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Auf Grund des Reichsgesetzes betreffend die Höchstpreise vom 4. August 1914 in der Fassung vom 21. Januar 1915 Und der hierzu erlassenen hessischen Ausführungs-Anweisung vom ?. Januar 1915 (bezw. 28. Dezember 1914), ferner auf Grund der Bundesratsverordnung über die Errid)tung von Preisprüfungsstellen und die Bersorgungsrcgelung vom 25. September 1915 in Verbindung mit der Bundesratsverordnung vom 23. März 1916 über die Aenderung des Gesetzes betreffend Höchstpreise und der Verordnung gegen über- mänige Preissteigerung (Reichs-Gesetzblatt 1916 Nr. 521 sowie auf Grund der Bundesratsverordnung vom 14. Februar 1916 über die Regelung der Preise für Schlachtschweine und für Schweinefleisch (R.-G.-Bl. Nr. 28, ^cite 99 ff.) und der hessischen Ausführungsbekcmnt- machung vom 25. Februar.1916, zu § 7 II wird hiermit nach Anhörung der Preisprüftlngsstelle der Stadt Gießen mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern vom 5. Mai 1916 folgeirde Höchstpreisverordnung für den Bezirk der Stadt Gießen erlassen.
§ 1.
Es werden folgende Höchstpreise festgesetzt:
w . ' „ das Pfund
Schwernefleilch, mit Zugabe von höchstens Vs des Gewichts
Kotelett (mit eingewachsenen Knochen, ohne Beilage)
Lenden, ohne Knochenbeilage Sdinitzel, ohne Knochenbeilage Frischer Schinken sSchweinskeule)
Roher Schinken, Aufschnitt Geräucherter Knochenschinken Geräucherter Rollschinken Gekochter Schinken Geräucherter Speck Dörrfleisch
Schweineschmalz, roh Schweineschmalz, ausgelassen Wurstfett Fleischwurst Preßkopf (Sülze)
Geräucherter Schlvartenmagen in Blasen
(Dauerware) 2.40 Mk.
Bratwurst, frisch 2 00 Mk
Gemischter Wnrstaufschnitt 1.80—2 00 Mk'
Leberwurst, nur eine Sorte 1.60 Mk.'
Blutwurst, nur eine Sorte 1 60 Mk
Cervelatwnrst, weich, frisch 3 00 Mk
Cervelatwurst, schnittfest geräuchert 3 20 Mk
1.80 Mk.
1.90 Mk. 2.20 Mk. 2.20 Mk. 1.80 Mk. 3.00 Mk. 2.50 Mk. 2.50 Mk.
3.00 Mk.
2.40 Mk.
2.40 Mk.
2.00 Mk. 2.20 Mk. 1.60 Mk. 1.80 Mk. 1.80 Mk.
2.40 Mr. 2.40 Mk.
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Mettwurst, schnittfest geräuchert * ™
An geräucherte Wurstwaren: 10 Pfg. Aufschlag Vcrsandferttge Daneriraren ^mindestens 8 Tage räuchert): 20 Pfg. Aufschlag.
Andere Wurltsorten t^ls die in § 1 angegebenen dürfen nicht angefertigt und nicht verkauft werden Die Verstellung von mehreren Sorten Leberwurst oder Blutwurst zu verschiedenen Preisen ist verboten 8 3.
Geräucherte Wurstwaren inüssen in den Metzgerläden getrennt von den sriichen Fleisch- und Wurstwaren aus- bewahrt und verkauft werden.
Stark geräucherte Dauerwaren sind als solche äußerlich durch Schildaufschrift deutlich kenntlich zu machen und ge,ändert zum Verkauf zu stellen.
. 8 4 -
,, dei allen gewerblichen Schlachtungen darf nur hockiftens ein Drittel des Schlachtgewichtes des Schweins zu Wurst verarbeitet werden. Außerdem muß mindestens ein Drittel des Schlachtgewichts als ffisches Schweinefleisch verkauft lverden.
