lBni4ffi ML
Nr L. 099/10. 18. ffi. R. U.
betreffend Beschlagnahme. Höchstpreise. Melde- und vettausspfficht von Leder- abfallen.
vom 19. Oktober 19(8.
Nachsti^eade Bekarmtmachmig wird auf Grmid des Gesetzes stver den ÄelagermigsMstand vom 4. Jumi 1851 in Becbttidamy rait dem Gesetz vom 11. Dezember 1915, betteffeiü) Abänderrma des Gesetzes über den Belagernngszustemd (ReichS-Gesetzbl. S. 813) des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 iReir^-Gcselchlatt I. 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reirtzs-Gesetzbl. S. 516) in Berbintemug mit den BeSannt- nnuimngen über die Aenderung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915, 23. März 1916, 22. März 1917 und 8. Mai 1918 «Meichs-Gesetzbl. 1915, 8. 25, 1916 8. 183, 1917 S. 253 und 1918 S. 395), ferner — auf Ersuchen des Königlichen Kriegs- Ministeriums — aus Grund der BcLrnntmach. ingen über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. Avril 1917 iReilchs-Gesetzibl. 3; 376) und 17. Januar 1918 (ReickM- Gesetzibl. S. 37), sowie der BeLmntmachurrg über Auskimftspsticht vom 12. Juli 1917 (Reichs-4Äesetzbl. 8. 604) und 11. April 1918 Aeich ö^esetzbl. S. 1.87] mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Zuwiderchcmd-unigen gegen
2 ) die ÄöchstiPreiSbestrmmungen gemäß der Bekanntmachung gegen PveisLreiberri vom 8. Mai 1918 (Reichß-Gesetzbl. S. 395),
b) die Besc^aMrachTv^MTrrmungen gemäß der BeLmntz- machirng über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (ReiM-Ges-etzbl. 8. 376),
c) die Auslunftspflicht gemäß der Be k a u urt m achung Üoer die AuALmftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604) und \1 April 1918 (ReirA-Gesetzibc. 3. 187),
6) die BerHaüstzpflicht gemäß dem Gesetz, betreffend Höchst, pvekse vom 4. August: 1914 in der Fassung vom 17. De- FeMber 1914 (Rcye^Gesetzbl. S. 516) mit Abünderun^n vom 23. März 1916, 22. MLry 1917 und 8. Mai 1918 "ReichS^Gefttzbl. 1916 8. 183, 1917 8. 253 und 1918 S. 396)
werden soweit rcicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind. Auch kann der Betrieb des HchrdelsgSverbcs gemäß der B^aurrtmachung zur Fernchaltuny unzuverlässiger Per- fcwöi vom öartbd vom 23. Schttentber 1915 (ÄeiM-Gesetztt. S. 603) u nter sa gt werden.
§ H
Bon der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser D-eSanntmuchung betroffen loerden Lederabfälle jeder Verbart irrst» jeder Herkunft, einhchLirßlich der aus dem Zllrsland erngefLhrven.
Ms Lederabfälle im Sinne dieser BetlmmnuachunA gelten alle Abfallstücke und Späne von Jeder, einschließlich Falzspäne, Man- chrerspidvc und Frässtcrub, di» bei der Herstellung, Zurichtung, Berarbeitung oder Zerteilung von Jeder. Lederstücken oder Lederab- M!en entfa llen.
Nicht betroffen von dieser BrÄrivrtmachirng werden Abfälle von mrgchwcruchHon und gebrauchten Ledertveibriemmr. sowie sonstige AlÄ^deradfalle^), d. h. LederabWle, die durch Zerrtegamg gebrau «r Gegenstände entstandou sind.
8 2
Beschlagnahme.
Die nach § 1 von der BeLmvrtmachung betooffenen Gegenstände werden hiermit befictzlaMahmr.
Nicht betroffen von dieser Beschloglllchme find diejemgea Leder- amoLK, welche
1. tn bcn B e tr ie b e n der Hveocs- und der MarmeverwaÜuny,
2. in den dom U«lberw>uhrmgsausschuß der Schuhindustrie unterstellten SchdchftckrÄon
anfallen.
§ 3.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den., von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Berfügimgvn über sie nickstia sind Ten rschtsgeschäftlichen Berfügmrgen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der ZwangSvollswerklunig §der ArreswvllziehLmg erfolgen.
8 4 .
VerSnderungSerlaubn is.
