Jahrgang 
7-12 (1806)
Einzelbild herunterladen

(9)

vermehrt, und dadurch wieder der verkaͤufliche Ueberſchuß, den dieſe geben, verringert wer⸗ den muß.

ad 3 und 4. Iſt zum Theil unter unſerer vor⸗ trefflichen Regierung etwas geſchehen, aber noch immer nicht genug: man kann zwar auf Gemein⸗ heitstheilungen provociren, allein man muß dann wirklich Beſitzer des praedii servientis ſeyn; bis jetzt darf der Berechtigte nicht auf Thei⸗ lung, Aufhebung der Berechtigung oder der Ge⸗ meinheit antragen*). Dann iſt bei allen Ge⸗ meinheitstheilungen die Betreibung derſelben durch die Gerichtshoͤfe außerordentlich koſtſpielig und langweilig, und es gehoͤrt wirklich eine große Ausdauer dazu, eine Separation im Wege Rechtens zu bewirken.

Mir hat es immer geſchienen, als wenn nur die Feſtſtellung der Theilnehmungsrechte das Werk der Rechtsgelehrten ſeyn muͤßte, dann aber die Theilung des gemeinſchaftlichen Grundſtuͤcks ſelbſt, oder die Beſtimmung deſſen, was der Be⸗ rechtigte an Abfindung und Entſchaͤdigung zu fordern habe, von ſachverſtaändigen Landwirthen

*) Welchen Grund kann dieſes Geſetz wohl haben? Th.