Jahrgang 
1 (1817)
Seite
94
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- 5- Eine partielle Separation ſcheint mir grade ſo, als wenn man die halbe Dorfſchaft vom Hofdienſt befreien, die andre Hälſte hingegen in ihrem bisheri2 gen Zuſiande laſſen wollte, Die vom Hofedienſt bez freiten würden in den Foxtſchritten ihres Wohlſtandes ihre übrigen Nachbaren die ſich noch mit dem Dienſt plagen müßten, bald hinter ſich zurü& laſſen. Eben ſo würden die. ſeparirten Dorfbewohner die übrigen, die nicht ſeparirt ſind, im Wohlſtande zuvor eilen, Unſre vorzüglichſten ſtaatswirthſchaftlichen Schrift- ſieller haben längſt darauf aufmerkſam gemacht, und die tägliche Erfahrung, die beſte Lehrmeiſterin, lehrt es uns ja überzeugend genug, daß der Beſitzer eines Grundſtü>s, auf welchem er allein Herr iſt, wo er nach ſeiner beſten Einſicht und nach der freieſien Wahl diſponiren und wirthſchaften kanu, wie er will, gewiß keine Anſtrengungen ſcheuen wird, ſein Grundſiük immer mehr empor zu bringen, Kommt nun noch.das - hinzu, daß er eben dies GrundſtüF als ſein Eigenthum betrachten kann, ſo wird er ſelbſt auch dann, wenü ſeine Aufopferungen guch ihm ſelbſt nicht mehr: zu Gute kommen ſollten, doc< gewiß bei dem Gedanken; Du arbeiteſt für Deine Kinder und Na<kommen, gern manche Anſirengung überz nehmen, die er gewiß geſcheut haben würde, wenn die Ausſicht 3 ob ſein Pachtkontrakt verlängert werz

den wird ihm ungewiß wohl gar zweifelhaft bleibt.+