Trotz der Beschlagnahme sind folgende Veränderungen erlaubt:
1. Zum Zwecke der ^Sortierung:
s) in den Mkg«Lrss«nLn^) Sortierbetrieben die Zerleguny der Lederabsälle, soweit sie ^ur sachgemäßen Sortierung in die Gruppen und Lortrmante der Preistafel des §8 erforderlich ist,
b) in denjenigen Betrieben, in deyen Ledevabfälle an fallen, die zur Sortierung gehörige Zerlegung, sowie die etwa erforderliche Zurichtung.
2. Zum Zwecke der Fettrückgewinnung:
die Entfettung fetthaltiger Blanchierspäne durch diejenige Gerberei, in welcher sie anfallen, im eigenen Betriebe oder in ihrem Aufträge durch einen anderen Betrieb im Lohn sofern die Gerberei die zuruckgewoirnLnen F-ettm-engen monat- iiai der Kriegsl-Ä>er°ÄZtiMrgesellschafL, Berlin W 9, Buda- pester Straße 11/12, meldet und ans schließlich im eigenen Betriebe nach Anweisrrng der Kriegsleder-Mtungrsellschaft v-erwendet"), und sofern die Rückstände nach der Entfettung
)^ Altlederabfälle werden von der Bekanntmachrng der Reichsstelle für Schuhversorgmng über den Verkehr mit getragenen Schuhwaren, Mtleder und gebrauchten Waren .aus Leder vom 30. März 1018 (Reichßanzeiger Nr. 76) betroffen; Abfälle von Leder- Treibriemen roerden von der BeöLMttTMvchsN'rg Nr. I.. 400/1. 17. K. R. A., betreffend Beschlagnahme und Besärnüserhcbuug von Treibriemen vom 15. März 1917 betroffen. Danach sind Abfälle von gebrauchten Lcher-Treibriemen, soweit sie niclü gemäß §4 der Bekanmnstochunig Nr. L. 400/1. 17. K. R. A. zur Wiederherstellung nnd Ausbesserung von Treibriemen im eigenen Betriebe verwendet werden, an die Ersatzsohleu-Gesellschaft abzuführen: für Abfälle, welche bei der Verarbeitung von Leder zu Treibriemen entstehen, gelten die Bestimmungen der vorliegenden Bekanntmachung.
2 ) Die Zulassung der Sortierbetriebe erfolgt dawch die Ersatz- söhl-en-Gesellschaft m. b. H., Berlin SW 48, Wilhelmstraße 8, mit Zilstrmnrung der zuständigen Auffichsbehörde. Die Liste der zuae- laffenen Sortierbetriebe ist bei bec Ersatzsohlen-Gesellfchaft erhältlich und wird in ß>er Fackiipresfe bekcrmrtgegeben.
*) Die Kriegsleder--Mtiengesellschaft gibt die Vieldungen an den Kriegsausschuß für pflanzliche jmb tierische Ode und Fette, Berlin NW 7. Unter den Lßrden 66, weiter. Eine besondere Meldung gemäß Bimdesvatsverockmung vom 15. Februar. 1917 (Reichs- Gesetzbl. S. 137) und Er'gäiMng dazu vom 14. Dazember 1917 <Reit^»-Gesetbl S. 1106) an den Kriegsirusschuß erübrigt sich. Der K'-icgsausschuß hat auf Uebernahnre der im Nähmen dieser Beit.rmmrmg gewonnenen Fette verzichtet.
Die nach der Entfettung verbleibenden Rückstände unterliegen den allgemeinen Bestinrmunigvn dieser Bekanntmachung.
tp t Oba ha tmr tt
©ttflie augdÄtei werden.
3- Tie Verarbeitung der LedeoabfLlle in dcnycnigen Vetriebsn, welchen die Bevarbeitung von der Kriegs-Rphstzoff«Abteilung des Kömgiich Prmißisct/en Kriegsministeriums, der Rcichs- stelle für ^^hversorgmrg, Berlin W 8, Kwnenstraße 50/52, bei KonttDllstelle für freigegchenes Leder, Berlin 66, l.W^der Ers«rtzsohlen^Gesellfchast m. b. £>-, Berlni SW 48 WilhZmstra^ 8, der Riemen-Freigabe- Stelle, Berlrn W 35, f^tsdamer 8tra^ 122 a/b. oder der ^^ledevEienaeßll schaff in Bettm W9, Budapestcr Straße 11/12, besonders gestvttet ist.
Sl 5 .
VerfllgnngSrrlmchviS.
