Jahrgang 
2 (1819)
Seite
395
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tage zu allgemein aus, und beynahe einſtimmig ward die Aufhebung der Leibeigenſchaft beſchloſſen. Ge- wiß war es nicht die Abſicht dieſer Mecklenburgi- ſchen Edeln, dem Geiſte der Zeit blos huldigen zu wollen, ſondert dem bisherigen Leibeigenen eine wahrhaft freyere und eben ſo glückliche Exiſtenz zu verſchaffen. Daß dies nicht durch das bloße Freygeben bewirkt wird, darüber ſind ſich alle einig; ſo wie auch darüber, daß alle Rechte gehörig abgewogen, alle Verhältniſſe geordnet, daß der Leibeigene nicht blos in einen dem Namen nach Freyen umgewandelt, der Herr in Zukunft nicht abhängig von ſeinem Arbeiter wird; daß deshalb neue Geſetze erforderlich ſind, wobey beyde Theile ſowohl wie das Geſammtweſen gewinnen müſſen, wird wohl von Niemanden beſtritten werden, der es mit dem Vaterlande gut meynt.

Aus vielen Anſichten muß zulekt die richtige ausgemittelt werden, und ſomit wage ich es, auch die meinige zu ſagen.