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Amtlicher Teil.

Nr. M. IV. 900/4. 18. St. R. 2L

betreffend Beschlagnahme,Beftands- erhebung mb Höchstpreise von ^Lnmpen und neuen

aller Art.

vom 9. April PW.

Die nachstehende BetarntmvckMng wird auf Grund des Gesetzes über dar VeLagerungsztuistand vom 4. Juni. 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vmn 11. Dezember 1915 (ReiclO-Gesetzbl. S. 813) in Bayern auf Grund der Allerhöchsten Vewrdnung vom 31. Juli 1914, des Gestnes, l^etreffnrd Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs-Gcsetzbl. S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reich ^Gesetzbl. S. 516) in Verbiivdung mir den V^snntnnrchinugnr über die ILenöeruntz dieses Gesetzes vom 21 Januar 1915, 23. Mär» 1916 und 22. März 1917 (Reichs- GeseM. 1915 S. 25, 1916 S. 183 und 1917 'S. 253)*), ferner auf Erftch-en des KriegSministerinms cnff Gnmd der Belannt- machung über die Sicherstelliu.?nr r»on Kriegsbedarf in d^r Fassung vom. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376) und 17. Januar 1918 (ReichS-Gsfttzbl. S. 37) **) sowie der Vekanmimachung über Ausftrnftspflicht vom 12. Juki 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604) ***) mit dem Bemerke:: zur albgenreirLN Kennttns gebra<kst, daß ZuwiderhvndllmigVn nach den in den Mnmerkimgen «bge- druckte;: Veftrmrmrngen bestraft werden, soweit nicht nach

allgemerTren Strafgesotzen liöherc Strafen verwirkt sind. Auch tarn der Betrieb des Handelsgewerbcs gemäß der Vekmmtmachung! z:rr Feruhallu.ng pnZapverlässiga- Persm^r vom Handel vom 23. September 1915 (Reich^-Geietzbl'. S. 603) untersagt rverdcn.

8 i.

Von der Bekanntmachung bettoffene Gegenstände.

Bon dieser Bekanntmachung Yverdon betroffen: sämtliche vor­handenen und rvaiter anfallenden Lumpen aller Art (auch karboni­sierte, einschließlich Alpaka-, Beidmwand-, Warp--, Zanella- usw. L:i7npen) sowie rwue Sboffabfälle, die aus tierischen oder pflanz­lichen, auch kunstseidenen Spinnstoffen oder deren Misckmugen be­stehen.

Unter Lump«: inr Sinne dieser Betarnttnvchuug sind zu ver­stechen: alle gebrauchten Web-, Wirk-, Strick- und Filz.raren sowie die aus ihnen hergestellten Waren., soweit sie wirtschaftlich mck- handelsüblich ihrem ursprünglichen Verivendumgszjweck nicht mehr M dienen geeignet sindf). Gebrauchte Seilen oaren (auch altes Tarttverk) sind Lumpen im Sinne dieser Bekanntnmchuug, sofern sie ihren: ursprünglichen Venvenduup^veck infolge ihres derzeittgerr 'Zustanides nicht mehr dienen.

Unter Swffabsällen im Sinne dieser Bekannturachung sftrd zu verstehen: alle Teile von Web-, Wirk-, Strick-, Fckz>e und Seiler­waren, d« bei ihrer Herstellung oder Verarbeftungsts) entfallen.

8 2.

Beschlagnahme.

Me twr rbci Bekanntmachung betioffenen Gegenstände iverdcn Isternrtt beschlagnahmt.

§ 3.

Wirkung der Besch lagttahnr^.

Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vvrnal/m^ von Devmcherirngen an den von ihr berührten Gegenständ«: verboten ist und rechtsoeschäftliche Verfügungen über sie nichtt/; sind, soweit

*) Mit Gefängrris bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu »i'l/n tau falb Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:

1. wer die festgesetzten Höchstpreise übersckweitet;

2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages anffordert, durch den die Höchstpreise überschritt«: werden, oder sich zu einen: solchen. Vertrage erbietet:

3. wer einen Gegenstand, de:' von einer Aufforderung (§ 2, 3 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise) betroffen ist, beiseite- schasst, schädigt oder zerstört:

4. wer der ?lufforder:rng der zuständigen Beltörde z:rm Versauf von Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, nicht nachkommt:

5. nnw Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, den z:rstäudigen Beamten gegenüber verlwimlickst:

6. wer den rnad) $ 5 des (Gesetzes, betreffend Höchstpreise. er­lassenen AusMrrmgHbestinrmungen zuwiderhandelt.

Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nr. 1 oder 2 ist die Geldstrafe mindestens auf das Doppelte des Betrages zu bemessen, 'um den der Höchst-meis überschritten tvorden ist oder in den Fällen 'der Nr. 2 überschritten werde:: sollte: übersteigt der Mindestbetrag zehntausend Mark, so ist auf ibn zu erkennen. Im Falle mildernder .Umstäiche ?<mn die Geldstrafe bis auf die Hälfte des Mindestbe­trages ernrüßigt wrrben.

In den Fällen der Nummern 1 und 2 kann neben der Strafe augevrdnet werden, da'st die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen ! öffentlich bekannten macken ist: auch kann neben Gefängnisstrafe -auf Verliest der bürgerliche: Elwenvechte erkannt werde::. Neüm -der Straft kann auf Ginziehimg der Gegeirstände, auf die sich die strafbare Handlrmg bezieht, erkannt werden ahne Nnterschi,cd. ob sie dem Täter gehören oder- nicht.

**) Mit Ofts'ängnis bis zu einem Jahre oder mit (iklldstnffe bis zu Kehntans«ü> Mnrck rvird, sofern nicht nach allgemeinen Straf­gesetzen?ere Strafen verwirkt sind, bestraft:

1.

2. wer imbefngt ein«: beschlasmabmten Gegenstand beiscibe- schnsft, beschädigt oder zerstört, vcrivenbct, verkauft oder kauft oder ein anderes Veränßerr'.ugs- oder Erwerbsgeschäft über ihn ab schließt:

3. wer der Verpflichtung, die besckstagnahmteu Gegenstände zu vertvahreu und pfleglich zu bll-andeln, zuwiderbandelt:

4 wer den erlassenen Ausfübrungsbestimmungen zuividerhandelt.

***)Wer vorsätzlich die ?lusftmft, zu der er auf Grund dieser Dekcmntmackmng verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder tvissentlic', unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer vorsätzlich die Ein ficht in die Geschäftsbriefe oder Ge- schöft-)bücher oder die Besichtigung oder Untersuchung der Betriebs- <mrichttmgeu oder Räume .'verweigert, oder iver vorsätzlich die vorq«ffckr:el)ervn Lagerbück<w einzurichteu oder zu sühreu nuterläßt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu H)000 Mark oen mit einer dieser Strafen bestraft, auch könnm ^Vorräte, dm verscl-miegen word.ni sind, im Urteile als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne Unterschied, ob sie den: Aluskuusts- pflick4igen gehören oder nicht.

W<w fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund diiffer Be- kauntmackplug verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt »der unrichtige oder unvollständige Angaben macht, vdch wer salw- läsng die vorgeschriebenen Lagervücher einzurichteu oder zu führen unterläßt, wird mit lGeldstrase bis zu dreitausend Mark bestraft.

ti Sloiftnuste-c, Reifemuster und ähnlichen Zwecken dienende Tertilabsthnitte mtb Lumpen im Siime dieser Bekanntmachung, soweit si^ ihrem ursprürrglict>n: Verwand,lNHstzweck nicht mehr dienen.

ist) Unle: Verarbeitung ist bei Seilerwarei: auch c»as AuMeu ober UmfchLa§en zu verstehen.

sie nicht auf GruiL der folgmü«: ÄnordniMgien erlauln werden. Den recktSgcfchäftlichen jVeiiüguiu^n stehen Verfügung«: gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder ArreswvUMhung er-

unerlaubte Verarbeitung gilt bereits jedes Vorbereitungs- Verfahren, wie das Einsetzen, Reißen, Schneiden, Wiasckien, Färben, Bleickxm usw. . _

Trotz der Beschlagnahme ist jedoch das Loortreren der beschlagnahmten Gegenstchche erlaubt.

8 4.