Tbotz der Beschlagnahme ist die Veräußerm^ und Wttefrrung der Lederabsälle erlaubt:
1. mi die von der RdchSstelle für SchuhverforgAng bestimmten Stellen, rnsbcsondeve an die Wgelaffcnen Sortierbetrieb^X:
2. bei den sortierten chromhaltigen Abfällen die in der Preistafel da?/ 8 8 tonte Nr. V, c, VI l± und XXI «usgeführten Svrtmiente nur an die Kriegsbeder-Akrienges-ellschast oder mrl deren Genehmigung an eine andere Stelle:
3. bei Abfällen von Leder, das zur Herstellung von Ledertreib- riemen2) und anderen technischen Lederartikeln bestimmt ist, ausschließlich mit Genehmigung der RieiMn-Freigabe-Stelle:
4. nach Maßgabe der Bedingungen der Kontrollstelle für frei- Mgebenes Leder bei denjenigen Lederabfällen, die in Leder- Kseinhondlungen beim Zerteilen von solchem Leder entstehen, für welches die Bedingungen der ^orrtuollstelle für fvei- gegebencs Leder getben.
8 6 .
Meldepflicht.
Die gemußt 8 2 dieser Bekmmtmachuug beschlagnahmten Gegenstände, welche nicht binnen 2 Monaten nach Inkrafttreten dieser Bekanntmachung ober nach Anfall ober Erwerb veräußert ober der Ersa tzfohlew-Gesellschast zum Dücl^stpreis augebvten sind, sind von denjenigen Personen, roelche solche Gegenstände im Gewahrsam haben, zu melden, sobald der Gesamtbestand cm Lcderabfällen falle Arten zusammengereckmet) Mehr als 100 Kilogramm beträgt).
Die Meldungen und bezüglich cknomhaltiger Abfälle cm die Kriegsleder-AktiengeseÜschaft, im übrigen an die Ersatzsohlen-Ge^ sellscliast innerhalb einer Wdche nach Gintritt der Meldepflicht auf Vordrucken ernzuueicheri, welche bei diesen Gesellschaften anzufordern sind
8 7 .
Höchstpreise.
Il, Aür nicht meldepflichtig (§ 6) gewordene
Abfälle.
Beim Verkauf vv-n Ast^Man, die nach den in der Preistafel des 68 angegebenen Gruppen und Sortimenten sortiert sind, darf der Berbaufspreis die in der Preistafel angegebenen Preise m-cht übersteigen.
Für unsortier'e LederabsMe ist der Lwchstpreis.gleich der Gesamtsumme, welche sich nach der So-rtierung uitter Berechnung der Höchstpreise für die eamlvm in der Pwistafel angegebenes Gruppen und Sortimente ergibt, abzüglich der Kosten der Sortierung und der Verbringung zur Sortieranstalt.
2. Für meldepflichtig (§ 6) gewordene Abfälle.
Beim Verkauf von Mfälleu, die nach den in der Preistasd des § 8 angegebenen Grulwm und Sortimenten sortiert und nach 8 6 mddep^lichtig geworben sind, beträgt der Höchstpreis 80 vom Hundert der in der Preistafel angegebenen Preise.
Für die nach S 6 meLepfflchtig gewordenen unsortierten Leder- abfälle ist der Höchstpreis gleich 80 vom Hundert der Gesanttsumme, welche sich nach der Sortierung unter Berechnung der Höchstpreise für die einzelnen in der Preistafel cmgegebcnai Gruppen und Sorti- mente ergibt, abzüglich der Kosten der Sortierung und der Verbringung zur SortteraitstaL.
SS.
PveiStafeL.
Gruppe A brdev-etr Abfästbe von Sohl-, Bachv- und BruAdsoHl- leder. Treibriemen-, Manschetten- und Gleitschutzleder.
Gruppe 6 bedeutet: Abfälle von Ober- und Futterleder jeder Mt und Gerbung, sowie Fettgarleder. (Für Mäkle von Leder veinac Chromgerbung und von Glac§l<der mit Ausnahme der im § 5 Ziffer 2 aencrnnten, an die Kri^sleder-WisigeseLschaft ate> zusührenden Abfälle tritt ein yltefschLa-i von 50 vom Hundert ein.)
Gruppe 6 bedeutet: Malle von Blcmlleder jeder Gerbart und Zurichtung.
Grutwe D bedeutct: Abfälle von Transparentleder.
Preise in Mark und Pfennig für 1 Kilogwmm Nettogewicht.
