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Amtlicher Steil,

Nr. 0 II. 700/7. 18. K. N. A.

betreffend Veschlagyatzme, Zsftandserhe- bung und Höchstpreise von Lerchtöh Roh­benzol, Benzol, Toluol, Benzin u. sonstigen benzol- oder benzinartigen Körpern.

vom August \9\S.

Tie nachstehende BeÄrnittmachung wftd ans Grund des Ge­setzes über den Belagerrmgszirstand vom 4. Juni 1851 in Verbin­dung mit dem Gesetz vom 11. Tezember 1915 (RerckO-Gesetzbl. S. 813), des Gesetzes, betresfens Höchstpreise vom 4. August 1914 -Reichs-Gesttzbl. S. 339) m der Fassung vom 17. Dezember 1914 Reichsgesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanüttnackmngc^ über die Blenderung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915, 23. Marz 1916, 22. Mürz 1917 und 8. Mai 1918 (Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 25, 1916 S. 183, 1917 S. 253 mW 1918 S. 395), ferner mrf Ersuchen des Körnglichen Krregsnrinrstertums auf Grund der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegs­bedarf in der Fassimg vom 26. April 1917 lReichs-Gesetzbl. S. 376) und 17. Januar 1918 4Reichs-Gesetzbst S. 37), sonne der Bekanntruachung über LLuskmrftspflicht vom 12. Juki 1917 sReiff)s- Gesetzbl. S. 604) und vom 11. April 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 187) nrit dem Bemerken yux allgQneinen Kenntnis gebracht-, daß Zuwiderhandlungen gegen

a) die Hüchstprcksbesümnrungen gemäß der BkLannttnachung gegen Pveislreibevei vom 8. Mai 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 395),

b) die Besü^agnahnrebestvnmm>gen gemäß der Bekanntmachung über die Sickerstellrmg von .Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (MiW^^esetzbl. S. 376),

o)die Auskunftsrfflicht gemäß-der Bekanntmachung über Aus- kunstspfliü^ vom 12. Juli *1917 (ReiM-Gesetzbl. S. 604) und 11. Slpril 1(^8 (Reichs-Gesetzbl. S. 187) bestraft wer­den. soweit nicht wich allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind. Auch kann der Betrieb des Han­delsgewerbes gemäß der Bekam ttmachnng zur Fernchaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gefehibl. S. 603) untersagt werden.

v § 1.

Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.

Don dieser Bekanntnvachstrng werden betroffen:

1. Rohbenzole, einschließlich der benzoshaittigen Vorerzeugnisse der Gasanstalten;

2. Leichtöle aus der Steinkohlen- mrd Braun Lohlen-Deer- destiUation:

3. die bei der weiteren Aufarbeitirng dieser Rohbenzole -und Leichtöle entstehenden benzolartigen Körper, die bei der Destillation bei 760 mm Brrromettrstand bis 200° Celsius mindestens 90 Nom Hundert Dejtillat ergeben, z. B. Ben zol-- vorlauf, Benzol, Lylol. Losungsbenzole und sogenanntes Schwerbenzol:

4. alte sonstigen benzol- oder benziniartigen Körper, dir ans Prozessen der Destill'crtimr, der pyrogenen Zersetzung, der Truckerwürmung, der TrucDestillation oder der Wasserstoff­addition von Kohle, Kohle-Erzeugnissen. Mineralölen oder Mineralöl-Erzeugnissen stammen over aus Erdgas hergestellt find.

Benzin, das einen EnLfbrnrmungspunkt von über 21° Celsius nadj Abel hat (Teftbenzrn, TerpentinvLersatz), gilt nicht als bsrzrw, artiger Körper im Sinne d«Her BÄarrnLmachuny.

8 2.

Brschlagnahmr.

Tie von dieser Bs?<Mntmachung betroffenen Gegenstände werden hierdurch beschlagnahmt nrit Ausnahme von Rohtoluvl, gereinigtem Toluol und reinem Toluol*).

8 3.

Wirkung der Beschlagnahme.

Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie nichtig sind, soweit nicht eine iAusncchme auf Grund der folgenden' Anordnungen ertaubt wird. Ten t echtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Llnaestv-ollziehung erfolgen.

8 4.

Aufarbeitungserkuub m§.

Trotz der Beschlagnahme ist die Ausarbeitung von Robbenzvlen und LeiMvlen gestattet, jedoch nur unter Juwchakvung fokgmder Vorschriften :

I.Tie Aufarbeitung darf pur unter Tolnfttgewinnung ge­schehen, Tolnolgewimrung im Sinne dieser Vorschrift ist eine Totuolentftehung, die den Toliwlgehalt so weft herab- setzt, daß er höchstens 1 vom Hundert des verbleibenden Gemffftes ausinacl-t.

.2. Tie Aufarbeftung darf nur durch den Erzeuger selbst oder durch« eine von der Königlich Preußischen Inspektion der Kraftfahrtruppen zugelassene Aufarbeitungsstelle ges-cheben.

3. Tie Aufarbeitung darf mnr geschehen, sofern von her Kö­niglich Preußischen Inspektion der Kraftfahrtruppen im Ein­zelfalle etwa erlassene weitere Vorschriften über die Art der Ausarbeitung innegehalten werden.

8 5.

VeräiitzernngSerlmchrnS und Berwtndungserlairbnis.

Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung, Lieferung und Verwendung der beschlagnahmten Stoffe gestattet:

1. aus Anweisung der Königlich Preußischen Inspektion der Kraftfcchrttuppen:

2. auf Grund eines von der Königlich Preußischen Inspektion der Kvaftfahrtruppen ausgestellten Jreigabescheins yu dun in dem F«igabeschein vermerkten Zweck

Die durch diese Bekanntmachung betroffenen Stoffe, welche bereits vor dein Inkraftveten der Bekanntmachung sich beim Ver­braucher befanden. dürfen für den Zweck verwendet werden, zu dem sie seinerzeit freigegeben worden sind.

3 6 .

Meldepflicht rrnd Meldestellen.

Tie von t-er Beschlagnahme betroffenen Stoffe (tz 2) unterliegen emer Meldepflicht. Gcwimmngs- und Aufanoeitungsanstalten linben monatlich Meldungen auf amtlichen Meldescheinen f§ 8) bis zum achten Tage 'ines jeden Monats erstatte,r s'lndere Besitzer oder Gewahrsamshalter meldepflichligcr Gegenstände haben ven bei Be­ginn des l. August 1918 vorhandenen Bestand, sofern er 100 kg übersteigt, bis zum 15. Arlgust 1918 zu melden. Die

* Für Rohtvftol, gerernüftes Toluol und Reintvluol bleiben kre Beskimnnrng-m der P^kan vtmGxtf.niy Cb. 1, 1/3. 16. K. R. D. bestehen.

Meldungen sind an die KünrgKch Preußische I..fAktion der Kvaft- fahrtruppen Betriebsstoffabtei lung Berlin W. 35, Pots­damer Str. 111, zu erstatten.

8 7.

Meldepflichtige Personen.

- Zur Meldung verpflichtet sind:

alle natürlichen und puristischen Personen, die die im 1 bezeichnet«: Stoffe sin Gewahrsaiu haben, insbesondere auch land­wirtschaftliche und gewerbliche Unternehmer, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände.

8 8 .

Meldescheine.

Tie vorgeschriebenen amtlichen Meldescheine sind bei der König­lich Preußischen Inspektion der Kraftfahttruppen Betriebsstoff- Abteilung Berlin W35, Potsdamer Str. 111, postfrei anzu- fordern. Tie Anforderung soll auf Postkarte erfolgen ,md ist mit deutlicher Unterschrift und genauer Adresse yu versehen.

Ter Meldeschein darf zu anderen Mitteilungen als zu der Beantwortung der gestellter Fragen nicht verwendet werden. Für Lagerstellen an verschiedenen Orten sind besondere Meldescheine auszufiiUen.

Von derr erstatteten Meldungen ist eine zweite Msfsrtigung (Abschrift, Duirbschrift, .Kopie^ von dem Meldenden bei seinen! Geschäftspapieren zurückznbehalten.

8 9.

Lagerbuchführung und Arrskunftspflicht.

Jeder Meldepflicktige hat ein Lagerbuch zu rühren, aus dem Veränderungen der Vorratsmengen an m-ldepflichtigen Gegen­ständen nnd deren Verwendung ersichtlich sein müssen.

Baanfttagten der Militärbehörden ist mff Anfordern zu ge­statten, die Geschäftsbriefe und Geschäftsbücher einzusehert, sow« Betriebsernrichttingen und Räume zu besichtigen und zu unter-, suchen, in denen zu meldende Gegenstände erzeugt, gelagert ober feil gehalten werden oder zu vermuten sind.

8 10 .

Höchstpreise.

