Jahrgang 
1 (1817)
Seite
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ſchaft, zur Erziehung der Kinder, und zur Anföhrung des: weiblichen Gefindes, wie zur tüchtigen Beſteilung; des Gartens und zum dkonomiſchen Aufziehen und BVerpflegen des Viehes Tüchtigkeit und Luſt habe; vor

allen aber zu unterſuchen, ob ihre Abſchiede rühmliche

Beweiſe ihres Wohlverhaltens währendihrer Dienſtzeit enthalten. s

Man gebe den Beamten ferner allergnädigſt auf,

die Schulzen in den Dörfern wegen jeder Pflichtvers ſäumniß- der Dorfeinwohner,* beſonders der Bauers?

leute, verantwortlich zu machen 3 befehle ihnen, ſich vierteljährig von den Schulzen Liſten über die"Be?

ſchaffenheit der Ddrfer im Allgemeinen, und über die verbeſſerten Einrichtungen insbeſondere, imgleichen

auch Verzeichniſſe der Eltern und Herrſchaften, wie

der Kinder und Dienſtboten, welche ſich von guten

und ſchlechten Seiten auszeichnen, einliefern zu laſſen,

Man halte ſämmtliche obrigkeitliche Perſonen an, über

die genaueſte Erfüllung der Patentverordnung wegen

Vermiethang und Kündignng der Dienſtboten zu

wachen, und iasbeſondere auf die ſiete Ausſtellung des

hdchſt anbefohlnen Abſchiedes, und die unpartheyiſche

Zuverläſſigkeit in der Schilderung des abziehenden

Dienſtboten gewiſſenhaft zu dringen,== Man belege die ſchlecht und untreu dienenden, troßzigen, dem Laſter

ſich ergebenden, und immer neue Herrſchaften ſuchene

den Dienſtboten mit zwe&dienlic<en Strafen, und