Veräußerungserlaubnis

Trotz der Beschilagimhme ist die Veräußerung und Lieferung der von dieser Betarntmachung betroffenen GegenstÄwe an Perionan und Firnren erlaubt, welck-e gewerbsmäßig den Handel oder die Sortierimg von Lumpen und neuen Stoffabfällen betreiben, fowrn diese Personen nicht Verarbeiter solä-er Gegeicstchndc sind. 'Der Kriegswvllbcdarf-A.G. in Berlin imfr der Kriegs-Hadern-A. G. in Berlin ist es gestattet, die besckLagnahmten Gegenstände auch an Verarbeiter zn veräußern und zu liefern.

Erreichen die beschlagnahmten Gegenstände eines Eigentümers eine Menge von 10 000 kg, so ist eine Veräußerung oder Lieferung nur noch an einen der von der Kriegs-Ädohftvsf-Abteilmrg des Königlich Pveußisck)en Krügsminrsteriums jeweils beauftragten Sorticrbetriebe -'llässig, deren Name:: im Deutschen ReiäMnzciser bzw. in den Amtsblättern der Bimdesstaaten veröffentlicht sind*).

Mengen, deren Antaff von drei beauftragten ^vrtierbetriebm abgelehnt word:M ist, dürfen an die Kciegswollbedarf-A. -G. und >an die Kriegs-Hadern-A. G. in Berlin veräußert :cnd geliefert werde::. Angebote sind Mt die Lumpe:^T^rwerttlN-^Zentrate in Berlin zu richten.

Boanftragte So-rtierbelrrche dürfen die befchlagnahmt«: Gelwn- stchche nur ent die KriegswoLbedarf-A. G., Berlin 8W 48, Verl. .Hodemannstr. 16, oder an die siriegs-Hadern-A. G., Berlin' &W 19, Leipziger Straße 76, iwräu&en: und liefen:. Angebote derartiger Mengen sind au .die von den beiden vorbcmanuten Gesell sckMften gemeinlclüaftlich gebildete Lumpen-Verwertungs-Zen­trale Betliu 81V 19, Leipziger Straße 76, zu richbm.

Tic Beränßerm:g mcd Lieferung von GeP'nstünden, welche sich im Eigentum von Verarbeitern b.'fi::den, ist bis zum 15. Mai 1918 unnrilitelbar an die .Kricgslodllbedcn.1-A.-G. und Kwiegs-Haderw- A.-G. gestattet. Erfolgt die Veräußerung derartiger Mengen an die vorbanmrirde:: Stelle:: nicht bis jum 15. Mai 1918, so ist ihre Enteignung zu gewärtigen.

8 5.

VenoendunHs- und Verarbeitungserlaubnis.

Trotz der Befshlagimhme dürfen die im Haushalt vorhandenen und anfallenden beschlagnahmten GegeustÄtde für die Z:vecke des eigenen H-anslialts venoe:chet und '.verarbeitet werden.

Ferner ist tvo^ per Beschlagnahine die Verarbeitung der von dieser Bek-anntn:ach'.u:g bettioffeueu (fsegenstärrde gestattet:

L) auf Gcwrd eines mit Genehmigung der Kriegs-Rahstoff- Abteilnng des Köiriglinb Prcmßischen Krie-gSminisleriums von der Kriegswollbedarf-A.-G. oder der Krü^gs-Hader::-A. G. ailsgestellla: Reißerlanbuisfcl-ei,-es:

d) sofern sie vor: einer Heeres-- oder Marinebelwrde zu einem bestimmten Zweck zugeteilt worden {mb und bestirnmuirgs- gemäß venvendet uvrden.

Tie Berarbeittmg auf Gnrnd der Vorffchnftm zu L und b ist nur ge'altet. w.mi: oft: Abdruck dieser Bclanutmaichung an der Arbeitsstätte au sichtbarer Stelle Mlshängt**).

8 6 .

Mkldepflicht und Meldestelle.

Tie vo:: dioser Bekannturachung betrosGegenstände 1) unterliegen einer Meldepflicht, sofern die Gesamtlnenge bei einer zur Meldung verpftichtt'ten Person usw. (§ 7) mindestens 100 kg fh undert Kilog ramm) betragt.

Die Meldungen haben monatlich zu erfolgen. Erreicht die Ge saintmeirg" an meldepftichtiMr Gegsirständcu bei einer zur Müdung perpslick. etu: Person :ffw. (8 7) 25 000 kg, so ist neben ixi all­gemeinen eine besondere Meldu>^ auf dem Meldeschnn Ij. P.

