mi l"!"" 11 111 2/26 A bis B gefärbt 11,65 Mark, rvhwciß

10.90 Mark.

8 3. Der Preis für ein Meter Militärtuch darf 10,75 Mark für ein Meter Marinetuch 11,75 Mark, für ein Meter Militär» kammgarnstost 12 25 Mark nicht übersteigen: die Preise gelten für MannichaflStuche. . .

8 4 Tie vochstpreisc gelten tür alle Gegenstände, die sick, im freie» Verkehr des Inlandes deiinden. Ter Reichslanzler kann 'Aus­nahmen gestatten.

? 3. Tie Hoelistpreise schließen bei Wolle (ft 1, 8 2 Nr. 2) die Versenbnngeloften nicht ein: bei Hamuigarn schlicken sic die Höften der Veriendung bi« zum Bahnhos des OrlcS der Weberei ein: bei suchen schließe» sic die Kosten der Vcrscnbung bis zur 'Abnahme tielle ein: bei Hammzug dürien die Vcrscndnngslosten berechnet lvi'rdcn, die bei einer Versendung von Leipzig ans entstehen würden - nrachtpaxa, Leipzig!. Tie Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Otiiptang, b-, Ham,»gar» innerhalb dreißig Tagen »ach Empfang unter Abzug von zwei Prozent Skonto: wird der Kaufpreis ge ltrindet, so dürfen bis zu eins von Hundert Jahreszinsen über Reichsbankbiskont hiNzngeschlagen werden, n- 8 6. Diese Verordnung tritt an, 24. Tezember 1914 in »rast. Ter Reichskanzler bestfiiinit den Zeitpunkt des Außerkrafttreteiis Berlin, den 22. Tezember 1014

Ter Stellvertreter des Rcick-skanzlers.

._ TcIbrü <k.

«ckanntmathnng

das Verbot der Vcrlvcnduiig von Kartossclmchl zur Lerstellting von weise betressend.

Vom 22. Tezember 1911.

Ter Bundesrat hat aus Grund des 8 3 des Gesetzes über die Erniachligung des Bnndesrals ju tvirlschaitlichen Maßnahnie» »sw -ml,, August 1914 Reichs Gesetzbl. S. 327) solgenbe Verordnung

8 1 Tie Vcrweitdimg von Kartossclmchl und anderen Erzeug, mnen aus der MnrtofTel zur gewerbsmähigeu Herstellung von Leise ist verbotkn. '

8 2. Tic^BcaniIeit der Polizei und die von der Polizeibehörde beauttraglen sachverständige,, sind befugt, in die Räume, in denen Sec gewerbsmäßig hergestellt lvird. jederzeit, in die Räume, in denen weise auibelvahrt, seilgehalte,, ober verpackt wird, während der Geschäftszeit einzntrclen und daselbst Besickstigungcn vorznnch. men,-auchach ihrer Ausivabl Proben znm Zwecke der llntcrsuchnng aegen Enipsangsbestätignng zu enlnchinen. Aus Verlange» ist ein Till der Probe amtlich verschlossen oder versiegelt znrückzulassen und leisten"' f " , " 0 """ nlc ' L!robc rillc nngemcssene Entschädigung z

8 3 Tic Unternehmer von Betrieben, in denen Seife gewervs» inatzig hcrgettelll wird, sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aniiickitsvcrloncn sind verpslichtet. den Beamten der Polizei »ird den sachverständigen ans Ersordern AuSkunsl über das Vcr» sahren bei Herstellung der Erzeugnisse, über den llinfang des Be» IriebcS und Uber die zur Verarcheitnng gelangenden Stoffe, ins- besondere auch über deren Menge und Herkunft, zn erteilen

° ^achverltändigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen f r ii? 1 " ,t> bfc Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, vcr- v'l'w'e.. über die Einrichtungen und Geschästeverhältnisse. ivelche durch die AuNicht zu ihrer Kenntnis kommen, Bersch,viegcnhcit beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts- eiistgen ^icb'geh^iiniiissc »» enthalten. Sie sind hierauf zu vcr-

8 5 Wer vorsätzlich oder fahrlässig den, 8 1 dieser Verordnung Mark "best rast'' WWb '^d,träfe bis zu cintansendfünfhundert

8 6 Wer wissentlich Seife, die deni Verbote des 8 1 zulvider hergetlcllt ist, in seinem Gelverbebctriebe verkauft, feilhält oder sonst bringt, wird mit Geldstrafe bis zu einkauscnd- stinshundert Mark bestraft.

i 7 --.. Geldstrafe bis zu cintauseichstinshundert Mark oder

m,t Gctangnis bis z» drei Monaten wird bestraft, wer den Bor» lchr,sten des 8 4 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mnteilniig oder Pcrloertuiig von Geschäfts- oder Betriebs­geheimnis,e» ^ich nicht enthält.

Tie Venolgunq tritt nur aus Antrag des Unternehmers ein.

. . 8 ?- Mit Geldstra,e bis zu einhundcrtfünfzig Mark oder mit Haft wird bestratt:

1. wer den Vorschriften des 8 2 zuwider den Eintritt in die >haume, bic Entnahme einer Probe oder die Besichtigung ver­weigert,

2. locr die in Gemäßheit des 8 3 von ihm erforderte Anskunst nickst erteilt oder bei der Anskunitscricilnnq wissentlich im» wahre Angabe» macht.

8 9. Tic Verordnung tritt mit dein Tage der Verkündung, die 88 o bis ( treten am 28. Dezember 1914 in Krait. Ten Zeitpunkt des Autzcrkiastirctens bestiniml der Reichskanzler Berlin, den 22. Tezciiibec 1911

Ter Slcllverlrcler des Reichskanzlers.

Delbrück.

Bekanntmachung.

Aus Grund des 8 2 der Kaiserlickzen Verordnung vom 31. Juli 1914, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Turchsuhr von Verband» und Arzneimitteln, sowie von ärzt­lichen Instrumenten und Geräte», bringe ich hierdurch »nicr Aushebung der Bekanntmachung vom 25. Novetnber 1914 »Reick>s- anzciger Rr. 279 vom 27. November 1911 zur ösientlichen Hennt- nis, daß die folgenden Gegenstände unter das Verbot sollen: