Jahrgang 
2 (1819)
Seite
405
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7./ Beſiimmung desjenigen, was jeder Einwohner

auf dem platten Lande, mit Ausnahme der Gutspächter, Holländer, Müller, Fiſcher, Schäfer und Bauern vom Grundherrn oder von ſeinem Vermiether zum wenig- ſten erhalten muß,

T.

a, Eine Wohnung, beſtehend in einer Stube und zwey Kammern.

b. Einen Ort angewieſen, wo er ſein Brod backen kann.

c. Einen Schweinſtall zu einem Schwein; ſelbi« ges wird im Sommer ihm frey mitgehütet; oder wenn er es auf dem Stalle behalten muß, eine eihgezäunte Bucht von-x2 Ouadrat- Ruthen Fläche.

9. Weide und Durchfutterung einer Kuh. Hat. er die Kuh im Winter bey Hauſe, ſo bekömme er eine Wieſe, deren Abgewinnung er ſelbſt beſorgt und ein Fuder Stroh; oder ſtatt dex