7./ Beſiimmung desjenigen, was jeder Einwohner
auf dem platten Lande, mit Ausnahme der Gutspächter, Holländer, Müller, Fiſcher, Schäfer und Bauern vom Grundherrn oder von ſeinem Vermiether zum wenig- ſten erhalten muß,
T.
a, Eine Wohnung, beſtehend in einer Stube und zwey Kammern.
b. Einen Ort angewieſen, wo er ſein Brod backen kann.
c. Einen Schweinſtall zu einem Schwein; ſelbi« ges wird im Sommer ihm frey mitgehütet; oder wenn er es auf dem Stalle behalten muß, eine eihgezäunte Bucht von-x2 Ouadrat- Ruthen Fläche.
9. Weide und Durchfutterung einer Kuh. Hat. er die Kuh im Winter bey Hauſe, ſo bekömme er eine Wieſe, deren Abgewinnung er ſelbſt beſorgt und ein Fuder Stroh; oder ſtatt dex


