Jahrgang 
4-6 (1812)
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Sollen nun die Dienſte auf dieſen Beſitzun⸗ gen gar nicht abgeloͤſet werden(welches im Sinn und Zuſammenhange des Edikts nicht zu liegen ſcheint), oder ſollen ſie nach den im erſten Ab⸗ ſchnitt feſtgeſtellten Grundſaͤtzen, mit Ausſchluß des Eigenthums⸗Rechts, das ſie bereits haben, abgeloͤſet werden?

Daruͤber wuͤnſchen mit mir viele Landwirthe und Grund⸗Eigenthuͤmer Belehrung, und wir bitten den Herrn Staatsrath Thaer, daruͤber bei der competenten Behoͤrde anzufragen und um Aufſchluß zu bitten.*)

Ueberſchaͤr.

*) Dieſer Fall gehoͤrt ohne Zweifel der zu erwar⸗ tenden Gemeinheitstheilungs⸗Verordnung an. d. H.