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Fuͤr die Abloͤſung ſaͤmmtlicher Servitute ſoll die Bauerſchaft von ihren Aeckern denen
Berechtigten 120 Morgen abtreten, dieſes betraͤgt pro Morgen cirea 8 Quadratruthen, welches
noch nicht ganz der 22ſte Theii der bis jetzt belaſteten Flaͤche iſt. Die Bauerſchaft wird da⸗ durch von allen, die Cultur hemmenden Servituten nicht nur frei, ſondern erhaͤlt nunmehro ihre Aecker, welche jetzt bei dem einzelnen Bauergute in 40 und mehreren Parzellen liegen, in beſſerem Zuſammenhang und zur voͤllig freien Benutzung. Die kleine Gemeinde hingegen, welche ihre Rechte gegen Ackerland abtritt und bis jetzt aͤußerſt wenig, auch zum Theil gar keinen Acker beſitzt, erhaͤlt nunmehro erb und eigenthuͤmliches Ackerland, wodurch der Werth der kleinen Beſitzungen nicht nur gehoben, ſondern auch der Vortheil jedes einzelnen Grundbe⸗
ſitzers, er habe eine große oder kleine Ackerflaͤche im Beſitz, durch eine richtige Anwendung
des hoͤchſt wohlthaͤtigen Geſetzes bewirkt werden kann.
Ich kann bei dieſer Gelegenheit mein offenherziges Bekenntniß, welches ſich mir bei der Anwendung des Geſetzes uͤber Gemeinheitstheilungen, Dienſtabloͤſungen und Laſten in der Praxis unwillkuͤhrlich aufdraͤngt, nicht verſchweigen, daß ich naͤmlich dieſes Geſetz in ſeiner Art, bei dem ſo großen Umfange, den es bedurfte, ohne reibend oder hart eingreifend zu werden, fuͤr das vollkommenſte, was uns nur je— mit Beruͤckſichtigung des Standpunktes, auf welchem wir jetzt ſtehen, gegeben werden konnte— halte und ſchaͤtze.
Die richtige Anwendung des Geſetzes aber iſt es, welche zum allgemeinen Beſten, ohne
Nachtheil eines Zweiten, ſchlummernde Kräfte weckt. Denn ich finde auch bei dem ernſteſten Nachdenken nicht einen Fall, wo uns das Geſetz gewaltſam zwaͤnge, wohlerworbene Rechte,
ohne hinlaͤngliche Entſchaͤdigung dafuͤr zu erhalten, aufzuopfern. Das Geſetz ſelbſt kann daher 4
nach meiner ſchwachen Meinung nur heilbringend fuͤr das allgemeine Beſte ſeyn, wofuͤr wir
und unſere ſpaͤteſten Nachkommen nur Seegen fuͤr den Geſetzgeber erflehen und nachbringen koͤnnen. 3
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