Für die rvachgenannten Erzeugniffe*) dürfen keine höheren Preist als die vor geschriebenen gefordert oder bezahlt werden:

3'« für die dirrch Aufarbeitung entstehenden. Benzole (z. B. Benzolvorlauf, Benzol, Tybol, Lösungsbenzobe und soge- nwmttes Schwerbenzol nicht aber Iieinbenzol und Reinxylol) 55 Mark fikr 100 kg Rrerngckwicht ab Gewchrrmigsanstalt bzw. ab Äufarbeftungs stelle,

soweit diese Erzeugnisse nrnnittelbar ab Gewnrnungsanstatt bzw. ab Aufarbeitungsstelle geliefert weiden:

62 Mark für 100 kg Reingewicht ab letzter Lagerstxlle, soweft diese Erzeugnisse nicht ab Gewrnnungscmstalt b^v. ab Aufarbeitungsstelle geliefert werden:

b) für Reintoluol 45 Mt.

für 100 kg Reingewicht

c) für Reinbenzol und Neinxylol 62 Mk.

für 100 kg Reingewicht

ab Gewinnungsanstalt bzw.

ab Aufarbeitungsstelle.

Ueber nimmt der Verkäufer das Zu rollen dieser Stoffe in Fässern und Gefäßen nach einem Lager des Käufers oder die Versendung nach eirrem anderen Orte, so kann er nur seine baren Auslagen wrd bei Vertoendung eigenen FuhrwerV eine Ver­gütung bis zu 2 Mk. für je 100 kg Reingewicht berechnen.

Bei Lieferung in VevLaufers Kesscttvagien darf kerne höhere Msttgebühr als 5 Mk. für Wagen und Tag gefordert werden. Ti« Mietgebühr fft vom Tage ber Füllung ab bis zum Tage des Wiedereintreffens des Kesstlwagens an der vom Verkäufer ttoo- geschriebenen deutschen Statimi zu berechnen.

Ferner darf berechnet werden:

1. bei Lieferung in Verkäufers Eisenfässern und Kannen eine Vergütung bvs zu 3 Mk. für st 100 kg Reingewicht ein­schließlich Füllgckühr und, wenn tiefe Gefäße nicht binnen 60 Tagen vom LiestrungSksge cnr gerechnet zurück- gegeben werden, eine fernere Vergütung für jede weiteren angefangencn Ä) Tage bis zu 2 Mk. für stdes Faß und bis 0.75 Mk. für jede Kanne:

2. frei Lieferung in Käufers Gebmden Wer 100 Liter Jnhatt eiue FüllgeÄihr bis ^u 1 Mk., bei .Liestrung ftk Käufers Gefäßen von unter 100 Liter Inhalt bis zu 2 Mk. für jede 100 kg Reingewicht.

Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang. Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu 2 vom Hundert Jahres­zinsen über Reicl>Äxrnft>lslmrt zu geschlagen werden.

Turck die vorstehenden Bestimmungen werden die m der deutschen ^trzneftaxe für Benzol und Lybok festgesetzten Pveise nicht berührt.

8 11.

Ausnahmen.

Anträge auf Bornlligurbg von Ausnahmen sind an die König­lich Preußffche Inspektion der Kvaftsahrtruppen Betriebsstoff- Abteilung in Berlin W 35, Potsdamer Str. 111, zu richten. Tie Entscheidung über Ausnahmen von den Bestimmurrgen des 8 10 behält sich der Unterzeichnete zuständige Milftärbefehls- haber vor.

8 12 .

Anfragen.

Alle die Bekanntmachung betreffenden Arrftagen sind an die Königlich PvOißffche Jnspetticm der Kraftfahrtruppen in Berlin W 35. Potsdamer Str. 111, zu richten. Sie haben auf dem Brief­umschlag deir Vermerk zu tragen:Betrifft Beschlagnahme von Benzol".

8 13.

Inkrafttreten der Bekanntmachung.

Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 1918 in .Kraft. Gleichzeitig werden die Bekanntmachung stber die Verwendung von Benzol und Solventnaphta sowie über Höchstpreise für diese Stoffe Nr. 235/7. 15. A 7 V '(in Kraft getreten am 15. August 1915) in der Fassung der Bekanntmachung Nr. 2534/9.16. A 7 V., betreffend Aenderung der Bekanntmachung über die Verwendung von Beirut und Soloentnaphba sowie die bei den Erzeugern von Benzol, Solventtraphta und Tylol vorgeTwmmenen Einzelbeschlag­nahmen dieser Stoffe aufgehobeir.

Frankfurt a. M., den 1. August 1918.

Ter stellv. Kommandierende General £

Riedel, General der Infanterie.