^ . 8 5 .
.Zuwiderhandlungen gegen die festgesetzten Höchstpreise, die nur die zulässige Obecgrenze darstellen, werden nach § 6 des vochstpreisgesetzes in der Fassung der Bundesratsverordnung vom 23. März 1916 Artikel' I E Gef-mgnÜ bis zu 1 Jahr und mit Geldstrafe big zu 10000 »carf ober, mit einer dieser Strafen bestraft d.ceben der Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden
. 8 6.
Zmmderhandlungen gegen die Vorschriften der LS 2 ms 4 der Verordnung werden auf Grund der 8L 12 Ziffer 1 und 5 und 17 Ziffer 2 der Bundesratsverord- nung über , die Errichtung von Preisprüfnngs stellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 und 4. November 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft § 7.
Diese Verordnung tritt mit dem 13. Mai 1916 in Kratt.
Ein ortsvolizeilich abgestempelter Abdruck dieser Ver- -dnnng^st in jeder Verkaufsstelle deuttich sichtbar auf-
Gießen, den >11. Mai 1916.
Der Oberbürgermeister.
Keller. 36948
Frohsinn i
SmtötHj} Postkeller.
und Da me nabt eil nn ff- Samstag, 13. Mar abds. 0 Uhr: VereinSabeud. , A „v
D. n. Oe. l.-T.
Tour findet am 2L Mai statt.
Scheldetal. ab 6,47 nach. Nlederfcheld. l37i6v
, 2cx in der Sitzung der Stadtverordneten-Versamm- lung vom 11. Mm 1916 festgestellte Voranschlag o/r Stadt Gießen für^das Rechnungsjahr 1916, ebenfo die Voran,aflage des Ltadterwriternngsfonds, der Armen kaffe des Elektrizitätswerks und der Straßenbahn fowre des Gas-und Wasserwerks für dieselbe Zeit, liegen v°m 13. ds Mts. ab während einer Woche auf dem tadthaus, Gartenstraße 2 — Zimmer Nr. 15 — offen l mit dem Bemerken öffentlich bekannt gemacht, daß die Beteiligten innerhalb der Offenlegungs- frist die Voran,chlage emfehen und bei dein Obecbürger- meister schriftlich oder zu Protokoll Einwendungen gegen ihren^Jnhalt Vorbringen können.
In dem Voranschlag der Stadt Gießen ist die Er- hcbung einer Umlage beschlossen, zu der auch die Aus- marrer herangezog en werden. 36926
GraSverstergerlnüffder StädEMiehen'
Die Stadt Gießen läßt Samstag, den 20. Mai d I folgende Grasnutzungen öffentlich meistbietend ver- steigern:
1. vormittags 9 Uhr an Ort imd Stelle die
Grasnutzung vom Friedhof am Rodberg für das ganze Jahr; B
2. vormittags 10-/, Uhr an Ort und Stelle die Grasnutzung von, den W i e, e ckb ö s ch u n g e n für das
brt H-mmstraße am
3. vormittags 1 0 1/2 U h r in der R e sta u r a - l\° n »onJJlettiiot (Sfiafet Witwe, Kaiser- ^llee^4 die Grasnutzung von den Waldwegen für das ganze ^zahr;
Mrn'?' D0 Z mittaBS 1 J hr an Ort und Stelle die Grasnutzung vom Friedhof auf dem Nah- rungsbcrg und von den Anlagen vor dem r5 r i e d h o f zur einmaligen Aberntung;
5. vormittags 11 r/z Uhr an Ort und Stelle me Grasnutzung vom Ob ft bäum stück bei der Kaserne zur einmaligen Aberntung;
6. nachmittags 4 Uhr an Ort und Stelle die
Heugrasnutzung von 1 4>i f oraen Wiesen Nr. 8 hi§ 17 tm Ultentif ch an oer G rünberger Kratze.. 36938
Zueker-Berbrauchsregelung.