9) zu erstatten.

Alle Meldungen sind a:ff amtlichen Melleschernon (tz 9) an das Mebstofsmeldeamt der Kricgs-Rohstvsf-Mdeiluug des Königlich Preußischen Kriegsuiinisterinms, Berlin 87V 18, Verl. Hedcinan/n straße lO, mit der Aussckn'iftBetrifft Lunchenbeschlagnahnve" zu richten.

8 7.

$ 11 .

Höchstpreise

Tie für die von dieser Bekanntmaclmng betroffenen st ände zu zahlreichen Preise dürfen die in den bei folgenden Vre^- tafeln für die einzelnen Klassen von Lumpe:: uiD neuen ^tow- abfallen festgesetzten Höchstpreise nicht überschreiten., .

Für diejenige:: Gegenstände, die nicht unter erne utr m öm Preistafeln aufgeführten Klassen falle::, rülittm ):ch d^ nach dem Preise der, Klasse, ^welcher die Gegenstände nach rhrer gesamten Beschaffenheit am nächsten kontmeu. , -

Anmerkung: Es ist genau zu beachten, daß dre festge)etz»n Höchstpreise diejcnngen Preise sind, die auch ^Krceg^woir-

bed a r f. A. G. die Kriegs- Had ern-A G. befleiß tx*

zahlen dürfen. Bei den im 8 4 erlaubten

über Lumpen :md neue Stosfabfälle mupen deshalb die 15retse entsprechend niedriger angesetzt werixn ^

Es ist ferner zu bmckstrm. daß d:e sestgefetzde,: Prepe dre höch­sten Preise sind, die beit* Gefellschastm: für dre m der Prmstafel bezeichneten Sortimente bezahlen dürfen; ,ftir m rnder wer t rgo Sortimente we^ei: beide Gefellschafte:: euren entsprechend ruedrr- geren Preis bezahlen.

8 12 .

Zahlnugsbedingungen.

Tie HöckApreise schließen den Umsatzsdunvel, die .Kosten der Beförderung bis znm nää,st'rn Gitterbabnhos oder Ins zur nachsirn Schifisladestelle s>o:vie die .sh)sten der Verladung und Besorgung der Bedeck:ing ein. Tiee Koslar für den (Gebrauch ix*: entoetiert.

sind nach den Prei'Bn des.Teckentarifs der Staatseffe::bah:: Abgaugsvrtes, auch bei der Verweisung ergrner wecken des Ber> kälffers, vom .Käufer zu tragen. ^ Ä . . ... -

Für Kapzilcheu sind bis zu 1.20 Mark für 1 kg, für ftmst^e Säcke vier Packhirllm bis zu 0,40 Mar? für 1 kg, ftir fre bei Preßballenpackuug zu vertvendende Draht- und Bandeffenver-' ck>nürung bis zu 0,20 Mark für 1 kg vom Käufer 5:1 erftatm.

Tie' Höchstpreise gelte:: Tüt Nettogewicht und Barzahllm^ innerhalb 80 Tagen vom Tage des Versandes der Warem Wrrd der Kaufpreis gesftnchet, so dürfen bis zu 2 v. H. Jahreszmien liber Reich.ZbanL)isbont zugeschlageu iverden.

8 13 .

Ausnahme?t.

Anträm auf Betoillig:rng von AusTwhmen von de:^. nun gen dieser Bekam::tt:rachnng sind an die Krregs-RobstM-AV- teiluug (Sektion W IV) des Königlich Preußffckien Krregsmmr. steriums zu richten. Tie Entsch'idung über Ausnahmeantrage. ivelche die Festsetzung der Höchstpreise l>etreffen, behält sich der Unterzeichnete zuständige ,Militärbefelstshaber vor.

§ 14.

Anfragen und Anträge.

Auftagen und Anträge bezüglich der Meldepflicht (§§ 6 10) sind an das ÄVebstoffmeldeamt der Kriegs-.RohiwN-Ate:l:mg1^ Königlich Preußische:: Kriegswinisteirums, Berlin Sv, 48, Verl. §)edcmannstr. 10, alle übrigen Anfrage.: uaü» Anträge sind an die KriegüffliohstofftMteilung (Sektion W IV)^ des Kon^lvch Preußischen Kriegsnmristeriums, Berlin 8W 48 Verl. Hedemann- straße 10, zu richen und am Kopf des Schreibeius mtt der Auf­schrift

zu versel-en.