Mainz, den 1. August 1918. *

Der Gouverneur' der Festung Mainz;

Baus ch, Generalleutmftrt.

*) Für Benzin sind die Höchstpreise in der Bundesratsber-s vrdrrung vom 27. Mai 1916 (Reichs-Gesttzbl. S. 426) festgesetzt.

Betr.: wie oben.

An den Oberbürgermeister zu Gießen, Gratzh. Bvkizeiamt Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Land- gemeirrden des Kreises.

Indem wir auf vorstehende Bekanntmachung des stellvertreten­den Generalkommandos von heute Venvetsen, beauftragen wir Sie, von dem Inhalt derselben den Jnteresserrten alsbald Kenntnis zu geben und die Bekanntmachung in Ihrem Amtszimmer zur et-^ waigen Einsicht offen zu legen.

Gießen, den 1. August 1918.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

J.V.: Langermann.

Vaterländischer Wsdienft.

«ufforpernug des KriegSamtS zur freiwillige» Meld»ua a.. maß 7, Absatz 2 des Gesetzes über den vaterläudffcheu

Hilfsdienst.

yelftr für die Etappe!

In dem gewaltigen, von unsere« Heere

besetzten feindlichen Gebiet

werden zur Verwendung bei Militärbehörden in erhöhten

Maße

zahlreiche Hilfskräfte benötigt.

Das Interesse des Vaterlandes verlangt, daß tenraltch» und entbehrliche Kräfte der Heimat sich zu diesem Etappen, dienst zur Verfügung stellen Zahlreiche kriegSverwenduuas. fähige Militärpcrsoueu müsien im besetzten Gebiet »och fir den Dienst an der Front frei gemacht werde«.

Die LebeuSbedingungen im besetzten feindlichen Gebiet find durchaus günstig. Neben reichlicher freier Berpfieguna und freier Unterkunft wird gute Entlohnung gewährt. Au» ist Gelegenheit zur Beschaffung billiger Kleidung gegebeu Und was bedeutet die Notwendigkeit, sich in fremde Ber. hältniffe eiuzugcwöhuen, gegenüber dem Maß von Opfer» und Entbehrungen, das unsere Krieger seit Jahren frendia ertragen?

Männliche Hilfskräfte jeden Mers, besonders auch Jugendlich: können, wenn sie gveignet befunden werden, Beschäsigirng im besetzten Gebiet im Westen finden, ioo> zwar für Arbeitsdienst jeglicher Art, Boten- und Ordonnai^dienst, sowie als Schreiber, Buch^ Halter, dbausleute, Verkäufer, Lagerverwalter, Aufsichtsleute, Hand werker jeder Art.

Personen mit französischen und ftamischen Sprachkennttchsch werden besonders berücksichtigt.

Wehrpftichtige können mcht angenommen werden, mit Aus- nähme der 50°/o ober nvchr erwerbsbeschräntten Kriegsbeschädigter und der Jugendlichen bis zum Beginn der Embernfung ihns Jahr, g-anys in der Heimat.

Als Entgett wird gewährt:

Freie Verpflegung oder Geldentschädigung für Selbftverpfle. gung, freie Unterkunft, fteie Eisenbahnfahrt zum Bestimmun^- ort und zurück, fteie Benutzung der Feldpost, fteie ärztliche und Lazarettbehandlung, sowie angemessene Barenttohmmg.

Bis zur endgültigen Ueberweisung an eine bestimmte Bchürfs- stelle wird einvorläuftger Dienstvertrag" geschlossen. Die end­gültige Höhe des Lohnes oder Gelzaltes kann erst jm Anstellungs­vertrag selbst festgesetzt werden. Sic richtet sich nach Art ,md Dauer der Arbeit sowie der Leistungsfähigkeit des Betreffenden. Cnu- ' auskömmliche Bezahlung wird zugesichett. Falls Bedürftigkejr ' vorliegt, werden außerdem Zulagen für die in der Heimat zu i versorqende-.r Familienangehöriger! gewälitt.

Die Versorgung derjenigen, die eine Kriegsdienstbeschädigmlg ; erleiden, ist besonders geregelt.

Meldungen nehmen entgegen für Kreis Gießen, Als­feld, Lauterbach und Schotten: Bezirkskommando und Hilfsdien st melde stelle Gießen: daÄei sind oor- zulegen: Etwaige Militärpa Piere, BeschäftrguNAsiausweis oder Arbeitspapiere, erforderlichenfalls Abkchrschein. Es ist anzngeben, I wann der Bewerber die Beschäftigung antreten kann. Eine vor- 1 lausige ärztliche Untersuck-nng erfolgt kostenlos bei den! Bezirks-1 kommando. Jeder Bewerber 'hat sich den erforderlichen Schutz-» impfungen zu unterziehen. |

4702p _ Nrkegsamtfteüe gronffart a. M

Bekanntmachung.