Auf Grund der Bundesrats-Veorrdnung über den Verkehr mit Berörauchszucker vom 10. April 1916, der Aussührnngsbestimmnngen des Reichskanzlers vom 12. April 1916 und der Verordnung Großh. Ministeriums des Innern vom 14. April 1916 wird für den Bezirk der Stadt Gießen verordnet.
8 1.
Zucker jeder Art (Rüben- oder Rohrzucker, Kristallzucker, flüssiger Zucker, Frucht-, Honig-Sprup, Jngwert- tt^cker) darf im Kleinhandel an Verbraucher nur gegeii Zuckerkarten mit entsprechendem Neirnn-ert abgegeben werden. Einen Anspruch auf Abgabe von Zucker gibt dw Zuckerkarte nichtdie Abgabe erfolgt nur dann, wenn Zucker vorhanden ist. Ist dies der Full, so darf die Abgabe im Kleinhandel nicht verweigert iverden.
Die Ueberlassnng der Zuckerkarlen an nicht zum Daushalt gehörige Personen ist verboten. Sie kann die Einziehung der Karte zur Folge haben.
§ 2 .
, Die Zuckerkarten lauten auf 400 Gramm für den halben Monat Und ^ den Kopf der Bevölkerung. Sie werden zusammen mit den Brotmarken ausgegeben. Es Olci&t Vorbehalten, die Menge, auf die die Zuckerkarten lauten, jederzeit zu ändern.
§ 3.
Die^nach der Bestandsaufnahme vom 26. April 1916 rn den Haushaltungen vorhandenen Zuckervorcäte werden den Besitzern mit Wirkung von dem genannten Tage angerechnet: sie erhalten erst Zuckerkarten, nachdem ihr Vorrat unter Zugrundelegung des in § 2 angegebenen Satzes aufgcbvaucht ist.
8 4.
Die Kleinhändler sino verpflichtet, die erhaltenen Znckerkarten-Abschnitte zu je 50 Stück auf Bogen auf- geklebt, am 1. jeden Monats gegen Ausstellung einer Bereinigung über die abgesetzte Zuckermenge hier einzu- rerchen. Auf Grund dieser Bescheinigung erfolgt die weitere Uebettveisung von Zucker durch die Großhändler der Stadt Gießen.
§ 5.
Die Ueberwei,ung von Zucker an die Großhändler der iLtadt Gießen erfolgt durch den Oberbürgermeister. Die,er Zucker darf nur an Kleinhändler der Stadt Gießen abgegeben werden. Die Großhändler l>aben am 1. jeden Monats einen Auszug aus ihren Lagerbüchern einzu- 'hen, der ergibt, an wen und in lvelchen Mengen Zucker
rci . ,_
abgegeben worden ist: der vorhandene Zuckerbestand ist anzugeben, dementsprechend wird die weitere Zuteilung von Zucker erfolgen.
§ 6 .
Auf den Betrieb der Gastwirtschaften, Bäckereien und Konditoreien finden diese Vorschriften keine Anwen- diing^ Diese Betriebe erhalten Bezugsscheine von dem Oocrbürgermeister für. Zucker.nengen in Höhe der Hälfte deö Verbrauchs in der Zeit vom 1.—30. April ds. Js. Dieser Verbrauch ist durch Belege nachzuweisen.
Die Ausstellung von Bezugsscheinen zum Bezug von Zucker in besonderen Fällen bleibt Vorbehalten. Die Inhaber von Bezugsscheinen haben am 1. jeden Monats die rm aögelauiencn Monat bezogene Zuckermenge unter Angabe der Bezugsquelle hierher mitzuteilen.
Die Zuweisung von Zucker an andere gewerbliche Betriebe erfolgt durch die in 8 2 der Ausführungsbestimmungen des Reichskanzlers bezeichnete Stelle 8 7.