Meldepflichtigr Personen.

Zur Meldung verpflichtet sind

1. alle Persm:en, die lueldepflichtige GegenstÄnde im Go- loahrsam habei:,

2. gruierblicktz" :md laudimrtschaftliche Unteruehiner,

3. öffentlich rechtliche Körpersckxrfte.i und Verbände.

Vorräte, die sick> am Stichtage (§8) nicht in: (^ivahrsam eines

Eigentümers befinden, sind sowol/l von dem Eigentünrer als auch von demjenigen zu melden, der sic <m diesem Tage im Gewahrsam hat (Lagerhalter usw.)

8 8 .

Stichtag und Mlvefrist.

Für dir Meldepflicht ist bei der erste:: Meldung der am Beginn des 15. April 1918 (Stickftag), für die späteren Meld:mgei: der am Beginn des 15. Tages eines jeLxn Monats (Sttchbag) tatsächlich vorliandeue Besteud maßgebend.

Tie erste Meldung ist bis zum 26. April 1918, die späteren Meldunge:: flut bis zum 25. Tage eines jeden MmmtS zu erstatte::.

8 9.

Meldrschcine.

Die vorgeschriel^uc:: amtlicliei: Mieldescheine sind bei der Bvr- druckver):«ltung der Krieg s-Nohstofs-Abteilung des Königlich Preußischen KriegsministenumS, Berlin 87/ 48, Verl. Hedttnanu- straße 10, unter Angabe der Bordrucksnummer llst. 2015b, die Meldescheine L. P. unter Angabe der Bordrucbiunnner Zgt. 2015a, an-'u fordern.

Die Anfordenma der Meldescheine ist mit dentlickior Unter­schrift und genauer Adresse zu versehen. Der Meldesck-ein darf zu anderen Mitteilungen als zur Bemuivortung der gestellten Frage:: nicht PcrrtTeitfoei werden.

Bon den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durchschrift, Korne) von dem Melde::den bei seinen Ge- fchäftspapieren Mrückzubehaltei:.

8 10.

LugerlmchführltttyAuskuuftSerteilung.

Jeder Melbepflichtige (^8 6 und 7) hat ein Lagerbuch zu ftthren, aus dem jede Aenderung in den Borratsinmgen nutz ihre Ver­wendung ersichtlich sein muß. Solveit der Melde Pflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch fül>rt, braucht ein besonderes Lagerbuch nicht eingerichtet zu werden.

Beauftragten der Militär- oder Polizeibehördeu ist aiff An- fordern zu gestatte):, die Geschäftsbriefe und Geschäftsbücher ein­zusehen sowie Betriebseinrichtuugen und Räume 3.1t besichtigenj und zu untersuchen, in denen meldepflichtige Gegenstände er?tzNlgt, gelagert oder leilgehalto: werden oder zu vermuten sind.

*) Verzeichnisse der bocruftvagte:: Sortterbetriebe sind bei der Kriegs-Nohstvff-Ablieilung JSeklion W. IY) des Königlich Preußischen Kcftgsinünsteriums, Berlin 81V 48, Verl. Hedeniann- straße 10, erhältlich.

**) Albdrücke der Bekanrrtmiachuarg- sind bvi der Vordnlckver walttc>:g der Kriegs-Riohstosf-"lliteil 1 mg, Berlin 8V7 43, Verl. .Hede- mannstt. 10, erhältlich.

, ,Betrifft Lum,pe: 1 he schlagirahme"

8 15.

Inkrafttreten.

