Jahrgang 
11 (1807)
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Nachriche.

Von dieſen Annalen erſcheint monatlich ein Heft, jedes im Durchſchnitt acht Bogen ſtark. Sechs Stuͤcke werden einen Band ausmachen, davon jeder einen beſon⸗ dern Haupttitel erhaͤlt; ſo wie auch beim Schluſſe des ganzen Jahrganges ein vollſtaͤndiges Sachregiſter geliefert werden wird. Außerdem werden jaͤhrlich einige Kupfer⸗ tafeln geliefert.

Der Praͤnumerationspreis fuͤr den ganzen Jahrgang iſt Ein Friedrichsd'or, oder Fuͤnf Reichsthaler in Golde; der Ladenpreis hingegen iſt Sechs Reichsthaler Sechszehn Groſchen Gold. Ohne wirkliche Vorausbezahlung findet der Vortheil des geringern Preiſes nicht Statt

Die Vorausbezahlung wird nur bis Oſtern jedes lau⸗ fenden Jahres angenommen; ſodann tritt unabaͤnderlich der Ladenpreis ein; auch verpflichtet jeder Abonnent ſich für den ganzen laufenden Jayrgang; einzelte Stuͤcke werden nur in ſeltenen Faͤllen, an wirkliche Abonnenten, und dann nur zu einem verhaͤlrnißmaͤßig hoͤhern Preiſe verabfolgt.

Wer ſich unmittelbar an die Verlagshandlung mit ſeiner Beſtellung wendet, der erhaͤlt auf zwoͤlf Exem⸗ plare eins unentgeltlich, und uͤberdies, auf Verlan⸗ gen, ſeine Exemplare bis Leipzig portofrei.

Außerdem kann man ſich mit ſeiner Beſtellung an jedes Poſtamt oder an die naͤchſtgelegene Buch⸗ handlung wenden. Fuͤr die loͤblichen Poſtaͤmter haben das Koͤnigl. Preuß. Hof⸗Poſtamt zu Berlin, und die Konigl. Sächſ. Zeitungs⸗Expedition zu Leipzig die Hauptverſendung uͤbernommen.

Falls die Aufkuͤndigung nicht wenigſtens drei Monate vor dem Ablaufe des Jahrs geſchieht, ſo verpflichtet man ſich dadurch ſtillſchweigend fuͤr den naͤchſten Jahrgang.

Die Herren Mitarbeiter und Correſpondenten des Her⸗ ausgebers werden erſucht, alle fuͤr die Annalen beſtimm⸗ ten AufſaͤtzeAn die Expedition der Annalen des Ackerbaues zu Berlin zu uͤberſchreiben, und mit dem ZuſatzeGedruckte Sachen' iu verſehen.

Die Verlagshandlung erbietet ſich, den⸗ jenigen, welche auf den dritten Jahrgana vorausbezahlen, auch die beiden erſten, Jahr⸗ gaͤnge noch um den Praͤnumerations⸗Preis zu erlaſſen.