_ Für das Einmachen -von Früchten werden besondere Zusatzkarten auf Zucker ausgegeben, wenn der Nachweis des Beiitzes der Früchte zum Einmaehen oder Einkochen erbracht wird. Hierüber werden noch besondere Vorschriften erlassen.
8 8 .
Die Festsetzung von Höchstpreisen für den Kleinhandel bleibt Vorbehalten.
8 9.
Die Ausfuhr von Zucker aus dem Stadtgebiet ist verboten; Ausnahmen können durch den Oberbürgermeister zugelassen werden.
8 10 .
lBei der Abgabe von Gett'änken in Gastwirtschaften und Kaffeehäusern durf reine größere Menge als ein Stück Zucker verabfolgt werden.
8 11 .
Zwviderhandlnngen gegen diese Bestimmungen werden, mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
8 12 .
Das Znrückhaltcn von Vorräten wird auf Grund der Bnndesratsverordming vom 23. Juli 1915 bestraft Vorhandene Vorräte können für Rechnung der Stadt Gießen übernommen und in den Verkehr gebracht werden 8 13.
Diese Verordnung tritt am 13. Mai 1916 in Kraft. Gießen, den 10. Mai 1916.
Der Oberbürgermeister:
Keller. 36856
Höchstpreise
für den Verkauf von Speisekartoffeln.
Auf Grund der Bundesratsverordnungen vom 28. Oktober 1915 über die Regelung der Kartoffel Preise, vom 7. Februar 1916 über die Speisekartoffelversorgung im Frühjahr und Sommer 1916 und vom 2. März 1916 über die Festsetzung der 5)öchstpreise für Kartoffeln und die Preisstellung für den Weileroerkarif sowie auf Grund der Bekanntmachungen Großh. Ministeriums des Innern vom 1. November 1915 über die Regelung der Kartoffelpreise werden folgende Höchstpreise für die ?lbgabe von Speisekartoffeln an den V e r b ra n ch er in Mengen unter 500 Kilogramm (10 Zentner) für den Bezirk der ^rtadt Gießen festgesetzt:
I. Bei der Mgabe durckj den Erzeuger.
a) bis 20 Pf Und: das Pfund 6,5 Pfennig,
b) mehr als 20 bis 100 Pfund: der Zentner 5,70 M. frei Keller des Verbrauchers,
c) mehr als 1 Zentner bis 10 Zentner: der Zentner 5,60 frei Keller des Verbrauchers.
II. Bei der Abgabe durch Händler.
a) bis 20 Pfund: das Pfund 6,5 Pfennig,
b) mehr als 20 bis 100 Pfund: der Zentner 5,80 M. frei Verkaufsstelle,
c) mehr als 1 Zentner bis 10 Zentner: der Zentner 5,70 frei Verkaufsstelle.
Verbringt der Händler die Kartoffeln in den Keller des Verbrauchers, so erhöht sich bei b) und c) der Preis des Zentners um 20 Pfennig.
III. Bei der Abgabe auf dem Wochenmarkt gelten dre unter I. angegebenen Preise für Erzeuger und Händler.
Höhere Preise dürfen nicht gefordert werden.
, Die Preise sind Höchstpreise im Sinne des Höchst- preisgesetzes vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar und 23 September 1915. Beim Ueberschreiten der Höchstpreise treten die >dort angedrohten Strafen ein (Gefängnis bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 1500 Mk.).
Die Anordnung tritt mit dem 9. Mai 1916 in Kraft; die Anordnung vom 4. November 1915 über die Klein' Handelshöchstpreise wird gleichzeitig aufgehoben. Gießen, den '8. Mai 1916.
Der Oberbürgermeister:
Keller, 36956
Verkehr mit Leise u.llüder. fetthaltig. Wasihwittelil.