Gruppen^
Sorti
ment
Beschreibung
A
B
C
D
I.
Stückevon Kopf, Klauen, Bauch nnd Schwanz, sowie ähnliche Abfallteile, der. Mindestgröne 150X100 mm überschreitet, ohne Schnitzel (beschnittene Ware)
3,20
ge
walzt,
8,(j0
unge
walzt
4,00
3,80
2,60
n.
Abfälle von über 70X100 bis zu 100Xl50mw, ohneSchnitzel (beschnittene Ware).
a) Kern.
b) nicht Kern .
4,50
2,25
3,00
2,60
1,00
III.
Abfälle von über 40x10 bis zrl 7OX 100mm, ohne Schnitzel (beschnittene Ware).
a) Kern.
Kern, jedoch nur bei Fahlleder und Mastkalbleder
b) nicht Kern.
nicht Kern, jedoch nur bei
Fahlleder ur»d Maslkalb- leder...
3,20
-
1,60
1,20
1,70
1,00
1,70
1,00
IV.
9
Abfälle von über 20X20 bis zu 4')X40 mm, ohne Schnitzel
a) Kem..
Kern, jedoch nur bei Fahl- leder und Dlastkalbleder
d) nicht Kern.
nicht Kern, jedoch nur bei Fahlleder und Maslkalb-- leder.
1,60
0,80
0,30
1,00
0,60
0,40
0,50
V.
Abfälle bis zu 20x20 mm
a) mit Ausschluß der chrom-
und fetthaltigen.
b) fetthaltige. ...
c) chromhaltige, lufttrocken .
0,20
0,16
0,20
0,40
0,16
0,20
0,20
0,16
0,60
*) Die Reichsstelle für Schuhversorgung läßt solche Stellen! ausschließlich durch die Ersatz so hlen-Gesellschaft bestimmen.
Ueber Abfälle von fertigen Ledertteibriemen s. Anmerkung
*) Die rechtzeitige Veräußerung der Lederabfälle liegt nicht nur im kriegs- und volkswirtschaftlichen Interesse, sondern auch im Interesse des Eigeirtümers, weil gemäß 6 7 Ziffer 2 für meldepftichtig gewordene LederabfAle eine PrevSnnnDcrung von, 20 vom Hundert eintrrtt.
S* *rtt»
OM Ri
Beschreibung
A
B
c
0
VI.
Brennleder, Frässtaub. Leder- kehrtcht, Vchärfschnitzel und Rückstände entfetteter Abfälle
0,16
0,16
0,16
VIL
Abfälle von Spalten m Durch
schnittsstärke von l 1 /» mm und mehr und DtindestgrÜße von 100 X 150 mm. ...
2,00
2,00
2,00
VIII.
Atnälle von Spalten unter JVi mm Durchschnittsstärke, sowie alle unter 100x150 mm Größe .
0,76
0,75
0,75
IX.
Spaltschnitzel u. Riemenschärf-
ftücke, letztere unter 30 mm Breite .
0,20
0,90
0,20
X.
Blanchierjpäne
a) von 10 bis 20*/ 0 Fettgehalt
b) über 20°/, Fettgehalt . . .
0,30
0,66
0,30
0,66
0,30
0,66
-
XI.
Kapvenjtreifen. auch Schärf-
keder über 12 mm Brette, Originalgröße.
1,80
xn.
Kappen streifen, auch Schärf-
keder von 10 bis 12 mm Breite
0,60
xm
Streifen von über 10x500 mm
3,60
0,76
4,00
—
XIV.
Streifen v. mindest. 10x160mm
bis zu 10x500 mm ....
lf40
1,26
2,00
XV.
Klopfpeitschenftreifen von mindestens 360 mm Länge. . . .
1,00
1,00
1,00
XVI.
Streifen in Mindestgröße von
4 X 100 mm . . .
0,60
0,40
0,40
xvn.
Schariitücke von über 100 mm
Brette ..
3,60
xvm.
Schällstücke
a) von 3 > bis 60 mm Brette
b) über 60 bis 100 mm Breite
0,60
1,40
-
0,60
1,40
-
XIX.
Abstiche aus der Mauschetten-
fabrikation.
0,40
XX
Chromleder - Falzspäne mit
einem Wassergehalt bis 20-/,'>
0,19
04»
0,19
XXI.