Dir vosdenfteie Ausgabe neuer Zinssche-nbvyen z-u Schu0»)eL- l schreibung«! der Aprozenftgen StaaÄanLeche vom 1. Juni 1908, I Serie XI (FÄligbeitstermrn 2. Januar 1919 bis enrichirestlich ! 1. IM 1928) findet gegen Erreichung der Erne u ermrgsscha'nr bei nochbezeichneten dirffen statt: in Dormstadt

bei der Grvßherzoglichen StaatsslckmLenLrffe, LuffenÄätz 2, ! der Hessischen Lauoes1)yipotI-?Lenbank, MDs-erstmße 27, unfc bei der Baift für Handel und Industrie: an anderen Orten des Gro ßherzogtums: bei den Gvoßherzoglichm BeLiM kaffen und den mit Vers setzmig von BeziMLassengeßhäften betrauten Dien Mellen: in Frankfurt a. M. und in Berlin: bei der Bank für Handel und Industrie lDarmscädtcr Bank'.

Bei Einreichung der Erneueruntzssckieine ist ein wach Rum« ment geordnetes Verzeüftnis in zweifacher Ansftrtstsung nickzu« liefern. Das Fonuular hierzu wird pon der Yftoßherzog'ichn StaatsschnldenLffse «ud den genannten Ausgabestellen imentgelt. lich abgegeben.

Darmftadt, den 15. Jüli 1918.

_ Großherz-oglicke Staalsschuldeickasse.

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden

des Streifes.

Nack« Mitteilung des Krregsnmsisteriums sind bei Kriegs^ gefangenen, wÄche sich mrf landioirtsckiaftlichen Ärbeitskom« nrandos befunden hatten, rationierte Lebensmittel in erheblichen Mengen vor§efnnden worden. Soweit sestgestellt werden kouttte, hatten die Geßkmyenen. diese Lebensmittel zuin Teil von chrcn Arbeitgebern zngestcckr erhalten, zum Teil unerlaubter^ weise auf dem Lande ziffammengekauft. Es liegt auf der Hand, da8 ein derartiges Verfahren dirruZrus unzulässig und geeignet ist einerseits die geordnete Versorgung der Bevölkerung emv' sindlich zu beeinträchtigen, andererstfts erhebliche und berechtigte Mißstimmung.in weiten Kreisen zu er regen. Sie wollen daher in geeigneter Meise, infbeuvitberc durch , eindringliche Aufklärung auf die llnzulässigkeit der Ueberlassum rationierter Lebensmittel an Kriegsgefangene hiTvvnstn, am die Landwirte Ihres Bezirkes dahin einwirken, daß eine solche Ueberlassung unter allen Umständen unterbleibt.

Gießen, den 29. Juli 1918.

Großherzoaliches Kreisamt Gietzen.

vr. U sin ger._

Bekanntmachung.

Betr.: Tie Gebühren der BausckMer.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Größt. Bürgermeiftereieu der Landgemeinden des Kreises.

Wir verweisen aus die in Nr. 18 des Regierungsblattes .er« fchienene Bekanntmachiiug in obiger Eache und empfehlen Ihnen, vom 1. Jnli d. I. ah bei der vorta^weisen Anweisung der Ge­bühren gemäß §8 2, 3 der Tienftanleitung für die Bauschätzer die erhöhte Daggebühr mn 12 Mk. zugrunde zu legen. Gießen, den 26. Juli 1918.

Großberzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: L a n a e r m a n n.

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung Grüningen.

In der Zeit vom 10. bis einschließlich 23. August l. I. liegt \ auf dem Amtszimmer Großh. Bürgermeisterei Grüningen das Wiesenprojekt zur Einsicht der Beteiligten offen.

Termin zur Erhebung von Einwendungen hiergegen findet I tan Samstag den 24. August l. I., vorm. 910 Uhr. | im Rathaus zu GrüniNlTen statt, wozu ich die Beteiligten mit dem Anfügen einlade, daß die Richter schein enden mit Etnrveuduugen au^iefchloffeu sind. Die Eimvendungen sind schriftlich cinzw reichen.

Friedberg, den 24. Juli 1918.

Ter Großh. FeldbereinigungskommisiLr.

Schni t t spa hu, RegicrungSvat..