Durch die Bnndesrats-Verordnnng vom 18. April
1916 < Kreisblatt Nr. 42 vom 2. Mai 1916) sind für den
Verkehr mit Seife und anderen fetthaltigen Waschmitteln
folgende Bestimmimgen getroffen:
1. Die Abgabe von Seife, Seifenpulver, und anderen fetthaltigen Waschmitteln an S e l b st v e r b r a n - cher darf nur nach folgenden Grundsätzen erfolgen:
I. Die an eine Person in einem Monat abgegebene Menge darf hundert Gramm Fein- s e i s e. (T o i l e t t e s e i fe und R a s i e r s e i f e), s owie tü^nf hundert Gramm andereSeife oder Seifenpulver oder andere fett- &> • b k. Waschmittel nicht ü b e r st e i g e n. Vei Feinseifen, die vom Hersteller in Umhüllungen
d/n Verkehr gebracht werden, ist ldas unter Ein- ) ch ln ß der Urnhüllnng festgestellte Gewicht maßgebend. Als Ueberschreiten der Höchst- ^enge ist es nicht anzusehen, ivenn ein einzelnes L)tück Feinseife abgegeben »vir'd, dessen Gewicht b i s zu hundert z w a n z i g G r a m m beträgt. Bleibt der Bezug einer Person in einem R?onat unter der zugelassenen Höchstmenge, so wächst der Minder- betrag der Hoch st menge des näck)sten M o n a t s nicht zu.
II. Die Abgabe darf nur gegen Vorlegung der für die vierte, volle M v n a t s w o ch e bestimmten B t o t in n r f c erfolgen. Die Abgabe ist vom Veräußerer auf orr Ausweiskarte für den Bezug von Brotmarken unter Bezeichnung der Art und Menge lGewicht) mit Tinte oder Farbstempel zu vermerken.
2. Der Oberbürgermeister ist befugt, Aerzten, Zahnärzten, Tierärzten, Zahnteckinikern, Hebammen und Krankenpflegern auf Antrag einen Ausrnris zu er- terlen, demzufolge an den Inhaber in einem Monat über die auf Grund der Ziffer 1 erhältlichen Waschmittel hinaus Feinseife bis zum doppelten Betrage der in Ziffer 1 vorgesehenen Menge abgegeben wer- oen darf. Die Abgabe darf nur gegen Vorlegung des Ausweises erfolgen; 'sie ist in der in Ziffer 1 vorgeschriebenen Weise zu vermerken.
Aerzten, Zahnärzten, Tierärzten, Zahntech- nikeril, Hebammen und Krankenpflegern ist die Ileber- lassung des Ausweises an andere Personen zum Bezüge von Seife verboten.
3. An W i e d e r v e r k ä n f e r dürfen Seife, Seifen- Vulver and andere fetthaltige Waschmittel nur insoweit abgegeben werden, als bereits vorher eine dauernde Geschäftsverbindung zwischen den Vertragsteilen bestanden hat. Die in einem Kalendervierteljahr abgegebene Menge dari^ dreißig vom ^Hundert >der im gleichen Kalender Vierteljahre des Jahres 1915 an denselben Wiederverkäufer abgegebene Menge nicht übersteigen.
Abweichungen von diesen Bestinimungen sind nur mit Zusttmmung des ^riiegsaussckjusses für pflanzliche und tterische Oele und Fette, G. m. b. H. in Berlin zulässig.
4. Die Versorgung der Barbiere mit der zur Auf- rechterhaltung ihres Gewerbes erforderlichen Rasierseife erfolgt nach näherer Weisung des Kriegsans- schusses für pflanzliche und tterische Oele und Fetle, G. m. b. H. Berlin, durch Vermittelung des Bundes deutscher Barbier , Friseur- und Perückenmacher- Innnngen.
5. An technische Betriebe, insbesondere W a schau sta l t e n , dürfen Seife, Seifenpulver und fetthaltige Waschmittel nur mit Zustimmung des Kriegsausschusses für pflanzliche und tierische Oele und Fette, G. m. b. H. in Berlin, abgegeben werden.