Alaungare Abfälle von Haar-
Kalbleder und Haar-Ziegenleder
a) in Größe von mehr als 40 x 40 mm, ohne Schnitzel (beschnittene Ware) ....
b) bis 40x40 mm .
i
o
AO
r40
i
8».
MmyenfkststetlunMl und Zahlungsded iLg l M ge».
1. Ae Höchstpreise schließen die Kosten zweimonatiger Lage- rung nach dem Verkauf und die Kosten des Einstrckens oder sonstigen Verpackens und der Beförderung nach dem nächsten Güter-
bzw. Postamt oder bis zur nächsten ScÄftsladestrlle, sowie die Kosten der Verladung und die Umsatzsteuer ein.
2. Stellt der Verkäufer zum Verpacken eigene Säcke zur Der- tö^nTia. so darf er neben dem Höchstpreis eine Gebühr für Miete und Abnutzung berechnen, welche insgesamt 4 Pfennig für je 1 .Mlogramm Lederabfälle und für jeden an gefangenen Monat fett Empfang nicht übersteigen darf. Der VerkLrfer darf sich ein» unverzinsliche Sicherheft von je 3 Mark für den Sack vor Absell- dung der Ware vom Käicfer stel^n lasstu.
3. Tie Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang,
5er Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu 2 vom Hundert Jahres- zrnien über Reichsbankdiskont Hinzugeschlagen werden.
4. Die Preisberechnung hat nach dem Gewicht zu erfolg». Maßgebend ist im Zweifel das amtlich festgestelltr Berlad^ewicht noch Abzug des Gewichtes etwaiger Verpackuna.
Für die Berechnung von Chroml^erfalzspänen und Chrom- ledersckmitzern ist im Zweifel das bahnamtlich festgestellte Gewicht nach Abzug des Gewichts etwaiger Verpackung und die Beschaffen^ heit am Bestimmungsort zur Zeit der 9Inftmf t maßgebend.
§ 10 .
Verkaufspflicht.
Alle Besitzer der von den Höchstpreisen dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hierdurch ausgefordert, sie den im § 5 genannten zuständig-en Stellen auf deren Verlangen zu dätz festgesetzten Höchstpreisen zu verkaufen^).
8 ' 11 .
Geltungsbereich der Höchftpreife.
Die Höchstpreise gelten nur für die Verkäufe und Lieferung«ch bis zur Ablieferung der Gegenstände an die Ersatzsohlen-Gesckl> schaff, die Kriegsleder-Aktiengesellschaft, die Riemen-Freigabv- Stelle oder die von diesen bezeichneten Stellen.
8 12 .
Ausnahmen.
Ausnahmen von dieser Bekanntmachung können, soweft sie sich aus Höchstpreise beziehen, von dem Unterzeichneten zuständige» Mftitärbesthlshaber, im übrigen von der Reicysstelle für Schuhversorgung bewftligt werden.
8 13 .
Anfragen und Anträge.
Anftagen und Anttäge sind
a) soweit sie sich auf Abfälle beziehen, die bei der Verarbeitung von Leder entstehen, das zur Herstellung von Ledertreib- viemen und anderen technischen Lederartikeln bestimmt ist. an die Riemen-Freigabe-Stelle, Berlin W 35, Potsdamer Straße 122 a/b,
b) soweit sie sich auf die im 85 Ziffer 2 der Bekanntmachung genannten Malle beziehen, an die Kr«gslederMktiengesel6 schaft, Mteftung Chemikalien, Berlin W 9, Budapest Straße 11/12,
c) im übrigen an die Ersatzso^en-Gesellschaft, Berlin SW 48, Wilhelmstraße 8, zu richten.
§ 14,
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 19. Oktober 1918 in Kraft.
Frankfurt (Main), den 19. Oktober 1918.
Ter ftellv. Kommandierende General:
Riedel, General der Infanterie.
Mainz, den 19. Oktober 1918.
Der Gouverneur der Festung Mainz.
Bausch, Generalleutnant.
r ^rem Wassergehalt werden von bet Kriegsleder-Ayiengesellschaft käuflich übernommen, allerdings zu entsprea>end niedrigeren Preisen.
-) Wer dieser Aufforderung nicht nachkommt, kann mit Gefängnis bis zu einem Jahr und nüt Geldstrafe bis zu 10 000 Marl oder mit einer, dieser Sttafen bestraft werden. Neben der Straft kann auf Eingehung der Gegenstände, auf die sich die strafba« Handlung bezieht, erkanM iverden, ohne Unterschied, ob sie dem Taler gehören oder nicht.
1
r