Diese Btttarntmochiung tritt am 9. April 1918 in Kraft. Gleich­zeitig werden folgende Betau nttnachungen aufgehoben:

Nr. W. IV. 900,4. 16. K. N. A. vom 16. Mo: 1916, be­treffend VeWagi'.ahme mrd M'su:ud:erhebung von Lunchen und ::eueu Stosfabsällen aller Ar::

Nr. W. IV. 1900/11. 16. K. N. A. von: 2o. Januar 1917, betreffnch Narlftragsbekamttmachung zu der Belannttuachung IV. IV. 900/4. 16. K. R. A.:

Nr. W. IV. 29M/9. 17. K. 3t. A. Dom 6 dLovember 1917, betreffend Nachtra gsbekanntmack):nrg zu der Bekanntmachung Nr. W. IV. 900/4. 16. K. 3t. A.;

Nr. W. IV, 950/4. 16. K. N. A. vom 16. 3Nai 1916, be­treffend Höchstpreise für Lumpen und neue Stosfabfälle all« Art:

Nr. W. IV. 1950/11. 16. K. 9t. A. oom 25. Januar 1917, betreffend 9öaff>tragsbetamtmachiimg zu der Bekanutmachsmg Nr. W. IV. 950/4. 16. K. N. A.

Preistafel 1

(Meldeschein 4A).

Klaffe Bezeichnung

A. a) Alte wollene S^ickttmrmi.

1. Original bunt Woll-Blestricktes, alle Farben außer

weiß, fein und I)albfein.. -

2. Origftml b:ml Woll-Gestricktes, alle Farben, außer

mrifc, grob (mit Mohär) . . . . . . . . -

3. Original weist Woll-Geslricktes, fein :md hallffern .

4. Original weist Woll-Gestnicktes. grob (mit Mohär) .

4g.. Original weiße Wvllwattc, src: von.Roßhaar . . .

5. Original bunt ivollcne Zephirs u:ü> Trikots in allen

Farben., außer lociß und Naturfarbe, frei von Wasfoltüchern..

5a. Original bunte wollene Wafftltücher, alle FarNn . . Origii'uat weiß und nattcrfarbig wollene Zephirs und

Lag Ire

200

170

425

350

425

290

250

50

125

1«

Trikots.. . . ..E

7. Sonstige alle wollene Stricklumpen, soweit solche unter

1 bis 6 nicht ansgeführt sirrd.

b) Alte halbwollene Strickllnnpen.

8. Original bunt 5)albwoll-'GestrickteS. Westen, Jacken

urck Sweaters, alle Farben außer werß.

9. Original weiß Halbwoll-Gestticktes. Westcn:, Jucken

und Sweaters . . . ... .

10. Oriaftval bunt l)albivollene Zephirs unb Trikots m

allen Farl>en allster weiß mb Naturfarbe .

11. Origiiml iveiß und uattirfarbig Halbwolle:« Zephns

und Trikots, einschließlich Eiderdmure::- und Lamm- sclltrikots.. ^

12. Soifflige alte halbwolteue strick!umpen, sownt solare

unter 8 bis 11 nickst aufgeführt sind ......

c) Neue wollene Strick- unb WirswarenatzsäHe.

13. Neue rveiße Zephir- und Kcrmmgar::-Wolltrikotabfälle

14. Neue uormalfarbige Zephir- und Kamn:garu-Woll-

trikotabsälle. . . .

15. Neue bunte Zephir-, Kammgarir- imd Streichgarn-

(auch Golfer-) Wolltrikotabfälle.

16. Neue wollene Radfnhr-Trikvtabfälle (Sweaters) . .

17. Neue unittem ^l-mnmgarw'^ Hcmdsckmh-Trikotabfälle

18. Sonstige neue lvollene strick- und Wirkwarcn-

absälle, soweit solche unter 13 bis 17 nicht aus- geführl sind..

d) Neue halbwollene Strick- rmd Wirllvaren-

absälle.

19. Neue weiße s>albwollene Kammgariv- mrd Zephir-

trikotabfätte. . 375

20. Neue noriiialfarlstge halbwolleire Kammgarn-Trikot-

abfälle.. 350

21. Neue lielle halbwollene Zephirtrikotabfälle . . . 200 21a. Ntne bmrte halbtvollene Zephirtikotabfälle .... 175 22 Nnie l-allnoolll-ne ^sghr-Trikotabfälle (Sw:-alerS) 150

23. N^ue rrormaliarb-ige Streichgarn Halbwollttikotal'fälle

lülber 3 v. H. Wollji.-lwllt . .. . 300

24. stdcue:vvr»ualfarbige St:eichyaru.-Hallnvoll- ,V^v>gnv-)

Trikoliaibsälle unter 3 v.A, Mollgehalt .... AD

875

725

626

525

576