Für W ä s ch e r c i e n , die weniger als zehn Arbeiter beschäftigen, kann der Oberbürgermeister auf Antrag einen Ausweis ausstellen, gegen dessen Vorlegung die zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderliche Menge an Waschmftteln abgegeben werden darf. Der Ausweis nmß die zulässige Höchstmenge angeben. Der Veräußerer 1>o± die Abgabe auf dem Ausweis in der in Ziffer 1 vorgeschriebe?,en Weise zu vermerken.
Den Inhabern der Wäschereien ist die Ueber- lassimg des Ausweises an andere Personen zum Bezüge vou Waschmitteln verboten.
Wer den Bestimmungen der Ziffern 1. 2, 3, 4, 5 zmviderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
Gießen, den 10. Mai 1916.
Der Oberbürgermeister.
Keller. 37056
6 .
Flrift-Pttbi'aiiLSreikllüig da Statt Siegen.
1. Fleisch von Rindvieh, Schafen, Schtveinen, Kälbern, Pferden, Ziegen, Wild, Geflügel und Kamnchen, ferner Fleisch- und Wurstwaren jeder ?1rt, Fleisch- und Wurstkonserven und Speck dürfen an Verbraucher nur gegen Fleischmarken der Stadt Gießen mit entsprechendem Nennwert abgegeben werden. Bei Wild und Geftügel ist das Gewicht von Fell oder Federkleid in Abzug zu bringen.
2. Die Fleischmarken werden jeweils zusammen mit den Brottnarken. erstmals Samstag, den 13. Mai 1916, ausgegeben.
3. Die Fleisdimarken lauten auf 1200 Gramm für 2 Wodien und den Kopf der Bevölkerung: Kinder unter 5 Jahren erhalten nur die Hälfte der Marken.
4. Für die Truppenteile, Lazarette, Kliniken, Anstalten und das Gefangenenlager werden besondere Bezugs) cheine ausgegeben : die darin angegebenen Höchstmengen dürfen nicht überschritten werden.
5. Gasthäuser erhalten zur Versorgung Ortsfremde r besondere Bezugsscheine, auf denen diese ben Empfang von Fleisch und Flcischwaren durd) Unterschrift zu bescheinigen haben.
6. Die Ausfuhr von Fleisch aus dem Bezirk der Stadt Gießen ist verboten.
7. Diese Besttmmungen treten mit Wirkung vom 15.
dieses Monats in Kraft. Der Erlaß näherer Bestimmungen bleibt Vorbehalten. 37046
Gießen, den -11. Mai 1916.
Der Oberbürgermeister.
Keller.
Beknnutumchnng.
Um den mit der Ablieferung der beschlagnahmten Ge- genjtände Säumigem nochmals Gelegenhstt zu geben, diese abzuliefern, wird die Metallsammelstelle (Turnhalle der O ber r ea l schu le, Bism arckstr a ße)
Samstag, den 13. Mai 1916, vormittags von 9—12 Uhr und nachmittags von 3 —5 Uhr geöffnet.
Nach diefan Tage toird die Enteignung auf Kosten der Säumigen endgültig durdigeführt.
Gleichzeittg fordere ich diejenigen, lvelche zur Ablieferung IFrist bis zum 30. April 1916 erhalten haben, auf, auch diese Gegenstände am vorgenanntm Tage abzu- liefern.
Diegeniaen, welche die Anerkenntnis.'cheine über abgeliefertes .Kupfer, Messing und Reinnickel bis jetzt noch nicht abgeholt haben, fordere ich nochmals auf, diese unter Vorlage der Wiegsd)einc innerhalb acht Tagen im Stadthaus, Zimmer Nr. 16, in Einpfang zu nehmen.
Gießen, den 6. Mai 1916.
Der Oberbürgennei ster.
Keller. 35866


