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ſchaft, zur Erziehung der Kinder, und zur Anföhrung des: weiblichen Gefindes, wie zur tüchtigen Beſteilung; des Gartens und zum dkonomiſchen Aufziehen und BVerpflegen des Viehes Tüchtigkeit und Luſt habe; vor
allen aber zu unterſuchen, ob ihre Abſchiede rühmliche
Beweiſe ihres Wohlverhaltens währendihrer Dienſtzeit enthalten. s
Man gebe den Beamten ferner allergnädigſt auf,
die Schulzen in den Dörfern wegen jeder Pflichtvers ſäumniß- der Dorfeinwohner,* beſonders der Bauers?
leute, verantwortlich zu machen 3 befehle ihnen, ſich vierteljährig von den Schulzen Liſten über die"Be?
ſchaffenheit der Ddrfer im Allgemeinen, und über die verbeſſerten Einrichtungen insbeſondere, imgleichen
auch Verzeichniſſe der Eltern und Herrſchaften, wie
der Kinder und Dienſtboten, welche ſich von guten
und ſchlechten Seiten auszeichnen, einliefern zu laſſen,
Man halte ſämmtliche obrigkeitliche Perſonen an, über
die genaueſte Erfüllung der Patentverordnung wegen
Vermiethang und Kündignng der Dienſtboten zu
wachen, und iasbeſondere auf die ſiete Ausſtellung des
hdchſt anbefohlnen Abſchiedes, und die unpartheyiſche
Zuverläſſigkeit in der Schilderung des abziehenden
Dienſtboten gewiſſenhaft zu dringen,== Man belege die ſchlecht und untreu dienenden, troßzigen, dem Laſter
ſich ergebenden, und immer neue Herrſchaften ſuchene
den Dienſtboten mit zwe&dienlic<en Strafen, und


